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VG Schleswig-Holstein: Facebook muss deutsches Datenschutzrecht nicht beachten - Klarnamenzwang zulässig

VG Schleswig-Holstein
Beschlüsse vom 14.02.2013
8 B 61/12
8 B 60/12


Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Facebook die Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts nicht beachten muss. Anbieter des Facbook-Angebots in Deutschland ist die Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Irland. Nach Ansicht des VG Schleswig-Holstein ist insoweit irisches Recht anzuwenden. Gegenstand der Verfahren war die von Facebook verlangte Klarnamenpflicht, die jedenfalls nach Ansicht vieler Datenschützer mit § 13 Ábs. 6 TMG nicht zu vereinbaren ist. Im irischen Recht gibt es eine entsprechende Regelung nicht. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung des Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein sowie den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

§ 13 Abs. 6 TMG
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