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EuG: Dreidimensionale Unionsmarke der LEGO-Figur wird nicht gelöscht - Form nicht durch Art der Ware bestimmt und nicht nur zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich

EuG
Urteil vom 06.12.2023
T‑298/22
BB Services GmbH ./. Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Beteiligt: Lego Juris A/S


Das EuG hat entschieden, dass die dreidimensionale Unionsmarke der LEGO-Figur nicht zu löschen ist. Die Form nicht wird nicht durch die Art der Ware bestimmt und ist auch nicht ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:
Im vorliegenden Fall ist die fragliche Form daher als Unionsmarke schutzfähig, wenn zumindest eines ihrer wesentlichen Merkmale nicht der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur oder der gattungstypischen Funktion einer Klemmbausteinfigur innewohnt.

Es ist festzustellen, dass die zylindrische oder „fassartige“ Form des Kopfes der fraglichen Figur weder der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur noch der gattungstypischen Funktion einer Klemmbausteinfigur innewohnt. Gleiches gilt für die kurze und rechteckige Form des Halses und die trapezförmige, flache und eckige Form des Körpers sowie für die besondere Form der Arme mit den Händen und der Beine mit den Füßen.

87 Die konkrete Ausgestaltung dieser wesentlichen Merkmale der fraglichen Form ist somit nur ein möglicher Ausdruck der konkreten Anwendung der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur oder der einer Klemmbausteinfigur.

Damit ergeben sich die dekorativen und phantasievollen Merkmale, die in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung genannt (siehe oben, Rn. 64 und 78) werden und oben in Rn. 86 aufgeführt sind, aus der für den Entwerfer der Spielzeugfigur oder der Klemmbausteinfigur bestehenden Gestaltungsfreiheit. Obgleich das Vorhandensein von menschlichen Zügen und von Verbindungsstücken aufgrund der Doppelnatur der Ware grundsätzlich erforderlich ist, besteht ein weiter Spielraum bei der Gestaltung dieser Elemente. In Anbetracht der weiten Gestaltungsfreiheit in Bezug auf Klemmbausteinfiguren können diese Merkmale viele andere Formen als die der angegriffenen Marke annehmen.

Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung zu der Annahme gelangt, dass diese wesentlichen Merkmale in Anbetracht ihrer dekorativen und phantasievollen Natur mit einem grundsätzlich „weite[n] Gestaltungsspielraum“ verfremdet und gestaltet werden können.

Die Behauptung der Klägerin, „[k]ein Merkmal, und schon gar kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke und auch nicht die angegriffene Marke insgesamt [wiesen] ein über die beschriebene Funktionalität hinaus reichendes dekoratives oder phantasievolles Element auf“, ist insoweit unbegründet und zurückzuweisen. Die oben in Rn. 86 aufgezählten Merkmale stellen nämlich derartige Elemente dar.

Daraus folgt, dass die Klägerin, der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren die Beweislast obliegt (siehe oben, Rn. 26), die Feststellung nicht widerlegt hat, dass zumindest eines der wesentlichen Merkmale der fraglichen Ware nicht der gattungstypischen Funktion einer Spielzeugfigur oder der einer Klemmbausteinfigur innewohnt.

[...]

Zur Funktionalität der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat die Beschwerdekammer in den Rn. 78 bis 81 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass kein einziges Beweismittel die Feststellung zulasse, dass die Form der fraglichen Figur in ihrer Gesamtheit zur Erreichung einer bestimmten technischen Wirkung erforderlich sei. Insbesondere sei nicht bewiesen worden, dass diese Form als solche und in ihrer Gesamtheit erforderlich sei, um die Verbindung der Figur mit ineinandergreifenden Bausteinen zu ermöglichen. Das „Ergebnis“ dieser Form bestehe lediglich darin, der fraglichen Figur menschliche Züge zu verleihen; die Tatsache, dass die fragliche Spielzeugfigur einen Charakter darstelle und in einem geeigneten Spielkontext verwendet werden könne, sei keine „technische Wirkung“. Anders als im Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 88), wo es sich konkret um „Dreidimensionale Puzzles“ der Klasse 28 gehandelt habe, seien im vorliegenden Fall bezüglich „Spiele und Spielzeug“ derselben Klasse keine zusätzlichen Elemente (wie die Drehbarkeit der Einzelheiten sowie unsichtbare Elemente) zu berücksichtigen. Die angefochtene Marke in Form einer Spielzeugfigur weise keinerlei Linien oder Muster auf, die ihre Verbaubarkeit und Modularität im Rahmen des Baukastensystems der Streithelferin klar und eindeutig offenbarten. Mit den von der Klägerin vorgebrachten Beispielen zu verschiedenen Gebrauchseigenschaften der Marke lasse sich weder eine „Modularität“ noch irgendeine technische Wirkung beweisen. Außerdem ergebe sich ausdrücklich aus der deutschen Patentschrift DE 28 36 971 C2 über die Ausgestaltung von Kupplungselementen zum Zwecke des Drehens der Beine der verfahrensgegenständlichen Spielzeugfigur (Anlage BDR 9), dass nicht alle ihre Elemente eine technische Wirkung aufwiesen, sondern nur die Beinteile.

In den Rn. 82 bis 86 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit den „zwei Einschränkungen“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 („ausschließlich“ und „erforderlich“) gebührend berücksichtigt habe, dass jede Warenform bis zu einem gewissen Grad funktional sei und dass es daher unangemessen wäre, die Eintragung einer Warenform als Marke allein mit der Begründung abzulehnen, dass sie funktionale Merkmale aufweise (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48). Die Beschwerdekammer hat das Vorbringen der Klägerin, die Gestaltung der angegriffenen Marke und ihrer Elemente diene „ausschließlich“ der Kompatibilität mit den Bausteinen der Streithelferin, mit dem Verweis darauf zurückgewiesen, dass es anderen Unternehmen erlaubt sei, Spielzeugfiguren mit Löchern zu verkaufen, die zu anderen Klemmbausteinen passten, die jedoch anders – d. h. mit anderer Gestaltung der Beine, Arme, von Rumpf und Kopf – aussähen als die dieser Marke und der darin wiedergegebenen Minifigur. Die Marke verleihe der Streithelferin nämlich nicht das Recht, es Dritten oder ihren Wettbewerbern zu verbieten, Spielzeuge bzw. Klemmbausteinfiguren zu vermarkten, welche zwar mit ihren Baukastensystemen technisch kompatibel seien, aber eine unterschiedliche Form als die eingetragene aufwiesen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72). Die mögliche Kompatibilität einer Spielzeugfigur mit irgendwelchen Bausteinsystemen dürfe sowieso im Sinne des Markenrechts nicht monopolisiert werden. Da die Klägerin ihre Argumente in Bezug auf Spiele und Spielzeug der Klasse 28 ausgeführt habe und sachliche Ausführungen bezüglich der übrigen Waren der Klassen 9 und 25 fehlten, hat die Beschwerdekammer schließlich wieder darauf verwiesen, dass die Gestaltungsfreiheit nicht nur für die fraglichen Waren der Klasse 28 gelte, sondern auch mutatis mutandis für die sonstigen Waren der Klassen 9 und 25. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nicht vorliegen.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sämtliche sichtbaren Merkmale der Figur (der Kopf, der Körper, die Arme und die Beine), gleichgültig ob wesentlich oder nicht, seien in jeder Beziehung so gestaltet, dass die technische Funktion der Ware, sie mit Klemmbausteinen und anderen Figuren der Streithelferin verbauen zu können, sichergestellt werde.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Formen, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen (siehe oben, Rn. 119).

Auch kann nach der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keine Anwendung finden, wenn sich die angegriffene Marke auf die Form einer Ware bezieht, für die ein nicht funktionelles – wie ein dekoratives oder phantasievolles – Element von Bedeutung ist (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72).

Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 kann daher keine Anwendung finden, sobald es mindestens ein wesentliches Merkmal der Form gibt, das nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, so dass die angegriffene Marke nicht „ausschließlich“ aus der Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (siehe oben, Rn. 121 und 122).

Im vorliegenden Fall ist die fragliche Form daher als Unionsmarke schutzfähig, wenn sich zumindest eines ihrer wesentlichen Merkmale nicht unmittelbar aus der technischen Wirkung der Verbaubarkeit oder der Modularität der als Klemmbausteinfigur betrachteten Ware ableitet. Nebenbei sei angemerkt, dass die nicht technischen Wirkungen der als Spielzeugfigur betrachteten Ware für Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ohne Belang sind und kein Hindernis für die Eintragung der angegriffenen Marke darstellen können.

Die zylindrische oder „fassartige“ Form des Kopfes der fraglichen Figur ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der technischen Wirkung, die Klemmbausteinfigur im modularen Baukastensystem der Streithelferin zusammenzubauen oder ineinanderzustecken. Gleiches gilt für die kurze und rechteckige Form des Halses, die trapezförmige, flache und eckige Form des Körpers sowie für die besondere Form der Arme mit den Händen und der Beine mit den Füßen.

Damit ergeben sich die dekorativen und phantasievollen Merkmale, die in den Rn. 51 bis 54 der angefochtenen Entscheidung genannt werden (siehe oben, Rn. 64 und 78) und oben in Rn. 158 aufgeführt sind, aus der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers der Spielzeugfigur oder Klemmbausteinfigur. Obgleich das Vorhandensein von menschlichen Zügen und Verbindungsstücken aufgrund der Doppelfunktion der Ware grundsätzlich erforderlich ist, besteht ein weiter Spielraum bei der Gestaltung dieser Elemente.

Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht in den Rn. 53 und 84 der angefochtenen Entscheidung der Sache nach angenommen, dass diese wesentlichen Merkmale in Anbetracht ihrer dekorativen und phantasievollen Natur mit einem grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum verfremdet und gestaltet werden können.

Die Behauptung der Klägerin, „[k]ein Merkmal, und schon gar kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke und auch nicht die angegriffene Marke insgesamt [wiesen] ein über die beschriebene Funktionalität hinaus reichendes dekoratives oder phantasievolles Element auf“, ist insoweit unbegründet und zurückzuweisen. Die oben in Rn. 158 aufgezählten Merkmale stellen nämlich derartige dekorative und phantasievolle Elemente dar.

Auch wenn der mit der Verbaubarkeit und der Modularität verbundene technische Zweck über die (oben in Rn. 146 aufgezählten) wesentlichen Merkmale erreicht wird, gibt es folglich auch andere (oben in Rn. 158 aufgezählte) wesentliche Merkmale, die für die Erreichung eines technischen Zwecks nicht erforderlich sind.

Aus der von der Klägerin in Anlage BDR 9 vorgelegten deutschen Patentschrift DE 28 36 971 C2 lässt sich, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 81 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, kein anderes Ergebnis herleiten. Soweit die Beschwerdekammer festgestellt hat, aus diesem Patent ergebe sich nur für die Beine der Figur eine technische Funktionalität, da sich das Patent nicht auf weitere Merkmale der angegriffenen Marke beziehe, ist zwar davon auszugehen, dass diese Feststellung nicht aus sich heraus verallgemeinert werden kann, um anderen Merkmalen eine technische Funktionalität abzusprechen. Da sich das in Rede stehende Patent lediglich auf die Beine bezieht, erlaubt es streng genommen überhaupt keine Schlussfolgerung für die übrigen Merkmale der fraglichen Form, und zwar weder in die eine noch in die andere Richtung.

Es trifft allerdings zu, dass die deutsche Patentschrift DE 28 36 971 C2 lediglich für die Beine der fraglichen Figur eine technische Wirkung nachweist, nicht aber für die übrigen wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke. Das Patent bezieht sich nämlich auf die Rückseite der Beine und die darin befindlichen Vertiefungen und damit ausschließlich auf dieses wesentliche Merkmal der Marke. Für die gestalterischen Formelemente von Kopf, Körper, Armen und Beinen der Figur ergibt sich aus dem Patent nichts für eine etwaige technische Wirkung.

Die Beurteilung der Beschwerdekammer läuft auch dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegenden Interesse nicht zuwider, zu verhindern, dass das Markenrecht zu einer Monopolisierung von technischen Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware zugunsten eines Unternehmens führt (siehe oben, Rn. 101). Die Beschwerdekammer hat dieses Interesse in Rn. 84 der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß berücksichtigt (siehe oben, Rn. 160). Die angegriffene Marke macht es Wettbewerbern nicht unmöglich, Figuren mit den typischen Merkmalen der fraglichen Spielzeugkategorie auf den Markt zu bringen. Mit ihr kann auch der Vertrieb anders gestalteter Figuren, die mit dem modularen Baukastensystem der Streithelferin kompatibel sind, nicht verhindert werden. Wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, gibt es für solche Figuren eine weite Gestaltungsfreiheit.

Schließlich ist zur Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer lasse „jede Auseinandersetzung … vermissen“, was ihren Vortrag und die von ihr vorgelegten Beweise betreffe, zunächst darauf zu verweisen, dass sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer dem Standpunkt der Klägerin nicht gefolgt ist, nicht ableiten lässt, dass sie deren Vortrag nicht berücksichtigt oder deren Beweisangebote nicht geprüft hätte. In den Rn. 80 ff. der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer ausdrücklich mit den Ausführungen der Klägerin, den vorgebrachten Beispielen und der deutschen Patentschrift DE 28 36 971 C2 auseinandergesetzt.

Weiterhin ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zum vorliegenden Klagegrund in Rn. 7 der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst und in deren Rn. 38 die von der Klägerin vorgelegten Beweise aufgeführt hat. Folglich wurden dieses Vorbringen und diese Beweise von der Beschwerdekammer bei ihrer Würdigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home.com Entertainment/EUIPO [bet-at-home], T‑640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Dienststellen des EUIPO nicht auf alle von den Parteien vorgebrachten Argumente einzugehen brauchen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Hieraus folgt, dass allein aus der Tatsache, dass eine Beschwerdekammer nicht sämtliche Argumente einer Partei wiedergegeben oder beantwortet hat, nicht geschlossen werden kann, dass diese Beschwerdekammer es abgelehnt hat, sie zu berücksichtigen. Die Begründung kann anders ausgedrückt auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home, T‑640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das ist hier der Fall.

Daraus folgt, dass die Klägerin, der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren die Beweislast obliegt (siehe oben, Rn. 26), die Feststellung nicht widerlegt hat, dass zumindest eines der wesentlichen Merkmale der Ware nicht für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

In Anbetracht der oben in den Rn. 155 und 156 genannten Grundsätze reicht diese Feststellung aus, um eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patent von Heckler & Koch

OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.12.2022
I-15 U 59/21


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Gewehr "Haenel CR 223" ein Patent von Heckler & Koch verletzt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Gewehr "Haenel CR 223“ verletzt Patent von Heckler & Koch

Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des heutigen Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen.

Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung "Haenel CR 223" (angegriffene Ausführungsform), die Klägerin Heckler & Koch GmbH ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Das Patent hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Der Senat hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr "Haenel CR 223" genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über "ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)" im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung ist die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr "Haenel CR 223" zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Klagepatent EP 2 018 508 B1 ist in der von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des Senats nicht.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.




LG Düsseldorf: Unterlassungsanspruch von LEGO gegen Händler wegen Minifiguren die nach ihrem Gesamteindruck den bekannten LEGO-Minifiguren nachgebildet sind

LG Düsseldorf
Urteil vom 12.08.2022
38 O 91/21


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die LEGO-Unternehmensgruppe gegen einen Händler einen Unterlassungsanspruch wegen des Vertriebs von aus China stammenden Minifiguren, die nach ihrem Gesamteindruck den bekannten LEGO-Minifiguren nachgebildet sind, hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Spielzeughändler muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen

Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf der Klage der LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänemark gegen die Steingemachtes GmbH aus Paderborn in vollem Umfang stattgegeben (Aktenzeichen 38 O 91/21).

Die Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren. Die Beklagte vertreibt über ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.

Die Klägerin kaufte testweise bei der Beklagten drei Spielzeugsets, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Nach Auffassung verletze dies ihre Markenrechte, da die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich
seien.

Sie erhob daher Klage zum Landgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Beklagte es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. Ferner verlangte sie, dass die Beklagte alle in
ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und ihr die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise nennt, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden. Schließlich
beantragte sie noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke könne die Klägerin von der Beklagten zu Recht Unterlassung verlangen. Es sei offenkundig, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstelle; sie sei seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent, trete praktisch jedermann in Alltag, Werbung und Kunst gegenüber, werde vielfältig beworben und habe insgesamt eine große Bekanntheit erreicht. Die von der Beklagten vertriebenen Figuren seien der Marke der Klägerin aus der hier maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich. Prägend sei bei den von der Klägerin beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen
Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Die Beklagte habe die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

EuGH: Schäumende Badekugeln - Vertriebsverbot für kosmetische Mittel, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können und bei Verzehr gesundheitsschädlich sind, zulässig

EuGH
Urteil vom 02.06.2022
C-122/21
Get Fresh Cosmetics gegen Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba


Der EuGH hat entschieden, dass eine Vertriebsverbot für kosmetische Mittel (hier: schäumende Badekugeln), die mit Lebensmitteln verwechselt werden können und bei Verzehr gesundheitsschädlich sind, zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Schäumende Badekugeln: Die Mitgliedstaaten können den Vertrieb von kosmetischen Mitteln, die wegen ihres Erscheinungsbildes mit Lebensmitteln verwechselt werden und Gefahren für die Gesundheit nach sich ziehen können, unter bestimmten Voraussetzungen einschränken

Das Interesse am Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher kann in bestimmten Fällen dem Recht auf Vermarktung bestimmter kosmetischer Mittel vorgehen GET Fresh Cosmetics Limited vermarktet bestimmte kosmetische Mittel in Litauen über eine Website. Die litauischen Behörden führten eine Kontrolle durch und waren der Ansicht, dass einige dieser Erzeugnisse, nämlich verschiedene Arten von Badekugeln, das Erscheinungsbild von Lebensmitteln hätten, für Verbraucher und
insbesondere Kinder mit der Gefahr einer Vergiftung verbunden seien und die Sicherheit der Verbraucher gefährdeten. Sie ordneten an, dass Get Fresh Cosmetics sie vom Markt nehmen muss.

Das Oberste Verwaltungsgericht von Litauen, das mit dem Rechtsstreit zwischen Get Fresh Cosmetics und den litauischen Behörden in dieser Sache in letzter Instanz befasst ist, ersucht den Gerichtshof um Erläuterungen zur Auslegung der Richtlinie 87/3571 , um zu ermitteln, ob durch objektive und belegte Daten nachgewiesen werden muss, dass es mit Risiken für die Gesundheit oder die Sicherheit verbunden sein kann, wenn Erzeugnisse in den Mund genommen werden, die zwar keine Lebensmittel sind, aber das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben.

Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie 87/357 für Erzeugnisse gilt, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden.

Er führt weiter aus, dass diese Richtlinie ihrem Wortlaut nach Erzeugnisse betrifft, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden und die zwar keine Lebensmittel sind, aber das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben, und deren Einnahme mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist. Der Gerichtshof betont aber, dass der Wortlaut dieser Bestimmungen keine Vermutung der Gefährlichkeit von Erzeugnissen, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, einführt.

Der Gerichtshof erläutert, dass die Richtlinie 87/357 das Verbot der Vermarktung, der Einfuhr, der Herstellung oder der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse vorsieht, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, die durch Art. 1 dieser Richtlinie vorgeschrieben werden: Erstens muss es sich bei dem Erzeugnis um ein Nicht-Lebensmittel handeln, das die Form, den Geruch, die Farbe, das Aussehen, die Aufmachung, die Etikettierung, das Volumen oder die Größe eines Lebensmittels hat. Zweitens müssen die vorstehend genannten Merkmale so beschaffen sein, dass vorhersehbar ist, dass Verbraucher, insbesondere Kinder, das Erzeugnis mit einem Lebensmittel verwechseln.

Drittens muss vorhersehbar sein, dass Verbraucher das Erzeugnis deshalb zum Mund führen, lutschen oder schlucken. Viertens muss es mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden sein können, wenn dieses Erzeugnis zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird.
Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Richtlinie 87/357 keine Bestimmung enthält, die eine Vermutung der
Gefährlichkeit von Erzeugnissen, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist, und insbesondere auch

keine Vermutung darüber einführt, dass es mit solchen Risiken verbunden ist, wenn solche Erzeugnisse zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, sondern dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf diese letzte Voraussetzung im Gegenteil verlangt, dass diese Risiken im Einzelfall beurteilt werden.

Der Gerichtshof führt sodann aus, dass eine solche Vermutung der Tatsache zuwiderlaufen würde, dass die Richtlinie 87/357 kein Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen auferlegt, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, sondern Behinderungen des freien Warenverkehrs beseitigen soll, die sich aus den nationalen Vorschriften über solche Erzeugnisse ergeben, und gleichzeitig den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sicherstellen soll.

Im Übrigen sind die nationalen Behörden verpflichtet, die objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse in jedem Einzelfall zu prüfen, um zu ermitteln, ob die vier durch Art. 1 der Richtlinie 87/357 auferlegten Voraussetzungen erfüllt sind, was den Erlass einer Entscheidung über ein Verbot der Vermarktung dieser Erzeugnisse rechtfertigen würde.

Der Gerichtshof hebt außerdem hervor, dass die nationalen Behörden bei dieser Beurteilung die Verletzlichkeit der spezifischen Personen- und Verbrauchergruppen zu berücksichtigen haben, darunter insbesondere von Kindern. Die Bestimmungen der Richtlinie 87/357 verpflichten die nationalen Behörden jedoch nicht, durch objektive und belegte Daten nachzuweisen, dass Erzeugnisse, die das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben, mit Lebensmitteln verwechselt werden können oder dass die Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit, die diese Verwechslung nach sich ziehen kann, erwiesen sind.

Somit ist der Gerichtshof der Ansicht, dass das Unionsrecht es nicht erlaubt, das Erfordernis festzulegen, die Gewissheit, dass sich solche Gefahren verwirklichen werden, nachzuweisen, da dadurch kein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem freien Warenverkehr und dem Verbraucherschutz gewährleistet würde.

Tenor der Entscheidung:
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden ist dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, durch objektive und belegte Daten nachzuweisen, dass es mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden sein kann, wenn Erzeugnisse zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden. Die zuständigen nationalen Behörden müssen jedoch im Einzelfall prüfen, ob ein Erzeugnis die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, und begründen, warum dies der Fall ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




VG Karlsruhe: Verbot für Vertrieb von Sägemehlkeksen - Zutat Sägemehl für Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignet

VG Karlsruhe
Urteil vom 21.12.2020
3 K 2148/19

Das VG Karlsruhe hat ein Verbot für den Vertrieb von Sägemehlkeksen bestätigt. Diese Kekse mit der Zutat Sägemehl sind, wie das Gericht ausführt, für den Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Karlsruhe: Sägemehl kein zulässiger Bestandteil von Keksen

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage des Inhabers eines Versandhandels (Kläger) gegen eine lebensmittelrechtliche Verfügung der Stadt Karlsruhe (Beklagte) abgewiesen, mit der ihm untersagt worden war, von ihm selbst hergestellte und auch so genannte Sägemehlkekse zu vertreiben.

Der Kläger hatte die Sägemehlkekse seit etwa 20 Jahren hergestellt und vertrieben und hierbei Sägemehl auch als Zutat angegeben. Er hatte sich schon 2004 in dieser Angelegenheit schriftlich an die Beklagte gewandt, aber keine Antwort erhalten. Im Jahr 2017 ließ die Beklagte eine Probe der Kekse untersuchen und untersagte ihm im weiteren Verlauf das Inverkehrbringen der Kekse. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der jetzt abgewiesenen Klage.

Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, er verwende ausschließlich mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl. Es handle sich um ein pflanzliches Produkt, das ähnlich wirke wie Getreidekleie. In Notzeiten sei in Lebensmitteln Mehl durch Sägemehl ersetzt worden. Backrezepte mit Sägemehl fänden sich aber auch zu normalen Zeiten.

Dem ist die 3. Kammer nicht gefolgt. Die Kekse dürften nicht in Verkehr gebracht werden, weil es sich dabei nicht um sichere, sondern zum Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignete Lebensmittel handle. Das konkret vom Kläger verwendete Sägemehl sei ein Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen und werde noch nicht einmal im Futtermittelbereich eingesetzt. Weiter sei das vom Kläger als Zutat verwendete Sägemehl als Lebensmittel neuartig, ohne aber auf der Positivliste für zugelassene neuartige Lebensmittel nach der sog. Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union aufgeführt zu sein. So sei weder eine Verwendung von Sägemehl für den menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union belegt noch eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel. Dies folge insbesondere nicht aus der Verwendung in Notzeiten oder im Rahmen einer speziellen Ernährungslehre.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu stellen (3 K 2148/19)



LG München: Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I dürfen nicht mehr in Deutschland vertrieben werden

LG München
Urteile vom 20.12.2018
7 O 10495/17 und 7 O 10496/17


Das LG München hat entschieden, dass Apple mit einigen älteren iPhone-Modellen Patente von Qualcomm verletzt hat. Die iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I dürfen nicht mehr in Deutschland vertrieben werden.

OLG Frankfurt: Vertriebsverbot im Unterlassungstenor umfasst keine Rückrufpflicht hinsichtlich Händler die nicht in Vertriebsstruktur eingebunden sind

OLG Frankfurt
19.09.2016
6 W 74/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Vertriebsverbot in einem Unterlassungstenor regelmäßig keine keine Rückrufpflicht hinsichtlich der Händler umfasst, die nicht in Vertriebsstruktur des Herstellers / Großhändlers eingebunden sind

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Bei den Oberlandesgerichten wird nicht einheitlich beurteilt, ob ein Vertriebsverbot im Regelfall auch die Obliegenheit umfasst, bereits ausgelieferte Ware vom Großhandel zurückzurufen.

(1) Teilweise wird dies angenommen. Der Unterlassungsschuldner müsse aktiv tätig werden, um nach Kräften auch die Verletzung abzuwenden, die auf Grund bereits vorgenommener Handlungen drohe. Dies gelte selbst dann, wenn die Abnehmer nicht in die Vertriebsorganisation der Schuldnerin eingebunden wären (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2008, 365; KG WRP 1998, 627, 628; OLG Zweibrücken, GRUR 2000, 921; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl. § 12 Rn. 6.7; Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., 57. Kap., Rn. 26c). Nach der Gegenansicht kann der Unterlassungsschuldner nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der - nicht in die eigene Vertriebsstruktur eingegliederte - Großhandel, der vor Zustellung der einstweiligen Verfügung beliefert worden ist, weiterhin Produkte ausgeliefert hat, die von dem Verbot umfasst sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2003 - 3 W 15/03, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 30.1.2007 - 6 U 48/06, juris; Senat, Beschl. v. 1.3.2005, 6 W 70/05, unveröffentlicht).

(2) Der BGH hat zu dem Meinungsstreit bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen. Seiner Entscheidung "HOT SOX" vom 19.11.2015, die einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO wegen einer zu Unrecht erwirkten Unterlassungsverfügung betrifft, ist allerdings zu entnehmen, dass sich das Verbot, bestimmte Produkte in den Verkehr zu bringen, nicht auf die Einstellung des Vertriebs beschränkt. Vielmehr obliege der Schuldnerin auch, die bereits an den Großhandel ausgelieferten Produkte zurückzurufen (BGH GRUR 2016, 720 Rn. 35 [BGH 19.11.2015 - I ZR 109/14] - HOT SOX). Nach Ansicht des Senats ist die Streitfrage damit noch nicht entschieden. Der BGH hatte darüber zu befinden, ob ein Schuldner, der in Erfüllung einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Verfügung Produkte zurückgerufen hat, hierfür vom Gläubiger Schadensersatz verlangen kann. Zum adäquat kausal verursachten und zurechenbaren Schaden gehören auch Maßnahmen, die der Schuldner - ggf. aufgrund nicht abschließend geklärter Rechtslage - für erforderlich halten durfte. Eine andere Frage ist, ob der Unterlassungstitel im Streitfall tatsächlich so weit greift.

(3) Der Senat hält an seiner oben genannten Auffassung fest. Für das Handeln selbständiger Dritter hat der Unterlassungsschuldner grundsätzlich nicht einzustehen. Das Unterlassungsgebot ist nur an den Schuldner selbst gerichtet. Es macht ihn nicht zum Garanten dafür, dass Dritte keine Rechtsverstöße begehen (vgl. Goldmann, Anm. zu BGH GRUR 2016, 720 [BGH 19.11.2015 - I ZR 109/14] - HOT SOX). Einen Rückruf rechtsverletzender Ware kann der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG bzw. unter den Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Rückrufanspruchs (vgl. etwa § 18 II MarkenG, § 140a PatG; § 43 II DesignG; § 98 II UrhG) verlangen. Gerade die der Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) dienende Einführung der genannten materiell-rechtlichen Rückrufansprüche spricht dafür, dass ein Unterlassungstitel eine derartige Verpflichtung noch nicht enthält; denn andernfalls hätte es der genannten Sonderregelungen nicht bedurft (vgl. auch hierzu Goldmann, aaO).

bb) Die Antragsgegnerin hat ihre Produkte nach Zustellung der einstweiligen Verfügung "in Quarantäne gebucht" und in der sog. Lauertaxe als "außer Vertrieb" gemeldet. Sie hat nicht die an Dritte bereits ausgelieferte Ware zurückgerufen. Insbesondere hat sie nicht die Großhändlerin B AG informiert, die auf eine Testbestellung der Antragstellerin am 9.10.2015, also drei Tage nach förmlicher Zustellung der einstweiligen Verfügung, von dem Verbot umfasste Produkte ausgeliefert hat. Zu einem Rückruf war die Antragsgegnerin aus den genannten Gründen nicht verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fa. B in die Vertriebsstruktur der Antragsgegnerin eingegliedert ist, etwa als deren Handelsvertreterin, Vertragshändlerin oder Franchisenehmerin. Es liegt auch kein so gravierender Rechtsverstoß vor, dass - etwa im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung - ausnahmsweise neben dem eigenen Vertriebsstopp weitergehende Maßnahmen zumutbar erscheinen."


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EuGH: Vertriebsverbot für Kosmetika deren Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der EU bestimmt worden sind

EuGH
Urteil vom 21.09.2016
C 592/14
European Federation for Cosmetic Ingredients
gegen
Secretary of State for Business, Innovation and Skills


Der EuGH hat entschieden, dass ein Vertriebsverbot für Kosmetika besteht, deren Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der EU bestimmt worden sind.

Tenor der Entscheidung:

Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass er das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um kosmetische Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verbieten kann, wenn die dabei gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit dieser Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen.


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OLG Frankfurt: EuGH muss entscheiden ob im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems bei Luxus- und Prestigewaren der Handel bei eBay, Amazon und Co untersagt werden darf

OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.04.2016
11 U 96/14 (Kart)


Ob bei Luxuswaren bzw. sogenannten Prestigewaren im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems der Handel bei eBay, Amazon und anderen Internetplattformen untersagt werden darf, ist umstritten. Das OLG Frankfurt hat diesen Themenkomplex nunmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Tenor des Beschlusses:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1) Können selektive Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines "Luxusimages" der Waren dienen, einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen ?

2) Falls die Frage zu 1) bejaht wird:
Kann es einen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen, wenn den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems pauschal verboten wird, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall die legitimen Qualitätsanforderungen des Herstellers verfehlt werden ?

3) Ist Art. 4 lit b der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung der Kundengruppe des Einzelhändlers darstellt ?

4) Ist Art. 4 lit c der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 dahingehend auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher darstellt ?

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OLG Frankfurt: Hersteller kann Händlern Vertrieb bei Amazon verbieten - die Nutzung von Preissuchmaschinen jedoch nicht

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.12.2015
11 U 84/14 (Kart)
Rucksäcke


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Hersteller von Markenrucksäcken in einem Vertriebsvertrag den Vertragshändlern den Verkauf bei Amazon untersagen kann, soweit dies diskrimierungsfrei alle Händler betrifft. Das OLG Frankfurt begründet dies damit, dass bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein Angebot von Amazon und nicht des Fachhändlers erscheint. Dem Hersteller wird so mit Amazon - so das Gericht - ein Händler "untergeschoben" mit welchem dieser keine Vertragsbeziehung unterhält. Dies rechtfertigt nach Ansicht des OLG Frankfurt ein entsprechendes Vertriebsverbot. Kartellrechtlich nicht zulässig ist es hingegen, die Einstellung in Preissuchmaschinen zu untersagen.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

"Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet über das Verbot des Internetvertriebs von Markenartikeln und deren Einstellung in Preissuchmaschinen

Der Kartellsenat des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem heute verkündeten Urteil das Verbot in einem Vertriebsvertrag für Markenrucksäcke, diese auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon zu verkaufen, für zulässig erklärt. Das Verbot, die Markenrucksäcke über Preisvergleichsportale zu bewerben, hat das Gericht hingegen als kartellrechtlich unzulässig angesehen.

Die beklagte Herstellerin von Markenrucksäcken macht die Belieferung der Klägerin, einer Sportartikelfachhändlerin, davon abhängig, dass diese dem in der Vertriebsvereinbarung enthaltenem Verbot zustimmt, die Markenrucksäcke über die Internetverkaufsplattform Amazon zu verkaufen und diese über Preisvergleichsportale bzw. Preissuchmaschinen zu bewerben. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hat dieses Verbot insgesamt für kartellrechtswidrig erachtet, da für diese Wettbewerbsbeschränkung keine Rechtfertigung bestehe.

In der heute verkündeten Entscheidung hat das OLG auf die Berufung der Herstellerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und das Internetplattformverbot für zulässig erachtet, während es die Untersagung des Verbots der Bewerbung über Preisvergleichsportale bestätigt hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sog. selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler „untergeschoben“, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Die Tatsache, dass der Vertrieb über „Amazon-Marketplace“ für kleine Händler die Wahrnehmbarkeit und Auffindbarkeit erheblich erhöhe, stehe dem nicht entgegen. Der Hersteller könne nicht zu einer aktiven Förderung des Wettbewerbs kleiner und mittlerer Unternehmen im Internet-Handel durch die Zulassung eines Verkaufs über Amazon verpflichtet werden.

Der Hersteller missbrauche jedoch seine durch die Abhängigkeit der Händler bestehende Stellung, wenn er diesen verbiete, die Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Dies sei zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich, da diese Suchmaschinen in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten, sondern lediglich dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten. Dem Markenimage stehe nicht entgegen, dass durch die Anhäufung von gleichförmigen Produktabbildungen und Preisangaben beim potentiellen Käufer der monotone Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entstehe. Diesem Aspekt komme - jedenfalls solange keine Luxusgüter vertrieben würden - keine Bedeutung zu.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

In einem den Vertrieb von Markenkosmetik betreffenden Parallelverfahren hat das Gericht einen Beweisbeschluss zu der Frage erlassen, ob der Hersteller die aufgestellten Kriterien für den Internet-Vertrieb auch diskriminierungsfrei auf alle Händler anwendet.

OLG Frankfurt am Main, 1. Kartellsenat, 11 U 84/14 (Kart), Urteil vom 22.12.2015 - Rucksäcke (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2014, 2-3 O 158/13)

OLG Frankfurt am Main, 1. Kartellsenat, 11 U 96/14 (Kart), Beschluss vom 22.12.2015 - Markenkosmetik (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.7.2014, 2-3 O 128/13)



VG Köln: Vertrieb von Mobilfunk-Repeatern ist unzulässig - Verkaufsverbot - Vertriebsverbot

VG Köln
21 K 2589/12
Urteil vom 17.07.2013


Das VG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb und Verkauf von Mobilfunk-Repeatern unzulässig ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass die Nutzung der Frequenzen im 900 MHz – Bereich keiner behördlichen Erlaubnis unterliegen bzw. unterliegen dürften, kann in Ansehung der o.g. gesetzlichen Bestimmungen nicht angenommen werden. Ebenso fernliegend ist der Ausgangspunkt der Klägerin, beim Betrieb der Repeater erfolge keine Frequenznutzung; es handele sich vielmehr um eine bloße Signalverstärkung, weshalb ein Repeater allenfalls als Empfangseinrichtung zu gelten habe. Jede Verstärkereinrichtung beinhaltet einen Signaleingang und einen Signalausgang. Erfolgt der Ausgang nicht leitungsgebunden, sondern unter Nutzung von Funkfrequenzen, so liegt ohne weiteres eine Frequenznutzung vor.

[...]

Das Verbot des Inverkehrbringens des Mobilfunkrepeaters ist auch verhältnismäßig. Nach § 14 Abs. 3 EMVG trifft die Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des entsprechenden Geräts einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen. Nachdem die Klägerin keine Bereitschaft gezeigt hatte, einen entsprechenden Hinweis auf der Verpackung des Geräts und in der Betriebsanleitung anzubringen, war das Vertriebsverbot erforderlich, um zu verhindern, dass das Gerät ohne weitere Kennzeichnung in den Handel kommt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Mannheim: Hersteller von Schulranzen ist berechtigt den Vertrieb über die Auktionsplattform eBay zu verbieten

Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 14.03.2008 - 7 O 263/07 Kart entschieden, dass der Hersteller von hochwertigen Schulranzen berechtigt ist, seinen Vertriebspartnern den Vertrieb über die Auktionsplattform eBay zu verbieten und einen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften verneint. Das LG Berlin vertritt die gegenteilige Ansicht (6 O 412/07 Kart). Der BGH hatte seinerzeit mit Urteil vom 04.11.2003 – KZR 2/02 entschieden, dass ein Hersteller von Luxuskosmetika nicht verpflichtet ist, Online-Händler zu beliefern. Der BGH ist der Ansicht, dass der Betreiber eines selektiven Vertriebssystems für hochwertige Markenparfums ein berechtigtes Interesse daran hat, den Online-Vertrieb auszuschließen oder an besondere Voraussetzungen zu knüpfen. Ob sich diese Grundsätze auch auf alltägliche Produkte wie Schulranzen übertragen lassen, ist zumindest sehr fraglich.


LG Mannheim, Urteil vom 14.3.2008 - 7 O 263/07 Kart

Leitsätze des Gerichts:

1. Richtet der Hersteller von hochpreisigen Schulranzen, die er als Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem ein, in dem er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzelhandelsgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten, sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und das Geschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im Internet nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden eigenen Internetshop und nicht über Auktionsplattformen zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für den Internetvertrieb auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche beschränken.

2. Auch wenn der Hersteller Normadressat ist und der Abnehmer von ihm sortimentsbedingt abhängig ist, liegt in diesem Fall kein Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB vor, weil die Abwägung aller Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ergibt, dass die darin liegende Behinderung nicht unbillig ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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