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LG Freiburg: Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB durch Voreinstellung eines mit Zusatzkosten verbunden Expressversands im Online-Shop

LG Freiburg
Urteil vom 16.06.2023
12 O 57/22 KfH


Das LG Freiburg hat entschieden, dass es nach § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB wettbewerbswidrig ist, wenn in einem Online-Shop ein mit Zusatzkosten verbundener Expressversand voreingestellt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Beklagte betreibt unter www.pearl.de einen Versandhandel im Internet. Der Kläger - ein Verbraucherschutzverband - will ihr untersagen lassen, den Expressversand, den die Beklagte für einen Teil ihrer Produkte anbietet, im Wege eines "opt-out" voreinzustellen. Der Kläger trägt vor, dies verstoße gegen § 312a Abs. 3 BGB. Er beantragt wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass sie bestimmte Artikel grundsätzlich per Express versende. Bei diesen sei der Expressversand keine Zusatzleistung, sondern Teil der vereinbarten Hauptleistung. Außerdem finde § 312a Abs. 3 BGB keine Anwendung, da das Vorgehen transparent sei und dem Verbraucher nicht unbemerkt ein Zusatzentgelt untergeschoben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.

III. Die Klage ist auch begründet.

1. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten geschäftlichen Handlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1,§ 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB.

Das auf der Internetseite der Beklagten praktizierte Voreinstellen des Expressversands, für den ein Zuschlag zu bezahlen ist, verstößt gegen § 312a Abs. 3 BGB.

a) Bei dem Expressversand handelt es sich um eine entgeltliche Zusatzleistung neben der Hauptleistung gemäß § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB.

In der mündlichen Verhandlung war unstreitig, dass der Preis für den Kugelgrill, der auf dem im Urteilstenor wiedergegebenen Screenshot zu sehen ist, 111,99 € beträgt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde anstelle des voreingestellten Expressversands den Standardversand wählt. Andernfalls muss er 111,99 € + 1,00 € Expresszuschlag = 112,99 € (zzgl. Versandkosten) bezahlen.

Somit gehört zur Hauptleistung die Lieferung im Standardversand. Der Expressversand ist der Sache nach eine Zusatzleistung, für die ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist.

Dass der Expressversand entgegen der. Argumentation der Beklagten nicht Teil der Hauptleistung ist, zeigt im übrigen auch die Wortwahl in dem Angebot. Als Preis für den Kugelgrill werden 111,99 € genannt, und das Produkt wird als „expressfähig“ bezeichnet. In der nächsten Zeile wird der Expressversand gegen einen „Expresszuschlag“ von 1,00 € angeboten.

b) Nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB darf im elektronischen Geschäftsverkehr der Unternehmer die Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen, etwa - wie hier - durch ein „opt-out“ (vgl. z.B. Grüneberg-Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 312a Rn. 4; BeckOK BGB - Martens, 65. Ed. 2023, 8 312a Rn. 23).

c) Mit dem Argument, ihre Angebotsgestaltung sei transparent, weshalb § 312a Abs. 3 BGB keine Geltung beanspruchen könne, dringt die Beklagte nicht durch.

Zum einen untersagt § 312a Abs. 3 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut jegliche Voreinstellung zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für eine ein- schränkende Auslegung ist insoweit kein Raum.

Zum anderen ist die Angebotsgestaltung der Beklagten auch nicht wirklich transparent. Denn der Produktpreis wird in dem genanntem Beispiel mit 111,99 € angegeben. Dieser Preis springt ebenso ins Auge wie die darunter stehende Gesamtsumme von ebenfalls 111,99 €. Der Expresszuschlag, der angeblich Teil der Hauptleistung sein soll, ist hierin jedoch nicht enthalten, sondern kommt am Ende hinzu, was ein Verbraucher aufgrund der Aufmachung zunächst durchaus über- lesen kann.

2. Die Androhung von Ordnungsmitteln hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Online-Shop muss nach der PAngV Versandkosten bereits vor Einlegen der Ware in den Warenkorb anzeigen da dies bereits ein geschäftliche Handlung ist

OLG Frankfurt
Urteil vom 10.01.2019
6 U 19/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Online-Shop nach der PAngV die anfallenden Versandkosten bereits vor Einlegen der Ware in den Warenkorb anzeigen muss, da dies bereits ein geschäftliche Handlung ist

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klageantrag I.) erweist sich als zulässig und begründet. Auch die begehrten Folgeansprüche stehen der Klägerin zu.

1.) Der Antrag zu I. ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 II Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Bekl. deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. BGH GRUR 2005, 692 - "statt"-Preis; BGH GRUR 2003, 958 - Paperboy). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie "eindeutig" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, GRUR 1978, 652 - mini-Preis; GRUR 1978, 649 - Elbe-Markt; GRUR 1979, 116, 117 - Der Superhit).

b) Der Antrag richtet sich gegen die konkrete Verletzungsform (Anlage K 1), die deswegen beanstandet wird, weil sie nach Auffassung der Klägerin keine deutliche oder sonst hinreichende Information über die Versandkosten enthalte. Unter diesen Umständen verdeutlicht der abstrakt beschreibende Teil nur, unter welchem Gesichtspunkt die konkrete Verletzungsform angegriffen wird. Das Charakteristische der unter diesem Gesichtspunkt beanstandeten Verletzungsform besteht allerdings darin, dass sie keinerlei Angaben über die Versandkosten enthält. Daher wird mit dem gegen diese Verletzungsform gerichteten Antrag nicht das Ziel verfolgt, etwa ein Verbot auszusprechen, das alle Fälle unzureichender Information über die Versandkosten erfasst. Es sollen nur solche Angebote untersagt werden, die in gleicher Weise wie die angegriffene konkrete Verletzungsform (einschließlich kerngleicher Abwandlungen) Informationen über die Versandkosten vollständig vermissen lassen (vgl. zur Zulässigkeit entsprechender Klageanträge in solchen Fällen BGH GRUR 2005, 692 - "statt"-Preis, Rn. 18).

2.) Der Klageantrag I. ist insoweit auch begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, § 3a UWG i.V.m. § 1 II, VI PangV und §§ 5, 5a III Nr. 3 UWG vor.

a) Die Parteien waren und sind Wettbewerber (§ 2 I Nr. 3 UWG).

Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zum Verletzungszeitpunkt hat das Landgericht zu Recht angenommen. Die Klägerin vertreibt ebenso wie die Beklagte Poster, Fotokalender sowie verschiedene Foto- und Druckereiprodukte. Der in Anlage K 10 bzw. K 10-1 vorgelegte Internetauftritt der Klägerin - deren Echtheit von der Beklagten nicht bestritten wird - lässt keinerlei Zweifel daran, dass die Parteien unmittelbare Wettbewerber waren. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass die Ausdrucke vom 31.05.2017 stammen. Dies stellt jedoch kein zulässiges Bestreiten dar. Die Beklagte kann sich nicht darauf beschränken, das Aussehen ihrer eigenen Internetseite an einem bestimmten Tag zu bestreiten. Sie müsste aufgrund der Tatsache, dass es sich um Tatsachen aus ihrer Wahrnehmungs- und Verantwortungssphäre handelt, genauer darlegen, wie ihre Seite zu dem behaupteten Zeitpunkt tatsächlich ausgesehen hat.

Im Hinblick auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch muss das Wettbewerbsverhältnis indes nicht nur zum Verletzungszeitpunkt bestanden haben, sondern auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (BGH GRUR 1995, 697, 699 - FUNNY PAPER). Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, eine X-Suche nach dem Unternehmenskennzeichen "A" führe nur zu einer A ... SE, firmierend unter der Adresse der Klägerin. Dieser Vortrag ist jedoch nicht erheblich. Dass sich an der Ausgestaltung der Seite, insbesondere im für die Verantwortlichkeit für die Seite entscheidenden Impressum irgendetwas geändert habe, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

b) § 3a UWG ist grundsätzlich neben § 5a UWG anwendbar. Die Voraussetzungen des dort geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig geprüft werden müssen (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 31 - Komplettküchen; GRUR 2018, 438 Rn. 36 - Energieausweis; GRUR 2018, 324 Rn. 24 - Kraftfahrzeugwerbung). Für das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gilt nichts anderes. Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

c) In der Sache liegt ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 1 II, VI PangV vor.

aa) Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können. Daher genügt es in aller Regel den Anforderungen des § 1 VI PAngV, wenn die nach § 1 II 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss (vgl. BGH GRUR 2010, 1110 , Rnr. 22 f. - Froogle; BGH, GRUR 2008, 84 Rnrn. 31 u. 33 - Versandkosten; GRUR 2010, 248 Rnrn. 24ff. - Kamerakauf im Internet).

Die Höhe der Liefer- und Versandkosten hängt zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 1 II 2 PAngV aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, GRUR 2010, 248 Rnr. 27 - Kamerakauf im Internet).

Die erforderlichen Informationen dürfen dem Verbraucher aber nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat (BGH GRUR 2010, 248 , Rnr. 24 f. - Kamerakauf im Internet; BGH, GRUR 2008, 84 Rnr. 33 - Versandkosten). Der Verbraucher benötigt die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Nach Art. 7 II der Richtlinie 2005/29/EG müssen die für den Verbraucher wesentlichen Informationen "rechtzeitig" bereitgestellt werden. Dies gilt auch für die im Falle der Aufforderung zum Kauf erforderlichen Informationen i.S. des Art. 7 IV lit. c der Richtlinie 2005/29/EG, zu denen die nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Angaben zählen. Wie sich aus dem Zweck des Art. 7 der Richtlinie und dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung ergibt, muss die Information so rechtzeitig erfolgen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine "informierte geschäftliche Entscheidung" treffen kann. Dabei sind gem. Art. 7 I der Richtlinie die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen.

bb) Diese Anforderungen an die Information des Verbrauchers erfüllt die Beklagte auf ihrer Seite nicht, da diese gar keinen Hinweis auf Versandkosten enthält.

Nach dem Ablauf der Bestellungen im Online-Shop der Beklagten entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endgültig für den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. seine Bestellung absendet. Zu diesem Zeitpunkt sind die Versandkosten bereits offenbart. Das ändert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor näher mit ihr befasst und jedenfalls vorläufig für ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 II der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (vgl. BGH, GRUR 2008, 532 Rnr. 28 - Umsatzsteuerhinweis).

Nach dem Tatbestand des Urteils erschien vor Einleitung der Bestellung keine Seite mit den erforderlichen Informationen; an einem Hinweisfenster fehlt es. Die Beklagte hatte zwar in der Klageerwiderung und in der Duplik behauptet, sie weise auf ihrer Webseite durch einen Sternchenhinweis auf die Versandkosten hin. Die Anlage K 1 lässt einen solchen Sternchenhinweis jedoch nicht erkennen. Dass die von Klägerseite vorgelegte Anlage K 1 manipuliert ist, hat die Beklagte nicht behauptet, so dass der Senat davon ausgehen muss, dass ein Sternchenhinweis nicht vorhanden war.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Seite 5 der Anlage K 1 die Internetseite ausweislich des Scrollbalkens nur zur Hälfte zeige, ist dies richtig, ändert jedoch an der rechtlichen Bewertung nichts. Dies wäre nämlich allenfalls dann von Bedeutung, wenn sich auf der unteren - nicht gezeigten - Hälfte Hinweise zu Versandkosten befänden. Dies behauptet die Beklagte allerdings nicht in einer substantiierten Weise.

3.) Die Berufung hat auch Erfolg, soweit die Klägerin die in erster Instanz abgewiesenen Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz für alle erstinstanzlich anhängigen Verletzungshandlungen weiterverfolgt. Die Haftung der Beklagten folgt aus § 831 BGB.

a) Das Landgericht hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, § 8 II UWG gelte nur für Unterlassungsansprüche. Der Anwendung des § 831 BGB steht die in § 8 II UWG enthaltene Regelung jedoch nicht entgegen. Die Bestimmung des § 8 II UWG soll verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken kann, und begründet daher einen zusätzlichen selbstständigen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens (vgl. BGH, GRUR 1995, 605 - Franchise-Nehmer; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rnr 2.32-2.34; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 4. Aufl. 2016, UWG § 8 Rnr. 255-259). Sie gilt nach ihrem Wortlaut für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche und erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Auskunftsansprüche, die der Durchsetzung dieser Abwehransprüche dienen. Dagegen gilt sie - anders als die mit ihr ansonsten vergleichbaren Regelungen in § 13 VII und § 128 III MarkenG - nicht für Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG und damit in Zusammenhang stehende Auskunftsansprüche (vgl. BGH, GRUR 2006, 426 Rdnr. 24 - Direktansprache am Arbeitsplatz II. Eine Sperrwirkung des § 8 II UWG liefe dem erklärten Zweck der Regelung des § 8 II UWG zuwider, den Gläubigern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche eine stärkere Stellung zu verschaffen (BGH GRUR 2012, 1279 , Rnr. 43 - Das große Rätselheft).

b) Die Tat ist auch von einem Verrichtungsgehilfen begangen worden.

Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn eine Tätigkeit übertragen wurde, bei der er weisungsgebunden, also von dessen Weisungen abhängig ist. Zu den weisungsgebundenen Gehilfen gehören in erster Linie und typischerweise Arbeitnehmer. Hier ist nach den Gesamtumständen prima facie davon auszugehen, dass entweder der Geschäftsführer der Beklagten oder einer ihrer Mitarbeiter den Internetauftritt gemäß Anlage K 1 veranlasst oder gebilligt haben. Es wäre daher an der Beklagten gewesen, eine hiervon abweichende Sonderkonstellation vorzutragen, z.B. bei der Beauftragung externer Dritter. Trotz des Hinweises des Senats hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.

c) Die Voraussetzungen für den Auskunfts- und Schadenersatz liegen im Übrigen vor. Das Landgericht hat im Urteil für die Unterlassungsansprüche mit ausführlicher Begründung bejaht, warum jeweils UWG-Verstöße vorliegen. Der Senat schließt sich insoweit der Begründung, gegen die die Beklagte auch nichts eingewendet hat, vollumfänglich an.

Die für den Schadensersatzfeststellungsanspruch notwendige (geringe) Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts liegt ebenfalls vor."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Online-Shop muss vor Einlegen der Ware in den Warenkorb Versandkosten angeben und auf Umsatzsteuer hinweisen - Angabe auf Bestellseite genügt nicht

OLG Frankfurt
10.01.2019
6 U 19/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Online-Shop bereits vor Einlegen der Ware in den Warenkorb die Versandkosten angeben und auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hinweisen muss. Es genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, wenn dies erst auf der Bestellseite erfolgt, da bereits das Einlegen der Ware in den Warenkorb eine geschäftliche Entscheidung darstellt. Wer die Vorgaben missachtet, handelt wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klageantrag I.) erweist sich als zulässig und begründet. Auch die begehrten Folgeansprüche stehen der Klägerin zu.

1.) Der Antrag zu I. ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 II Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Bekl. deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. BGH GRUR 2005, 692 [BGH 04.05.2005 - I ZR 127/02] - "statt"-Preis; BGH GRUR 2003, 958 [BGH 17.07.2003 - I ZR 259/00] - Paperboy). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie "eindeutig" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, GRUR 1978, 652 - mini-Preis; GRUR 1978, 649 - Elbe-Markt; GRUR 1979, 116, 117 - Der Superhit).

b) Der Antrag richtet sich gegen die konkrete Verletzungsform (Anlage K 1), die deswegen beanstandet wird, weil sie nach Auffassung der Klägerin keine deutliche oder sonst hinreichende Information über die Versandkosten enthalte. Unter diesen Umständen verdeutlicht der abstrakt beschreibende Teil nur, unter welchem Gesichtspunkt die konkrete Verletzungsform angegriffen wird. Das Charakteristische der unter diesem Gesichtspunkt beanstandeten Verletzungsform besteht allerdings darin, dass sie keinerlei Angaben über die Versandkosten enthält. Daher wird mit dem gegen diese Verletzungsform gerichteten Antrag nicht das Ziel verfolgt, etwa ein Verbot auszusprechen, das alle Fälle unzureichender Information über die Versandkosten erfasst. Es sollen nur solche Angebote untersagt werden, die in gleicher Weise wie die angegriffene konkrete Verletzungsform (einschließlich kerngleicher Abwandlungen) Informationen über die Versandkosten vollständig vermissen lassen (vgl. zur Zulässigkeit entsprechender Klageanträge in solchen Fällen BGH GRUR 2005, 692 [BGH 04.05.2005 - I ZR 127/02] - "statt"-Preis, Rn. 18).

2.) Der Klageantrag I. ist insoweit auch begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, § 3a UWG i.V.m. § 1 II, VI PangV und §§ 5, 5a III Nr. 3 UWG vor.

a) Die Parteien waren und sind Wettbewerber (§ 2 I Nr. 3 UWG).

Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zum Verletzungszeitpunkt hat das Landgericht zu Recht angenommen. Die Klägerin vertreibt ebenso wie die Beklagte Poster, Fotokalender sowie verschiedene Foto- und Druckereiprodukte. Der in Anlage K 10 bzw. K 10-1 vorgelegte Internetauftritt der Klägerin - deren Echtheit von der Beklagten nicht bestritten wird - lässt keinerlei Zweifel daran, dass die Parteien unmittelbare Wettbewerber waren. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass die Ausdrucke vom 31.05.2017 stammen. Dies stellt jedoch kein zulässiges Bestreiten dar. Die Beklagte kann sich nicht darauf beschränken, das Aussehen ihrer eigenen Internetseite an einem bestimmten Tag zu bestreiten. Sie müsste aufgrund der Tatsache, dass es sich um Tatsachen aus ihrer Wahrnehmungs- und Verantwortungssphäre handelt, genauer darlegen, wie ihre Seite zu dem behaupteten Zeitpunkt tatsächlich ausgesehen hat.

Im Hinblick auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch muss das Wettbewerbsverhältnis indes nicht nur zum Verletzungszeitpunkt bestanden haben, sondern auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (BGH GRUR 1995, 697, 699 [BGH 12.07.1995 - I ZR 85/93] - FUNNY PAPER). Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, eine X-Suche nach dem Unternehmenskennzeichen "A" führe nur zu einer A ... SE, firmierend unter der Adresse der Klägerin. Dieser Vortrag ist jedoch nicht erheblich. Dass sich an der Ausgestaltung der Seite, insbesondere im für die Verantwortlichkeit für die Seite entscheidenden Impressum irgendetwas geändert habe, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

b) § 3a UWG ist grundsätzlich neben § 5a UWG anwendbar. Die Voraussetzungen des dort geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig geprüft werden müssen (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 [BGH 02.03.2017 - I ZR 41/16] Rn. 31 - Komplettküchen; GRUR 2018, 438 [BGH 05.10.2017 - I ZR 232/16] Rn. 36 - Energieausweis; GRUR 2018, 324 [BGH 18.10.2017 - I ZR 84/16] Rn. 24 - Kraftfahrzeugwerbung). Für das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gilt nichts anderes. Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

c) In der Sache liegt ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 1 II, VI PangV vor.

aa) Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können. Daher genügt es in aller Regel den Anforderungen des § 1 VI PAngV, wenn die nach § 1 II 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss (vgl. BGH GRUR 2010, 1110 [BGH 18.03.2010 - I ZR 16/08], Rnr. 22 f. - Froogle; BGH, GRUR 2008, 84 [BGH 04.10.2007 - I ZR 143/04] Rnrn. 31 u. 33 - Versandkosten; GRUR 2010, 248 [BGH 16.07.2009 - I ZR 50/07] Rnrn. 24ff. - Kamerakauf im Internet).

Die Höhe der Liefer- und Versandkosten hängt zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 1 II 2 PAngV aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, GRUR 2010, 248 [BGH 16.07.2009 - I ZR 50/07] Rnr. 27 - Kamerakauf im Internet).

Die erforderlichen Informationen dürfen dem Verbraucher aber nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat (BGH GRUR 2010, 248 [BGH 16.07.2009 - I ZR 50/07], Rnr. 24 f. - Kamerakauf im Internet; BGH, GRUR 2008, 84 [BGH 04.10.2007 - I ZR 143/04] Rnr. 33 - Versandkosten). Der Verbraucher benötigt die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Nach Art. 7 II der Richtlinie 2005/29/EG müssen die für den Verbraucher wesentlichen Informationen "rechtzeitig" bereitgestellt werden. Dies gilt auch für die im Falle der Aufforderung zum Kauf erforderlichen Informationen i.S. des Art. 7 IV lit. c der Richtlinie 2005/29/EG, zu denen die nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Angaben zählen. Wie sich aus dem Zweck des Art. 7 der Richtlinie und dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung ergibt, muss die Information so rechtzeitig erfolgen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine "informierte geschäftliche Entscheidung" treffen kann. Dabei sind gem. Art. 7 I der Richtlinie die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen.

bb) Diese Anforderungen an die Information des Verbrauchers erfüllt die Beklagte auf ihrer Seite nicht, da diese gar keinen Hinweis auf Versandkosten enthält.

Nach dem Ablauf der Bestellungen im Online-Shop der Beklagten entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endgültig für den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. seine Bestellung absendet. Zu diesem Zeitpunkt sind die Versandkosten bereits offenbart. Das ändert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor näher mit ihr befasst und jedenfalls vorläufig für ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 II der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (vgl. BGH, GRUR 2008, 532 [BGH 04.10.2007 - I ZR 22/05] Rnr. 28 - Umsatzsteuerhinweis).

Nach dem Tatbestand des Urteils erschien vor Einleitung der Bestellung keine Seite mit den erforderlichen Informationen; an einem Hinweisfenster fehlt es. Die Beklagte hatte zwar in der Klageerwiderung und in der Duplik behauptet, sie weise auf ihrer Webseite durch einen Sternchenhinweis auf die Versandkosten hin. Die Anlage K 1 lässt einen solchen Sternchenhinweis jedoch nicht erkennen. Dass die von Klägerseite vorgelegte Anlage K 1 manipuliert ist, hat die Beklagte nicht behauptet, so dass der Senat davon ausgehen muss, dass ein Sternchenhinweis nicht vorhanden war.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Seite 5 der Anlage K 1 die Internetseite ausweislich des Scrollbalkens nur zur Hälfte zeige, ist dies richtig, ändert jedoch an der rechtlichen Bewertung nichts. Dies wäre nämlich allenfalls dann von Bedeutung, wenn sich auf der unteren - nicht gezeigten - Hälfte Hinweise zu Versandkosten befänden. Dies behauptet die Beklagte allerdings nicht in einer substantiierten Weise."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Naumburg: Wettbewerbsverstoß durch Angabe versandkostenfrei bei Google-Shopping wenn tatsächlich Versandkosten anfallen - Angaben müssen aktualisiert werden

OLG Naumburg
Urteil vom 16.06.2016
9 U 98/15


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Online-Shop-Betreibers vorliegt, wenn bei Google-Shopping die Angabe "versandkostenfrei" erfolgt, im verlinkten Online-Shop aber tatsächlich Versandkosten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versandkosten zu einem späteren Zeitpunkt ändern. Diese müssen auch im Google-Shopping-Angebot aktuell gehalten werden.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Beklagten steht hier ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2, Abs. 6 S. 1, S. 2 PAngV zu.

1. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es im Ergebnis der Beweisaufnahme unklar geblieben sei, in welcher Sphäre die Ursache der unterschiedlichen Versandkostenangaben liegt.

a) Zunächst hat das Landgericht es als bewiesen angesehen, dass in der Zeit vom 10.03.2015 bis zum 17.03.2015 unterschiedliche Versandkostenangaben für das fragliche "Möbel-Loungeset" auf dem Portal " ... Shopping" einerseits und auf der Webseite der Klägerin andererseits bestanden haben.


b) Hinsichtlich der Übermittlung der Produktangaben an die Internetplattform "... Shopping" ist das Landgericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Werbetreibenden müssen eine Tabelle mit bestimmten Angaben über die zu bewerbenden Produkte ausfüllen, um die Werbung bei " ... Shopping" schalten zu können. In diese Tabelle gehören Pflichtangaben, so die Versandkosten und mögliche Zusatzangaben. Ohne eine Angabe über die Versandkosten wird bei " ... Shopping" keine Anzeige für das Produkt veröffentlicht. Die Informationen zum Produkt werden ausschließlich vom Werbetreibenden bereitgestellt; es gibt allerdings drei verschiedene Möglichkeiten, die Angaben an " ... Shopping" zu übermitteln. Die hochgeladenen Informationen können nachträglich vom Werbetreibenden auch noch manuell geändert werden.

c) Weiter ist das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen, dass die Klägerin irgendwann einmal
2. Anders als das Landgericht angenommen hat, liegt aber die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung der bereitgestellten Daten durch den Plattformbetreiber auch bei der Klägerin.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es eine eigene geschäftliche Handlung dar, wenn jemand veranlasst, dass auf der Internetseite einer Suchmaschine für die von ihm angebotenen Produkte geworben wird.

Es kommt nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten zu listen. Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bedient. (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 16 f., juris)

b) Auch die hier in Rede stehende Plattform " ... Shopping" ist eine Suchmaschine im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.

Der Begriff der "Suchmaschine“ ist inzwischen in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen und daher als allgemein bekannt anzusehen.

aa) Eine Suchmaschine ist ein Programm zur Recherche von Dokumenten, die in einem Computer oder einem Computernetzwerk wie z. B. dem World Wide Web gespeichert sind. Internet-Suchmaschinen ... erstellen einen Schlüsselwort-Index für die Dokumentbasis, um Suchanfragen über Schlüsselwörter mit einer nach Relevanz geordneten Trefferliste zu beantworten. Nach Eingabe eines Suchbegriffs liefert eine Suchmaschine eine Liste von Verweisen auf möglicherweise relevante Dokumente, meistens dargestellt mit Titel und einem kurzen Auszug des jeweiligen Dokuments. Dabei können verschiedene Suchverfahren Anwendung finden. (Wikipedia Stichwort „Suchmaschine“ [Stand 14.06.2016]).

bb) Hier liefert " ... Shopping" auf Anforderung eine Liste von Angeboten zu dem gesuchten Produkt. Die Trefferliste lässt sich nach dem Angebotspreis sortieren, wobei auch die Versandkosten angegeben werden.

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt weiter ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 22, juris m.w.N.).

d) Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist die Klägerin nach § 8 Abs. 1 UWG daher grundsätzlich wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich, dass die Angaben über die Versandkosten auf der Plattform " ... Shopping" und auf der eigenen Webseite übereinstimmen.

Im vorliegenden Fall hat sie, wie sich aus der Aussage des Zeugen W. ergibt, die Angabe „Versand gratis“ ursprünglich selbst an die Plattform " ... Shopping" gemeldet bzw. melden lassen. Später hat sie ihre Preispolitik geändert und für das Produkt Versandkosten erhoben. Diese Änderung hat in Hinblick auf die nun erhobenen Versandkosten die Plattform " ... Shopping" nicht erreicht. Nach den Angaben der Zeugen wäre ein solches Abweichen der Angaben an sich technisch gar nicht möglich gewesen.

Mit dem Landgericht ist davon zwar auszugehen, dass sich anhand der erhobenen Beweise nicht klären lässt, ob der Fehler bei der Klägerin oder bei " ... Shopping" geschehen ist. Beides ist theoretisch möglich. Diese Unaufklärbarkeit geht aber zulasten der Klägerin. Denn die von ihr veranlasste Werbemaßnahme war objektiv unrichtig und verstößt damit gegen die PAngV.

e) Aber selbst wenn man einen technischen Fehler bei der Plattform " ... Shopping" oder sogar eine bewusste Manipulation dort annehmen wollte, würde dies die Haftung der Klägerin nicht ausschließen. Denn dann wäre die Zuwiderhandlung durch einen Beauftragten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG begangen worden.

Es geht hier nicht um eine Verantwortungsverteilung zwischen der Klägerin und der Plattform " ... Shopping" , sondern um den Schutz der Verbraucher und der Wettbewerber. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlung, hier die Werbemaßnahme, wirtschaftlich zu Gute kommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass nicht mehr aufklärbar ist, ob der Fehler in seinem Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen, das er für seine Werbung eingeschaltet hat, geschehen ist.

3. Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.10.2015 - Az. 2 U 40/15 - beruft, so betrifft diese eine andere Fallkonstellation.

a) Das Oberlandesgericht Stuttgart führt dort aus:

"Auf diese Pflicht stellt die Klägerin ab, übergeht dabei aber, was sie an anderer Stelle nicht verkennt, dass davon zu trennen und vorrangig zu beantworten die Frage ist, ob Veröffentlichungen durch Dritte im Internet der Unterlassungsschuldnerin überhaupt rechtlich zuzuordnen sind. Denn die von dem gesetzlichen Anspruch umfasste Beseitigungspflicht erstreckt sich nicht auf ein rechtlich selbstständiges, von dem ihrem unabhängiges oder nur auf dieses aufsetzendes Verhalten Dritter. Eine Einwirkungspflicht auf Dritte besteht nur, soweit deren Verhalten Teil des Wettbewerbsverstoßes des Unterlassungsschuldners ist. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Unterlassungspflichtige die Veröffentlichungen in Auftrag gegeben oder initiiert hat (wie beispielsweise bei Telefonbucheinträgen oder zur Weiterverbreitung gestreuten Aussagen).

Dass eine Veröffentlichung durch einen Dritten in den Verantwortungsbereich des Unterlassungspflichtigen fällt, steht zur Darlegungs- und Beweislast dessen, der einen Beseitigungsanspruch geltend macht oder aus der unterbliebenen Beseitigung Rechte herleitet." (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15 -, Rn. 76 f., juris)

b) Hier ist aber unstreitig, dass die Klägerin die Plattform " ... Shopping" für ihre Werbung benutzte und an sie Produktangaben übermittelt hat. Die Plattform " ... Shopping" ist daher kein Dritter im Sinne der genannten Rechtsprechung.

4. Auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Berufungsbegründung Bezug.

II.

Aus den genannten Gründen sind auch die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfüllt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: eBay-Händler / Online-Shopbetreiber müssen Versandkosten in das europäische Ausland angegeben - Hinweis Versandkosten auf Anfrage reicht nicht

KG Berlin
Beschluss vom 02.10.2015
5 W 196/15


Das KG Berlin hat entschieden, dass Online-Shopbetreiber / gewerbliche eBay- Anbieter jedenfalls die Versandkosten in das europäische Ausland angegeben müssen, sofern auch Kunden im Ausland beliefert werden. Ein Hinweis "Versandkosten auf Anfrage" reicht nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragsgegnerin bietet über eBay die genannten Produkte mit einem Versand u.a. nach Europa an, ohne dabei die Höhe der Versandkosten jedenfalls für die Länder der Europäischen Union anzugeben.

Nach den eBay-Bedingungen kann ein Verkäufer sein Angebot auf allen internationalen eBay-Websites (insgesamt 14 Länder, darunter auch die größeren Länder der Europäischen Union) erscheinen lassen, wenn er entsprechende Versandoptionen auswählt. Damit erreicht die Antragsgegnerin vorliegend mit ihrem Angebot eines Versands (auch) in die Länder der Europäischen Union, dass mit ihren eBay-Angeboten ebenso Verbraucher in diesen Ländern (zumindest in den von eBay genannten) angesprochen werden. Dies gilt vorliegend selbst dann, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin auch Übersetzungen ihres Angebotes beigefügt hat. Sprachbarrieren verlieren innerhalb der Länder der Europäischen Union angesichts des zunehmenden länderübergreifenden Umzugs vieler Verbraucher und kostenloser Übersetzungsprogramme an Bedeutung.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls für die Länder der Europäischen Union jeweils die Höhe der Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann (vergleiche auch die Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats in GRUR-RR 2010, 440, in der selbst ein kleingewerblicher Händler die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz angeben konnte). Dies gilt umso mehr, als in der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weit gehend angeglichen sind und ein Warenaustausch zwischen diesen Ländern grundsätzlich frei möglich ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Mindermengenzuschlag ist kein Bestandteil der Versandkosten und muss gesondert als sonstiger Preisbestandteil ausgewiesen werden

OLG Hamm
Urteil vom 28.06.2012
I-4 U 69/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Mindermengenzuschlag kein Bestandteil der Versandkosten ist und daher gesondert als sonstiger Preisbestandteil ausgewiesen werden muss.



OLG Frankfurt: Abmahnklassiker - Wettbewerbsverstöße in AGB - "Lieferung in der Regel innerhalb", salvatorische Klausel und Verfügbarkeitsvorbehalt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 27.07.2011
6 W 55/11
Lieferung in der Regel innerhalb ...


Das OLG Frankfurt hat nochmals bekräftigt, dass unpräzise Angaben zur Lieferzeit wettbewerbswidrig sind (siehe dazu auch Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co.). Vorliegend verwendete der Shop Betreiber die Formulierung "in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang".

Zudem rügte das Gericht in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung die vom Shop-Betreiber verwendete salvatorische Klausel
"Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt",
da anstelle der unwirksamen Regelung nicht die gesetzlichen Regelungen gelten sollten.

Auch der vom Verkäufer in den AGB enthaltene Verfügbarkeitsvorbehalt hielt das OLG Frankfurt völlig zu Recht für wettbewerbswidrig, da dem Verkäufer bei Nichtverfügbarkeit der Ware die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine gleichwertige Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Nicht wettbewerbswidrig sondern ein Bagatellverstoß ist es nach Ansicht des OLG Frankfurt hingegen, wenn ein Shopbetreiber zum Auslandsversand folgende Regelung verwendet: "Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart"

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:
"Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist.“

Das OLG Hamm sieht dies jedoch anders und bejaht in derartigen Fällen einen Wettbewerbsverstoß (OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009 - 4 U 225/08). Daher sollten nach wie vor die Kosten für den Versand in das Ausland bzw. die Berechnungsgrundlagen angegeben werden.

Die vollständige Entscheidung des OLG Frankfurt finden Sie hier:


"OLG Frankfurt: Abmahnklassiker - Wettbewerbsverstöße in AGB - "Lieferung in der Regel innerhalb", salvatorische Klausel und Verfügbarkeitsvorbehalt" vollständig lesen

BGH: Händler ist für irreführende Angaben in Preissuchmaschinen verantwortlich - Versandkosten bei Froogle II

BGH
Urteil vom 18.03.2010
I ZR 16/08
Versandkosten bei Froogle II
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, 2; UWG 2004 § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2; UWG 2008 § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2, 3 Nr. 3


Der BGH hat in dieser Entscheidung nochmal klargestellt, dass ein Online-Händler für irreführende Angaben in Preissuchmaschinen verantwortlich ist, sofern die Daten vom Händler übermittelt und von der Preissuchmaschine unverändert in die Suchmaschine eingestellt wurden. Dabei ist der Online-Händler auch verpflichtet, seine Angaben in Preissuchmaschinen stets aktuell zu halten (Urteil des BGH vom 11.03.2010 - I ZR 123/08 mit kurzer Anmerkung )

Leitsatz des BGH:
Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat.
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Grundpreisangabe genügt den Vorgaben der Preisangabenverordnung, wenn dieser mit dem Endpreis auf einen Blick wahrgenommen werden kann - Dr. Clauder's Hufpflege

BGH
Urteil vom 26.02.2009
Dr. Clauder's Hufpflege
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 4


Wieder einmal hat sich der BGH in einer Entscheidung mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung befasst.

Leitsätze des BGH:
1. Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.
2. Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten).
3. Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06 - LG Darmstadt
AG Seligenstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Versandkosten müssen auch in Preissuchmaschinen und auf Preisvergleichsseiten angegeben werden - froogle.de

BGH
Urteil vom 16. Juli 2009
I ZR 140/07
Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten


Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Shopbegreiber in Preissuchmaschinen bzw. auf Preisvergleichsseiten auch die Versandkosten angeben müssen Diese müssen - so der BGH - bereits auf der Übersichtsseite erscheinen. Es genügt nicht, wenn der Kunde erst durch einen Klick auf eine weitere Seite gelangt, wo die Versandkosten aufgeführt sind.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde."

Leider bieten nicht alles Preisvergleichsdienste die Möglichkeit, Versandkosten einzupflegen. Insofern gilt es Abmahnungn vorzubeugen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Versandkosten müssen auch in Preissuchmaschinen und auf Preisvergleichsseiten angegeben werden - froogle.de" vollständig lesen

OLG Stuttgart: Shop-Betreiber sind verpflichtet in Preissuchmaschinen die Versandkosten anzugeben - ein Link auf den Shop reicht nicht

Das OLG Stuttgart hat mitUrteil vom 17.01.2008 - 2 U 12/07 entschieden, dass Shop-Betreiber, die ihre Produkte in Preissuchmaschinen listen, verpflichtet sind, dort jeweils für jedes Produkt auch die Versandkosten anzugeben. Nach Ansicht des Gerichts genügt ein Link auf eine Versandkostenübersicht auf der eigentlichen Shop-Seite nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Dieses Urteil ist nur schwer mit der weniger strengen Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04) zur PAngV in Einklang zu bringen. Dennoch ist derzeit zu empfehlen, die strengen Vorgaben des OLG Stuttgart einzuhalten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Stuttgart: Shop-Betreiber sind verpflichtet in Preissuchmaschinen die Versandkosten anzugeben - ein Link auf den Shop reicht nicht" vollständig lesen

BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags

BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2
PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Versandkosten


Nunmehr liegt der Volltext dieser Entscheidung vor. Wir hatten bereits die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung kurz kommentiert.

Leitsätze:

1. Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu be­werben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versand­kosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Be­zeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestands­merkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.

2. Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht be­reits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Wa­re nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an­fallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04
OLG Hamburg
LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags" vollständig lesen