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BGH: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Widerspruchsrechts bei bloß formal bestehender Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers

BGH
Urteil vom 10.02.2021
IV ZR 32/20
BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 242; VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a Abs. 1 Satz 1; Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F.


Der BGH hat entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Widerspruchsrechts durch einen Versicherungsnehmer vorliegen kann, wenn dieser eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse nutzt.

Leitsatz des BGH:
Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts, wenn in der Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds verneint wird.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - IV ZR 32/20 - LG Köln - AG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine wettbewerbswidrige Behinderung eines Versicherungsmaklers durch Versicherung wenn diese den Versicherten kostenfrei über Tarifwechsel berät

BGH
Urteil vom 21.01.2016 - I ZR 274/14
Tarifwechsel
UWG § 4 Nr. 4 (UWG aF § 4 Nr. 10); VVG § 204

Leitsatz des BGH:


Ein Krankenversicherer behindert einen Versicherungsmakler, der an ihn im Hinblick auf einen Tarifwechsel eines Versicherungsnehmers ein unzumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen gestellt hat, nicht dadurch gezielt in unlauterer Weise, dass er im Hinblick auf dieses Korrespondenzverlangen an den Versicherungsnehmer mit dem Hinweis herantritt, dass im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses die laufende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer einschließlich der Beratung über einen Tarifwechsel kostenfrei erfolgt.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14 - OLG München - LG München II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schadensregulierung durch Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

BGH
Urteil vom 14.11.2016
I ZR 107/14
Schadensregulierung durch Versicherungsmakler
UWG § 3a nF (§ 4 Nr. 11 aF); RDG §§ 2, 3, 5


Der BGH hat entschieden, dass die Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Der BGH führt aus, dass diese Tätigkeit im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Versicherungsmaklers gehört. Ob es um einfache oder schwierige Rechtsfragen geht, ist dabei nicht relevant.

Leitsätze des BGH:

a) Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.

b) Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Versicherung muss Versicherungsnehmer bei arglistiger Falschangabe durch Versicherungsnehmer oder Makler nicht über Anzeigepflichtverletzung belehren

BGH
Urteil vom 12.03.2014
IV ZR 306/13


Die Pressemitteilung des BGH:

"Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers"

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat.

Der Kläger, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, stellte im Jahr 2010 bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet. In der Folge erhielt die Beklagte ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit "nein" beantwortet wurden. Die Beklagte stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Die auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Vertrag weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung beendet ist, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat. Entscheidend hierfür ist, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig ist. Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen. Einer der Ausnahmefälle, in denen eine derartige Zurechnung nicht in Betracht kommt, lag im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.