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OLG Hamburg: Monatliche Mahnkostenpauschale von 10 EURO durch Versandhändler unzulässig und Irreführung über Rechtmäßigkeit der Pauschale

OLG Hamburg
Beschluss vom 22.12.2021
15 U 14/21


Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass die monatliche Mahnkostenpauschale von 10 EURO eines Versandhändler unzulässig ist und zugleich eine Irreführung über die Rechtmäßigkeit der Gebühr vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Landgerichts Hamburg ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach einstimmiger Auffassung des Senats die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dies hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 18.11.2021 ausführlich dargelegt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird, ebenso wie auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen und Bezugnahmen, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO verwiesen.

Die darauf erfolgte Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.12.2021 erschöpft sich in Wiederholungen ihres zuvor gehaltenen Vortrags, zu dem der Senat im Einzelnen Stellung genommen hat. Sie gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Der Senat teilt insbesondere nach wie vor nicht die Ansicht der Beklagten, dass der durchschnittliche Verbraucher die im Kontoauszug angesetzte "Mahngebühr" von monatlich 10,00 Euro als bloße Rechtsansicht der Beklagten ansehe. Die Beklagte legt nicht dar, warum dem Verbraucher klar sein sollte, dass es sich bei der Beklagten "um ein Unternehmen handelt, das in einem stark umkämpften Markt tätig ist, besonderen Wert auf langlebige Kundenbeziehungen legt und deshalb sowohl mit Blick auf die angebotenen Zahlungsoptionen wie auch in der Forderungsbearbeitung auf Flexibilität bedacht ist" (Schriftsatz vom 16.12.2021, Seite 3). Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere den streitgegenständlichen Kontoauszügen, ergibt sich nichts, was den Kunden der Beklagten dieses Bild vermitteln würde. Auch die weitergehende Schlussfolgerung, dass deswegen der Verbraucher in der Mahngebühr keine feststehende Forderungsposition, sondern eine Meinungsäußerung sehe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Soweit die Beklagte schließlich erneut die Unwahrheit der Angabe (i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG) in Abrede nimmt, weil der Beklagten ein Anspruch auf die Mahnkosten zustehe und auch die Höhe der Pauschale nicht zu beanstanden sei, so hat sich der Senat mit dieser Argumentation bereits ausführlich auseinandergesetzt. Auch im letzten Schriftsatz vermag die Beklagte eine Anspruchsgrundlage, auf die sich ihre Forderung stützen ließe, nicht zu benennen. Den Ausführungen im Hinweisbeschluss ist daher nichts hinzuzufügen. Schon weil es sich vorliegend also um eine "unwahre" - und nicht nur "zur Täuschung geeignete" - Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. UWG handelt und deshalb die Einordnung als schlichte Meinungsäußerung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019, I ZR 93/17, WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge; hierzu auch Scherer, Irreführung durch Rechtsverfolgung bei nicht bestehender Forderung, WRP 2021, 1400 ff., Rn. 27 f.), liegt der hiesige Fall grundlegend anders als der dem Urteil des OLG Köln (17.07.2020, 6 U 6/20) zu Grunde liegende. Auch dies wurde bereits vertieft ausgeführt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VGH Mannheim: Doc Morris darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Kunden ausgeben

VGH Mannheim
Urteil vom 21.10.2021
9 S 527/20


Der VGH Mannheim hat entschieden, dass Doc Morris apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Kunden ausgeben darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

DocMorris: Verbot der Ausgabe von Arzneimitteln durch einen Automaten rechtmäßig

Kurzbeschreibung: Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter) gegenüber einer niederländischen Versandapotheke (Klägerin) ausgesprochene Verbot, in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, ist rechtmäßig (zum Gegenstand des Verfahrens siehe Pressemitteilung des VGH vom 29. April 2021 zur Geschäftstätigkeit 2020, unter 4.). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2021 entschieden und damit die Berufung der Klägerin gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.

Zur Begründung seines Urteils führt der 9. Senat des VGH aus:

Die zulässigen Formen des Inverkehrbringens apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Arzneimittel für den Endverbrauch seien im Arzneimittelrecht abschließend normiert (numerus clausus). Danach dürften Arzneimittel nur in einer Apotheke oder im Wege des zulässigen Versandes in Verkehr gebracht werden. Da die Klägerin über keine Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke im Bundesgebiet verfüge, komme es darauf an, ob ihr Vertriebsmodell als zulässige Form des Versandhandels betrachtet werden könne, der von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt wäre. Dies sei indes nicht der Fall. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen dem Versandhandel und der Abgabe von Arzneimitteln in einer Apotheke sei die Notwendigkeit der Beförderung bzw. des Transports und der Auslieferung der Ware (unmittelbar) an den Kunden. Danach könne das von der Klägerin praktizierte Vertriebsmodell nicht aufgrund des „antizipierten Medikamentenversands“ dem arzneimittelrechtlichen Versandbegriff zugeordnet werden. Denn der Versand der Arzneimittel aus den Geschäftsräumen der Klägerin in den Niederlanden an die Geschäftsräume in Hüffenhardt erfolge nicht unmittelbar an den Endverbraucher, sondern diene lediglich der Vorratshaltung. Der Sache nach stelle sich das Vertriebsmodell der Klägerin als eine durch die Einschaltung des „Videoberaters“ und des ferngesteuerten Ausgabeautomaten lediglich technisch modifizierte Abgabe apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Arzneimittel in einer (faktischen) Apotheke dar, für die sie über keine Erlaubnis verfüge und für die ihr eine Erlaubnis auch nicht erteilt werden könne.

Die Beschränkung der Abgabe apotheken- und rezeptpflichtiger Arzneimittel an Endverbraucher auf die Abgabe innerhalb einer Apotheke und den Versand aus einer in- bzw. ausländischen Apotheke sei auch mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der damit verbundene Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) sei im Sinne des Art. 36 AEUV zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel grundsätzlich Apothekern vorbehalten könnten. Insoweit könne ein Mitgliedstaat im Rahmen des ihm eingeräumten Wertungsspielraums der Ansicht sein, dass der Betrieb einer Apotheke durch einen Nichtapotheker eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen könne. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe ferner festgestellt, dass kein konkretes System ersichtlich geeignet sei, ebenso wirksam wie die Regel des Ausschlusses von Nichtapothekern zu gewährleisten, dass in der Praxis nicht gegen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker verstoßen werde würde. Ein solches alternatives System stelle auch das Vertriebsmodell der Klägerin nicht dar. Denn es vertraue die Einhaltung arzneimittelrechtlicher Einzelanforderungen zum Schutz einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung bzw. der Arzneimittelsicherheit abhängig beschäftigten - und damit weisungsabhängigen - Apothekern und pharmakologisch-technischen Assistenten an, die zudem regelmäßig mit der Betreuung einer Vielzahl von Abgabestationen betraut sein dürften.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 527/20).





Volltext OLG Karlsruhe liegt vor: Apothekenautomaten mit Videoberatung und Arzneimittelabgabe von DocMorris sind unzulässig

OLG Karlsruhe
Urteil vom 29.05.2019
6 U 36/18


Wir hatten in dem Beitrag OLG Karlsruhe: Apothekenautomaten mit Videoberatung und Arzneimittelabgabe von DocMorris sind unzulässig über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Apothekenautomaten mit Videoberatung und Arzneimittelabgabe von DocMorris sind unzulässig

OLG Karslruhe
Urteile vom 29.05.2019
6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Apothekenautomaten mit Videoberatung und Arzneimittelabgabe von DocMorris unzulässig sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Apothekenautomat in Hüffenhardt wettbewerbswidrig – Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt Verbot

Die DocMorris N.V., eine europaweit tätige Versandapotheke, betrieb im Zeitraum vom 19.04.2017 bis 14.06.2017 in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald Kreis) eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe, einen sog. „Apothekenautomaten“. Das Landgericht Mosbach hatte sowohl DocMorris als auch der Mieterin der Räumlichkeiten den Betrieb des Apothekenautomaten in Hüffenhardt untersagt (zum bisherigen Verlauf der Verfahren vgl. Pressemitteilung vom 05.04.2019).

Der unter anderem für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in vier Verfahren die Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Mosbach nunmehr zurückgewiesen und die Untersagung des Betriebs eines Apothekenautomaten, wie er in Hüffenhardt eingerichtet war, bestätigt.

Die von den Berufungen vertretene Ansicht, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel, hat der Senat zurückgewiesen. Der Senat führt aus, dass es keinen „Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke“ (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) darstellt, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden. Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.

Ebenso hat der Senat die Verurteilung zur Unterlassung des Verstoßes gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher bestätigt. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügen nach Ansicht des Senats den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung nicht. So ist unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist grundsätzlich möglich.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteile vom 29.05.2019 Az.: 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18 (Kläger dieser Verfahren sind zwei regionale Apotheker, ein in Köln ansässiger Apotheker, der eine Online-Apotheke betreibt, sowie der Landesapothekerverband Baden-Württemberg. Beklagte ist in den erstgenannten Fällen Doc Morris N.V., im vom Landesapothekerverband geführten und heute entschiedenen Verfahren die Mieterin der Räumlichkeiten in Hüffenhardt, ebenfalls eine niederländische Gesellschaft)

Zum Hintergrund:

Ein Verbot aus wettbewerbsrechtlichen Gründen kann von einem Mitbewerber oder auch von Berufsverbänden bei einem Verstoß gegen sog. Marktverhaltensregeln (§ 3 a UWG) verlangt werden. Die hier verletzten Bestimmungen des Arzneimittel- und Apothekenrechtes sind nach Auffassung des Senats solche Marktverhaltensregeln. Sie bezwecken den Gesundheitsschutz der Verbraucher und wirken sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen Apotheken aus.

In zwei weiteren Verfahren zum selben Problemkreis, in denen der Senat in anderer Besetzung zu entscheiden hat, wurde der Verkündungstermin auf den 26. Juni 2019 verlegt, weil die Schlussberatung aus terminlichen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2019 betreffend denselben Apothekenautomaten (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. und 25.04.2019) befasst sich mit der Frage, ob das vom Regierungspräsidium Karlsruhe gegen den Betreiber ausgesprochene Verbot rechtmäßig war.

Relevante Vorschriften (auszugsweise):

§ 3 a UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 a AMG - Arzneimittelgesetz
Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn …
… im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union … entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird …

§ 17 Abs. 5 ApoBetrO - Apothekenbetriebsordnung
… Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.



EuGH: Käufer hat beim Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an Ort der keine erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher ist

EuGH
Urteil vom 23.05.2019
C‑52/18
Christian Fülla gegen Toolport GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass ein Käufer beim Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz einen Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an einem Ort hat, der ohne erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher ist. Dies kann etwa bei sperrigen Waren bedeuten, dass der Verkäufer die Ware zur Mängelbeseitigung auch abholen lassen muss.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der Richtlinie 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rechtsprechung zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbar ist.

2. Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

3. Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der Richtlinie 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



VG Karlsruhe: Doc Morris darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Kunden ausgeben

VG Karlsruhe
04.04.2019
3 K 5393/17


Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Doc Morris apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Kunden ausgeben darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verwaltungsgericht bestätigt Verbot eines Arzneimittelautomaten

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit einem Urteil vom gestrigen Tag das behördliche Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, bestätigt.

Die Klägerin, eine niederländische Versandapotheke, bot seit dem 19.04.2017 in der Gemeinde Hüffenhardt eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt über ein Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten verbunden. Dieser entschied dann unter anderem nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des von dem Kunden gewünschten Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten.

Mit Bescheid vom 21.04.2017 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin die weitere Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel sowie mit sofortiger Wirkung die weitere Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel mittels des Automaten. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, die Klägerin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26.04.2017 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Der Eilantrag wurde später wieder zurückgenommen. In der Begründung ihrer Klage vertrat die Klägerin insbesondere den Standpunkt, bei der Abgabe der Medikamente mittels Videochat handele es sich um eine Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom gestrigen Tag abgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Das Urteil vom 04.04.2019 - 3 K 5393/17 - ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.



LG Mosbach: DocMorris Medikamentenausgabeautomaten mit angeschlossenem Videoterminal zur Abgabe apothekenpflichtiger bzw verschreibungspflichtiger Arzneimittel unzulässig

LG Mosbach
Urteil vom 14.06.2017


Das LG Mosbach hat entschieden, dass die Medikamentenausgabeautomaten von DocMorris mit angeschlossenem Videoterminal zur Abgabe apothekenpflichtiger bzw verschreibungspflichtiger Arzneimittel unzulässig sind.

Die Pressemitteilung des LG Mosbach:

"Verfahren auf Erlass einer einstweiliger Verfügung wegen Wettbewerbsverstoß nach Inbetriebnahme einer Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt

Mit Urteil der Kammer für Handelssachen vom 14.06.2017 wurde es der Verfügungsbeklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in 74928 Hüffenhardt über einen Medikamentenausgabeautomaten mit angeschlossenem Videoterminal apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten abzugeben. Gleichzeitig wurde der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €‚ ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Verfügungsbeklagten in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln unzulässig sei. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten warten müsse, während der Kunde, der die Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt aufsuche, beabsichtige, das Medikament, wie bei einer zugelassenen Präsenzapotheke, unmittelbar nach dem Bestellvorgang direkt zu erhalten, weil er davon ausgehe, dass es dort bereitgehalten werde. Außerdem sei, wie bei einer Präsenzapotheke, der Kundenkreis der Abgabestelle in Hüffenhardt örtlich eingeschränkt, während den Versandhandel die regelmäßig jedermann zur Verfügung stehende Bestellmöglichkeit auszeichne.

Die beanstandete Vorgehensweise der Beklagten verstoßen auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Nach den hier maßgeblichen Vorschriften sei der Apotheker verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben. Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich.

Es bestehe trotz des parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Verfügungsgrund und ein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Verfügung.

Das heute verkündete Urteil ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Karlsruhe einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen ist."



BGH: Reichweite des Versandverbots für apothekenpflichtige Tierarzneimittel

BGH
Urteil vom 12. 11.2009
I ZR 210/07
Tierarzneimittelversand
AMG § 43 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20a


Leitsatz des BGH:
Das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 210/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: