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BGH: Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen keine unzumutbare Belästigung - vorbeugende Unterlassungserklärungen sind dennoch nicht (!) zu empfehlen

BGH
Urteil vom 28.02.2013
I ZR 237/11


Der BGH hat zu Recht entschieden, dass die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen (= Abgabe einer Unterlassungserklärung, ohne dass eine Abmahnung vorliegt) weder eine unzumutbare Belästigung darstellt noch einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers darstellt (anders bei Übersendung an die regelmäßig für den Rechteinhaber tätigen Rechtsanwälte - OLG Hamburg - Beschluss v. 13.02.2012 – Az.: 3 W 92/11 bei Versendung einer ).

Dennoch: Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind in Filesharing-Fällen im Regelfall nicht zu empfehlen ! Diese stellen ein ganz erhebliches Haftungsrisiko für die Zukunft dar, da der Erklärende zukünftig an diese gebunden sind und der Erklärende noch Jahre nach Abgabe befürchten muss, ganz erhebliche Vertragsstrafen zahlen zu müssen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterliegt noch nicht einmal der 30jährigen Verjährung, sondern gilt ein Leben lang (BGH, Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 122/11). Wird sogar eine Unterlassungserklärung ohne Beschränkung auf konkrete Werke abgegeben, so ist das Haftungsrisiko noch größer als es ohnehin schon ist.


OLG Karlsruhe: Bilddatei muss nach Abgabe einer Unterlassungserklärung komplett vom Server gelöscht werden - öffentliches Zugänglichmachen auch wenn die Datei nur per Direkteingabe der URL erreich

OLG Karlsruhe
Urteil vom 03.12.2012
6 U 92/11


Das OLG Karslruhe hat in Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine Bilddatei nach Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung komplett vom Server gelöscht werden muss. Es genügt nicht, wenn lediglich die Verknüpfung im HTML-Code der jeweiligen Webseite entfernt wird. Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt auch dann vor, wenn die Datei nur per Direkteingabe der URL erreichbar ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe in Form einer Spende an eine gemeinnützige Organisation vorsieht, reicht nicht aus

LG Köln
Urteil vom 22.08.2012
84 O 104/12


Das LG Köln hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe in Form einer Spende an eine gemeinnützige Organisation vorsieht, nicht geeignet ist die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Das Gericht stellte zum einen fest, dass es dem Automobilkonzern tatsächlich und rechtlich unbenommen bleibe, ohnehin an den SOS Kinderdorf e.V. geleistete Spendenbeiträge um eine an die Wettbewerbszentrale gezahlte und verwendungsgemäß weitergeleitete Vertragsstrafe zu reduzieren.
[...]
Zum anderen stellte das Gericht fest, dass die abgegebene Erklärung das Kostenrisiko der Wettbewerbszentrale bei der Verfolgung einer Vertragsstrafe in einem so erheblichen Umfang erhöhe, dass sie gerade in Grenzfällen entweder ganz von einer Verfolgung der Vertragsstrafe abgehalten werden könne oder aber die Vertragsstrafe nicht so hoch ansetze wie eigentlich angemessen wäre. Eine Vertragsstrafe verliere an Wirkung, wenn der Gläubiger alle Risiken der Geltendmachung der Vertragsstrafe trage, während der Erfolg einem Dritten wie hier dem SOS Kinderdorf e.V. zukomme."


Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

OLG Hamm: Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei eBay und im Online-Shop löst zwei Vertragsstrafen aus

OLG Hamm
Urteil vom 18.09.2012
I-4 U 105/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungs- un Verpflichtungserklärung sowohl bei eBay und auch im Online-Shop zwei eigenständige Vertragsstrafen auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat durch die Verwendung der genannten neuen Klausel am 29.12.2010 zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 3.500,- €, also insgesamt 7.000,- €, verwirkt. Die Beklagte hat diese Klausel auf zwei verschiedenen Verkaufsforen, zum einen in ihrem Onlineshop [...] und zum anderen bei eBay, verwendet. Grundlage hierfür waren zwei Handlungsentschlüsse. Die Beklagte hat sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Käuferkreise gewendet. Es liegen damit zwei Verstöße gegen die Unterlassungs-verpflichtung vor."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsvertrages

OLG Frankfurt
Urteil vom 04.10.2012
6 U 217/11


Das Gericht hat sich in dieser Entscheidung mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen einer Markenrechtsverletzung befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das beim DPMA von den Beklagten zu 1) eingeleitete Löschungsverfahren hat zwar nicht zur Löschung der klägerischen Marke geführt. Es hat aber gezeigt, dass die von beiden Parteien dem Unterlassungsvertrag zugrunde gelegte Annahme, der Bildbestandteil der Marke sei für die Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung, gerade nicht von dem DPMA geteilt wurde. So hat es den Wortbestandteil „fishtailparkas“ des streitgegenständlichen Wort-/Bildzeichens jedenfalls in Bezug auf die Ware „Oberbekleidung“ lediglich als beschreibend angesehen. Demgegenüber sei indessen die graphische Ausgestaltung des Zeichens geeignet, die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen.

Damit ist die Geschäftsgrundlage für den Unterlassungsvertrag, die sich ausdrücklich nur auf eine Verwendung des Wortbestandteils der Streitmarke bezieht, entfallen (§ 313 Abs. 2 BGB). Die für den Vertragsschluss wesentliche gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien, dass für den Ausgang des Löschungsverfahrens allein die Frage der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils maßgeblich sein würde, hat sich im Nachhinein als falsch bzw. zumindest als zweifelhaft erwiesen. Insoweit wird auch nicht der Streit der Parteien, der mit dem Unterwerfungsvertrag beigelegt werden sollte, nachträglich wieder eröffnet. Diese besondere Konstellation ist somit vergleichbar mit einem aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkten Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, weil sich die hinter den Erklärungen stehende rechtliche Rahmensituation und die gemeinsame Bewertungsgrundlage nachträglich geändert haben.

[...]

Die beiden Unterlassungserklärungen vom 18.11. und 24.11.2009 wurden zwar jeweils „unter der auflösenden Bedingung des Fortfalls des Markenschutzes für die … Wort-Bildmarke“ DE-302009000717 abgegeben. Mit Recht ist jedoch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Unterwerfungserklärung nach dem Willen der Parteien nicht schon für den Fall, dass das DPMA wie erfolgt den Wortbestandteil als rein beschreibend ansehen würde, in Wegfall geraten sollte.
[...]

"


Zudem führt das Gericht aus, dass der Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe für Handlungen zu leisten hat, die vor Kündigung des Unterlassungsvertrages erfolgt sind. Dem steht auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn streitgegenständliches Lichtbild bei Direkteingabe der URL aufrufbar ist

OLG Karlsruhe
Urteil vom 12.09.2012
6 U 58/11


Das OLG Karlsruhe hat in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafe fällig wird, wenn ein Lichtbild nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch bei Direkteingabe der URL aufrufbar ist. Es reicht nicht aus, wenn die Verlinkung auf der jeweiligen Webseite entfernt wird.

Nicht ohne Grund weisen wir unsere Mandanten immer ausdrücklich darauf hin, dass die Datei komplett vom Server zu löschen ist, um in solchen rechtlichen Auseinandersetzungen unnötige Vertragsstrafezahlungen zu vermeiden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Aufgrund der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung war die Beklagte verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Es spricht nach Auffassung des Senats viel für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung, schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL reiche für § 19 a UrhG aus (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09 juris Rn. 108). Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris Rn. 33), und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung wegen unzureichender Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten

LG München
Urteil vom 07.08.2012
23 O 3404/12
nicht rechtskräftig


Das LG München hat einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Herausgeber der Zeitschrift "Gong" auf Zahlung einer Vertragsstrafe stattgegeben. Der Verlag hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot von redaktionellen Inhalten und Werbung verstoßen. Wie das LG München zutreffend ausführt, betrifft die seinerzeit abgegebene Unterlassungserklärung auch kerngleiche Verstöße und nicht nur die seinerzeit konkret gerügte Anzeige.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:


BGH: Missbräuchliche Vertragsstrafe - zur Frage, wann die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist

BGH
Urteil vom 31. 05.2012
I ZR 45/11
Missbräuchliche Vertragsstrafe
UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 4; BGB §§ 242 Cd, 307 Ba, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a; ZPO § 322 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB.

b) Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Abmahnung begründet war.

c) Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhal-tensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Karlsruhe: Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung wegen Markenrechtverletzung rechtsmissbräuchlich, wenn die Marke inzwischen gelöscht wurde

OLG Karlsruhe
Urteil vom 7.5.2012,
6 U 187/10


Das OLG Karsruhe hat zu Recht entschieden, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung wegen einer Markenrechtverletzung rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Marke inwzischen gelöscht wurde

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem kann der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass die Berufung auf ein Vertragsstrafeversprechen trotz einer nicht rechtzeitig erfolgten Kündigung immer dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn dem Gläubiger der mit dem Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsanspruch wegen einer mittlerweile eingetretenen Änderung eindeutig, d.h. ohne dass es weiterer Feststellungen oder einer Wertungsentscheidung bedürfte, nicht mehr zusteht (vgl. auch OLGR Jena 2007, 555). Nicht ausreichend ist allerdings, wenn der Unterlassungsanspruch vom Gläubiger nur deshalb nicht geltend gemacht werden könnte, weil sich die Parteien auf dem vom Gläubiger bedienten regionalen Markt nicht begegnen (BGH GRUR 2001, 85 – Altunterwerfung IV); ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall führt die Löschung dazu, dass die Wirkungen der Eintragung der Marke als von Anfang an nicht eingetreten gelten (§ 52 Abs. 2 MarkenG). Die Klägerin muss sich also nunmehr – ohne dass es weiterer Feststellungen oder Wertungen bedürfte – so behandeln lassen, als hätte sie die Rechte aus der Marke nie erlangt. Damit hätte auch von Anfang an kein durchsetzbarer markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bestanden, der durch einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag hätte gesichert werden können. Nach der Wertung, die der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt, muss sich die Klägerin, wenn sie nunmehr den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe durchsetzen will, den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen."

LG Leipzig: Ordnungsgeld von 75.000 EURO gegen Betreiber von fluege.de für Opt-Out bei zusätzlicher Reiseversicherung

LG Leipzig
Beschluss vom 30.05.2012
02 HK O 1900/09
nicht rechtskräfitg


Das Landgericht Leipzig hat gegen den Betreiber des Reisebuchungsportals www.fluege.de ein Ordnungsgeld in Höhe vom 75.000 EURO verhängt, nachdem dieser weiterhin gegen einen rechtkräftigen und vom BGH bestätigten (BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - I ZR 168/10) Unterlassungstitel verstoßen hatte. In dem Ordnungsmittelverfahren geht es um die Praxis des Reiseportals eine Reiseversicherung als Nebenleistung anzubieten, die der Kunde während des Bestellvorgangs aktiv abwählen muss, sofern er diese nicht wünscht. Ein derartiges Opt-Out für eine Nebenleistung ist, wie der BGH bestätigt hatte, wettbewerbswidrig. Vielmehr muss eine derartige Nebenleistung per Opt-In vom Kunden aktiv ausgewählt werden.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

BGH bestätigt Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

BGH
Urteil vom 15.12.2011
I ZR 174/10
Bauheizgerät
UWG § 8 Abs. 4


Der BGH hat völlig zu Recht die Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen bestätigt. Das OLG Hamm hatte in mehreren Entscheidungen einen Indizienkatalog herausgearbeitet und so zahlreichen (Serien-)Abmahnern die rote Karte gezeigt.

Leitsätze des BGH:

a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.

b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Keine Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wenn der Erklärende irrig annimmt, einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben

OLG Hamm
Urteil vom 22.03.2012
I-4 U 194/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht wegen Irrtums angefochten werden kann, wenn der Erklärende irrig annimmt ein Wettbewerbsverstoß begangen zu haben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hätte, würde dies keine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Denn die irrige Annahme wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen aufgrund des § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stellt lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivirrtum ist regelmäßig unbeachtlich (Harte/Henning-Brüning, 2. Aufl., § 12 UWG Rn. 155; Palandt-Ellenberger, 71. Aufl., § 119 BGB Rn. 29)."

Wie immer gilt: Ohne fundierte anwaltliche Beratung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein riskantes Vorhaben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung

OLG Hamm
Urteil vom 29.06.2010
I-4 U 24/10
Abmahnungsmissbrauch


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Abmahnung bereits dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhaften Verstößen anfallen soll. Das OLG Hamm machte so abermals einem Serienabmahner einen Strich durch die Rechnung. Allerdings müssen Abgemahnte stets daran denken, dass diese Ansicht von vielen Gerichten nicht geteilt wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Zu diesen mehrfachen Abmahnungen kommt entscheidend eine besondere Art der Rechtsverfolgung hinzu, die in der Gesamtschau nur den Schluss zulässt, dass mit den Abmahnungen in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten.
[...]
Die unstreitigen Abmahnungen enthalten in Bezug auf die gerügten, teils stark abstrahierten Wettbewerbsverstöße vorformulierte Unterlassungserklärungen, in denen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,-- € vorgeschlagen wird. Diese Vertragsstrafe ist angesichts der hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es kommt hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll.
[...]
Das Verlangen, die erhebliche Vertragstrafe unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu versprechen, deutet vielmehr eindeutig darauf hin, dass die Generierung möglicher Vertragsstrafenansprüche in erheblicher Höhe, die der Antragstellerin zufließen und die Mitbewerber empfindlich treffen, hier im Vordergrund stand. "




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung - Vertragsstrafe auch bei nicht schuldhafter Zuwiderhandlung" vollständig lesen

Rechtstip: Änderungen der Vorschriften zum Widerrufsrecht - neue Widerrufsbelehrung seit dem 11.06.2010

Zum 11.06.2010 hat der Gesetzgeber durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" die Vorschriften zum Widerrus- und Rückgaberecht erneut geändert und endlich einige Missstände und Wertungswidersprüche beseitigt. Alte und neue Probleme bleiben dennoch.

Das Muster des Gesetzgebers finden Sie hier:
Muster: Widerrufsbelehrung in der ab dem 11.06.2010 gültigen Fassung

Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang
Endlich hat es der Gesetzgeber, geschafft eine Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang zu schaffen. Dazu wurden die Vorschriften der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verschoben. Auf diese Weise sind Gerichte an das gesetzliche Muster gebunden. Leider ist das neue Muster nicht mit der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (EuGH, Urteil vom 03.11.2009 - C-489/07) in Einklang zu bringen. Obwohl diese Entscheidung schon länger bekannt ist, hat es der Gesetzgeber leider nicht geschafft, diese zu berücksichtigen. Eine neue Musterwiderrufsbelehrung ist bereits in Arbeit. Wenn an anderer Stelle behauptet wird, dass das neue gesetzliche Muster "abmahnsicher" sei, so ist dies sicher eine gewagte These. Jeder Anbieter sollte Risiko und Nutzen abwägen und entscheiden, ob er Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangen will oder nicht.

Wichtig: Änderung der Widerrusfbelehrung in den eigenen Angeboten
Seit dem 11.06.2010 ist die Verwendung des alten Musters nicht mehr gestattet. Die relevanten Vorschriften der BGB-InfoV befinden sich nun im EGBGB. Daher müssen die in der Widerrusfbelehrung enthaltenen Verweise entsprechend geändert werden. Auch spricht die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr von "14 Tagen" und nicht mehr von "zwei Wochen". Die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Musterwiderrufsbelehrung sollte mit großer Sorgfalt erfolgen.

Gleichbehandlung verschiedener Vertragsschlussmodelle - 14 Tage Widerrufsfrist auch bei eBay
Aufgrund einer missglückten Formulierung der alten Vorschriften zum Widerrufsrecht war die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen, dass nur eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden darf, wenn eine Belehrung in Textforum (Email, Fax, Brief) nach Vertragsschluss erfolgt. Dies führte dazu, dass bei Vertragsschlussmodellen wie bei eBay keine Widerrufsfrist von 14 Tagen eingeräumt werden durfte, sondern diese einen Monat betrug. Zudem konnte in einem solchen Fall kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden. Diese Ungleichbehandlung wurde beseitigt. Nunmehr genügt es, wenn der Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform belehrt wird. Der Gesetzgeber führt in des Gesetzesbegründung dazu aus, dass dieses Kriterium erfüllt ist, wenn die Belehrung in Textform spätestens einen Tag nach Vertragsschluss erfolgt. Kann z.B. ein eBay-Anbieter dies nicht gewährleisten, so muss er es bei einer Widerrufsfrist von 1 Monat belassen und kann auch keinen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangen.

Alte Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen
Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungerklärung abgegeben hat (z.B. wegen der Widerrufsfrist bei eBay) muss dringend vor Änderung seiner Widerrufsbelehrung prüfen, ob durch die Anpassung an die neue Rechtslage womöglich eine Vertragsstrafe fällig wird. (siehe dazu auch Rechtstip: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe - was ist bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bedenken). Unterlassungserklärungen werden bei einer Gesetzesänderung nach wohl überwiegender Ansicht nicht automatisch unwirksam, sondern müssen unter Hinweis auf die Änderungen der Gesetzeslage gekündigt werden bzw. es besteht ein Anspruch auf Anpassung des Unterlassungsvertrages wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Fazit
Der Gesetzgeber hat es wieder einmal nicht geschafft, eine wasserdichte und der aktuellen Rechtsprechung angepasste Musterbelehrung zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften sind nach wie vor viel zu kompliziert und sprachlich misslungen.


Rechtstip: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe - was ist bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bedenken

Risiko: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist immer mit dem Risiko verbunden später einer Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

Ist eine Abmahnung begründet, so ist es regelmäßig sinnvoll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um gerichtliche Schritte und weitere Kosten zu vermeiden. Eine Unterlassungserklärung ohne ausreichendes Vertragsstrafeversprechen ist nicht geeignet die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Häufig sind die Vertragsstrafeversprechen mit einer festen Vertragsstrafe zwischen 5.000 und 10.000 EURO für jeden Fall der Zuwiderhandlung versehen. Bei mehreren und ggf. versehentlichen Verstößen kann so schnell eine enorme Summe zusammenkommen und direkt in die Insolvenz führen. Unterlassungserklärungen sollten daher nie leichtfertig abgegeben werden.

Vertragsstrafe begrenzt durch Treu und Glauben.
Der BGH hatte in seinem Urteil (BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 - I ZR 168/05) eine Beschränkung auf eine angemessene Vertragsstrafe ausdrücklich abgelehnt. Grenze ist allein der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die geforderte Vertragsstrafe von 54 Millionen EURO für den Verkauf von 7000 Wärmekissen wurde vom BGH auf einen Betrag von 200.000 EURO begrenzt. Die Begrenzung hielt der BGH nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für erforderlich. In der Unterlassungserklärung war eine Frist für den Abverkauf von Restbeständen vorgesehen, die aber vom Abgemahnten überschritten wurde. Entscheidend für die Herabsetzung war für den BGH der Umstand, dass lediglich die Abverkaufsfrist überschritten wurde. Andernfalls wäre die Vertragsstrafe deutlich höher ausgefallen.

Neuer Hamburger Brauch
Anstelle einer festen Vertragsstrafe ist der sog. „Neue Hamburger Brauch“ zu empfehlen, bei dem für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe fällig wird, dessen Höhe in das Ermessen des Abmahners gestellt wird, welche dann auf Antrag des Abgemahnten von Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann. Auf diese Weise kann, anders als bei einer festen Summe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, eine Begrenzung auf eine angemessene Vertragsstrafe erreicht werden. Zudem setzten die Gericht bei versehentlichen einmaligen Verstößen häufig geringere Vertragsstrafen an, als die üblichen festen Vertragsstrafen vorsehen (z.B. 2000 EURO anstelle von 7500 EURO).

Beschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung
Um nicht Gefahr zu laufen aus Unachtsamkeit eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, ist es wichtig die Unterlassungserklärung auf die konkrete Verletzungshandlung zu beschränken. Die von Abmahnern vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit, da diese so hoffen, zukünftig Vertragsstrafen zu kassieren. Bei Produktfotos richtet sich z.B. ein Unterlassungsanspruch nicht auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens aller vom Abmahnenden erstellten Fotos, sondern nur auf das konkrete Foto, welches ohne Lizenz verwendet wurde. Bei entsprechender Einschränkung der Verletzungshandlung in der Unterlassungserklärung wird verhindert, das bislang nicht erkannte Verstöße von der Unterlassungserklärung erfasst werden und so ggf. eine Vertragsstrafe fällig wird. Allerdings darf die Unterlassungserklärung auch nicht zu eng formuliert sein, da sonst die Wiederholungsgefahr fortbesteht.

Risiko: veraltete Inhalte im Suchmaschinencache, Archiven & Co.
Wer meint, mit Löschung streitgegenständlicher Daten vom Server auf der sicheren Seite zu sein, übersieht, dass einige Gerichte auch dann einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung annehmen, wenn sich die rechtswidrigen Inhalte noch im Cache, Webarchiven, Bildersuchdiensten oder Produktsuchmaschinen befinden. Das Risiko lässt sich dadurch abfedern, dass man die Verantwortlichkeit für veraltete Inhalte im Datenbestand von Suchmaschinen, Cache oder Archiven ausschließt oder ggf. eine Schonfrist für die Löschung entsprechender Altlasten vereinbart. Leider akzeptiert nicht jedes Gericht eine derart eingeschränkte Unterlassungserklärung (z.B. LG Kiel, Beschluss vom 11.02.2009 - 15 O 19/09). Insofern gilt es abzuwägen, welche Risiken man bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung eingehen will.

Risiko: Alte Unterlassungserklärungen und Änderung der Rechtslage
Ändert sich die Rechtslage oder die höchstrichterliche Rechtsprechung, so ist umstritten, ob dadurch eine in der Vergangenheit nach alter Rechtslage abgegebene Unterlassungserklärung gegenstandslos wird. Nach herrschender Meinung ändert dies an der Wirksamkeit des Unterlassungsvertrages zunächst nichts. Allerdings besteht - so die wohl überwiegende Ansicht - die Möglichkeit, den Unterlassungsvertrag insoweit zu kündigen bzw. anzupassen. Daneben wird auch die Möglichkeit diskutiert, dass sich der Unterlassungsschuldner auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Treu und Glauben berufen kann. Vorzuziehen ist es, das aufgezeigte Risiko bei der Formulierung der Unterlassungserklärung zu berücksichtigen und die Unterlassungserklärung unter dem Vorbehalt der Änderung der Rechtslage bzw. der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugeben.