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OVG Berlin-Brandenburg: Presse hat keinen Anspruch gegen Bundespräsidenten auf Auskunft über verfassungsrechtliche Prüfung bei der Ausfertigung von Gesetzen

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 10.02.2016
6 S 56.15


Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Presse keinen Anspruch gegen den Bundespräsidenten auf Auskunft über verfassungsrechtliche Prüfung bei der Ausfertigung von Gesetzen (hier: Betreuungsgeldgesetz) hat.

Die Pressemitteilung des OVG:

Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundespräsidenten zur Ausfertigung von Gesetzen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des Betreuungsgeldgesetzes und anderer Gesetze zu geben.

Der 6. Senat hat damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt (vgl. Pressemitteilung vom 26. November 2015). Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehört zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse besteht. Der Senat hat zudem die Eilbedürftigkeit verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 10. Februar 2016 – OVG 6 S 56.15 -