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LG Bremen: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Finanzberater mit "Unabhängigkeit" wirbt obwohl er Provisionen erhält

LG Bremen
Urteil vom 11.07.2023
9 O 1081/22


Das LG Bremen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Finanzberater mit "Unabhängigkeit" wirbt, obwohl er Provisionen von Anbietern der Anlagen und Versicherungen erhält und die Vergütung nicht ausschließlich aus dem Honorar seiner Kunden besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der streitgegenständlichen Bewerbungen gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3,5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG verlangen.

aa. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG in der Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen.

bb. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Vorteile der Waren oder Dienstleistungen unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

Es handelt sich zunächst um unwahre Angaben. Die Angaben sind bereits deshalb unwahr, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG „Unabhängigkeit“ nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honorar-Anlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann. Der Finanzanlagenberater kann dies dagegen nicht, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision sein Honorar vom Anleger erhält.

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. BGH GRUR 2020, 1226 Rn. 14 - LTE-Geschwindigkeit; st. Rspr). Hierzu zählen in erster Linie Anleger, zu denen der erkennende Richter gehört. Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2000, 619, 621).

Vor diesem Hintergrund bedeutet „Unabhängigkeit“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, nicht nur, dass die Beklagte nicht in einer vertraglichen Beziehung zu den Anbietern der Anlagen bzw. Versicherungen steht. Der Auffassung des Landgerichts Hamburg (GRUR-RS 2020, 25713 Rn. 15) ist selbstverständlich zuzustimmen, dass in diesen Fällen die Erwartung des Verbrauchers enttäuscht wird, der natürlich im Falle einer Werbung der „Unabhängigkeit“ davon ausgeht, dass die Beklagte in seinem Interesse rechtlich unabhängig tätig wird. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass der angesprochene Verkehr von Anlegern darüber hinaus auch die Erwartung hat, dass die Beklagte im Falle der Werbung mit einer „produktunabhängigen Beratung“ bzw. „unabhängigen Beratung“ tatsächlich nicht in einem Provisionsinteresse tätig wird, sondern vollständig unabhängig von etwaigen Provisionen oder anderen Zuwendungen, die seitens der Anbieter von Anlagen in unterschiedlichen Höhen an die Beklagte im Erfolgsfalle geleistet werden, für den Verbraucher Anlagen vermittelt. Eine irgendwie geartete Abhängigkeit der Beklagten von einem Produktgeber, sei es auch keine vertragliche, sondern nur eine über eine Provision oder sonstige Zuwendung vermittelte, steht aus Sicht des angesprochenen Verkehrs einer „Unabhängigkeit“ entgegen. Genau diese Unabhängigkeit ist Gegenstand der Regelung des § 34h GewO, wobei es nicht ausreicht, dass dem Verbraucher, nachdem er sich mit dem Angebot der Beklagten aufgrund der unlauteren Werbung näher befasst, erfahren könnte, dass die Beklagte verschiedene Vergütungsmodelle anwendet. Diese Erläuterungen sind ersichtlich zu spät. Für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses spricht nach Ansicht der Kammer der zu übertragende Gedanke aus der Regelung des § 94 Abs. 1 WpHG, der eine Verwendung der Bezeichnung „Unabhängigkeit“ nur zulässt, wenn der Werbende im Register Unabhängiger Anlageberater eingetragen ist.

Die streitgegenständlichen Aussagen sind, wie der Kläger bereits zutreffend dargelegt hat, auch geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten, nämlich, dass sie in geschäftlichen Kontakt zu der Beklagten in dem Glauben treten, die Gewähr einer unabhängigen Finanzberatung zu erhalten, obschon diese kraft der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten nicht gewährleistet ist. Verbraucher, denen es gerade auf eine vollends unabhängige Beratung
ankommt, würden ohne die täuschungsbedingen Angaben der Beklagten ihre Entscheidung sicherlich anders treffen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO ist eine Marktverhaltensregelung - Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Vereinbarung eines Erfolgshonorars

BGH
Urteil vom 06.06.2019
I ZR 67/18
Erfolgshonorar für Versicherungsberater
BGB § 399; ZPO § 265; UWG § 3a; BRAO § 49b Abs. 2 Satz 1; RDGEG § 1, § 2, § 4; GewO § 34d Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO eine Marktverhaltensregelung ist und ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Leitsätze des BGH:

a) Ausnahmsweise kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch von einem Unternehmen auf ein anderes im Wege der Einzelrechtsübertragung oder der Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 UmwG übertragen werden, wenn das aufnehmende Unternehmen im Wettbewerb die Stellung des übertragenden Rechtsträgers in vollem Umfang übernommen hat. Erfolgt dies während eines vom übertragenden Rechtsträger begonnenen Aktivprozesses, tritt der übertragende Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger auf. Er muss den Antrag auf Leistung an den übernehmenden oder neuen Rechtsträger umstellen.

b) Bei dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung.

c) Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RDGEG gilt für Versicherungsberater unabhängig davon, ob sie bereits Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG waren oder erstmals eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO aF (§ 34d Abs. 2 GewO nF) erhalten haben.

d) Ein Versicherungsberater darf wegen des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen, weil ein Versicherungsmaklervertrag den Vergütungsanspruch an den Erfolg der Vermittlungsmaklerleistung anknüpft (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, VersR 2018, 1383).

BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Die Bezeichnung Versicherungsberater war im Jahr 2005 nicht gesetzlich geschützt und die Verwendung damit nicht irreführend

BGH
Urteil vom 20.05.2009
I ZR 220/08
Versicherungsberater
UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Die Bezeichnung "(Vorsorge- und) Versicherungsberater" war im Jahr 2005 weder durch das Rechtsberatungsgesetz noch durch ein anderes Gesetz ge-schützt und, soweit sie für Mitarbeiter einer Versicherung verwendet wurde, auch nicht irreführend.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 220/06 - OLG München
LG München I

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