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BGH: Einheitlicher Streitgegenstand wenn das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG und § 5a Abs. 2 UWG begehrt wird

BGH
Urteil vom 25.06.2020
I ZR 96/19
LTE-Geschwindigkeit
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1, § 5a Abs. 2 und 3


Der BGH hat entschieden, dass ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, wenn das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 UWG und § 5a Abs. 2 UWG begehrt wird

Leitsatz des BGH:

Begehrt der Kläger das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und macht hierbei geltend, die Werbung sei entgegen § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie
eine Fehlvorstellung der Verbraucher über die Datenübertragungsgeschwindigkeit verursache, und das werbende Unternehmen enthalte den Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - OLG Koblenz- LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum Streitgegenstand im Berufungsverfahren bei Verurteilung zur Unterlassung aufgrund eines von mehreren Irreführungsaspekten wenn Antrag auf konkrete Verletzungsform bezogen ist

BGH
Beschluss vom 15.12.2016 - I ZR 241/15
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UWG § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH:


Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemach werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.

BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 241/15 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: