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VGH Baden-Württemberg: SC Freiburg darf das sich im Bau befindliche neue Stadion nicht während der Ruhezeiten und der Nachtzeit für Spielbetrieb bzw. Fußballspiele nutzen

VGH Baden-Württemberg
Beschluss vom 02.10.2019
3 S 1470/19


Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass der SC Freiburg das sich im Bau befindliche neue Stadion nicht während der Ruhezeiten und der Nachtzeit für den Spielbetrieb bzw. für Fußballspiele nutzen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Freiburg: Spielbetrieb im neuen SC-Stadion während der Ruhezeiten und der Nachtzeit untersagt

Kurzbeschreibung: Das im Bau befindliche Stadion des SC Freiburg darf aus Gründen des Lärmschutzes nicht für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr genutzt werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 entschieden.

Gegen die vom Regierungspräsidium Freiburg am 15. November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fußballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Brühl beantragten mehrere Bewohner des nahe gelegenen Stadtteils Mooswald gerichtlichen Eilrechtsschutz. Diese Anträge blieben beim Verwaltungsgericht Freiburg ohne Erfolg (siehe Pressemitteilung des VG Freiburg vom 16. Mai 2019).

Der 3. Senat des VGH gab den Beschwerden der Antragsteller mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 teilweise statt.

Die in der Baugenehmigung festgelegten maximalen Lärmwerte für den Spielbetrieb in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr überschritten das den Antragstellern nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbare Maß. Hinsichtlich dieser Zeiten untersagte der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Nutzung des Stadions für Fußballspiele. Im Übrigen wies er die Beschwerden der Antragsteller zurück.

Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung sind damit Spiele werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonntags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig. Die Nutzung der Nebenanlagen für den Trainingsbetrieb und des Stadionkomplexes für nicht sportliche Veranstaltungen kann wie vom Regierungspräsidium genehmigt erfolgen.

Der Beschluss vom 2. Oktober 2019 ist unanfechtbar (Az.: 3 S 1470/19).


ERGÄNZUNG - Pressemitteilung des Gerichts:

Neues SC-Stadion: VGH wird seinen Beschluss prüfen

Kurzbeschreibung: Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg teilweise Eilrechtsschutz gegen die am 15. November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fußballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Brühl gewährt (siehe die Pressemitteilung vom 23. Oktober 2019)

Nunmehr hat das Regierungspräsidium Freiburg, das die Baugenehmigung für den Neubau eines Stadions des SC Freiburg erteilt hatte, im Wege der Presseerklärung zu diesem Beschluss mitgeteilt, dass dieser auf einer überholten Fassung der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung und damit auf veralteten Lärmgrenzwerten beruhe. Daher sei beabsichtigt, gegen diesen Beschluss eine Anhörungsrüge beim VGH einzulegen.

Hierzu hat der Pressesprecher des VGH heute erklärt:
„Wenn das Regierungspräsidium wie angekündigt Anhörungsrüge einlegt, wird in diesem Verfahren eingehend zu prüfen sein, ob tatsächlich nicht aktuelle Lärmgrenzwerte zugrunde gelegt wurden und - falls ja - ob das Auswirkungen auf die ausgesprochene teilweise Nutzungsuntersagung hat. In einem Anhörungsrügeverfahren haben alle Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit, ausführlich Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf das mögliche Anhörungsrügeverfahren können weitergehende Aussagen derzeit nicht gemacht werden."





VGH Baden-Württemberg: Eilantrag gegen Löschung von E-Mail-Dateien des früheren Ministerpräsidenten Mappus abgelehnt - kein überwiegendes öffentliches Interesse

VGH Baden-Württemberg
Beschluss vom 16.10.2014
10 S 2043/14


Der VGH Baden-Württemberg hate einen Eilantrag gegen die Löschung von E-Mail-Dateien des früheren Ministerpräsidenten Mappus abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung.


Die Pressemitteilung des VGH:

"
Begründung für Ablehnung des Eilantrags gegen Löschungzugestellt

Kurzbeschreibung: Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) die Beschwerde eines Bürgers (Antragsteller) gegen die Ablehnung seines Eilantrags zurückgewiesen, dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg (Antragsgegner) vorläufig zu untersagen, die Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus (Beigeladener) zu löschen, bis über seine Klage auf Zugang zu Umweltinformationen in diesen E-Mails rechtskräftig entschieden ist (Pressemitteilung Nr. 34 vom 16. Oktober 2014). Heute wurde den Beteiligten nunmehr der vollständige begründete Beschluss zugestellt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe - so der 10. Senat in seiner Begründung - den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zwar bestehe im Hinblick auf die für den 17. Oktober 2014 angekündigte Löschung der umstrittenen Dateien ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Senat lasse offen, ob die umstrittenen Dateien Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) enthielten. Dies bedürfe keiner Entscheidung, weil einem Informationsanspruch des Antragstellers nach dem UIG jedenfalls der Ablehnungsgrund nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegenstehe. Danach bestehe kein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen hätten zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege.

Bei den streitigen Dateien handele es sich um personenbezogene Daten. Die E-Mail-Postfach-Daten des Beigeladenen beträfen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten. Durch eine Bekanntgabe an den Antragsteller würden die Interessen des Beigeladenen erheblich beeinträchtigt. Diese hätten insbesondere deshalb erhebliches Gewicht, weil der Beigeladene einen Anspruch auf Löschung der Dateien habe. Insoweit folge der 10. Senat der eingehend begründeten Rechtsauffassung des 1. Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 30. Juli 2014 (1 S 1352/13). Dieses Urteil entfalte zwar keine Rechtskraft gegenüber dem Antragsteller. Ein rechtskräftig festgestellter Löschungsanspruch sei aber ein gewichtiger und auch grundrechtlich gestützter datenschutzrechtlicher Belang. Das individuelle Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen rechtfertige die Ablehnung des Informationszugangs. Denn andernfalls würde sein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch vollständig entwertet.

Schließlich bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe. Das vom Antragsteller verfolgte öffentliche Informationsinteresse überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen nicht. Der Bezug seines Auskunftsersuchens zu den mit dem UIG und der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken sei gering. Wie seinem Vorbringen zu entnehmen sei, gehe es ihm in erster Linie um die Aufklärung der Rolle des Beigeladenen beim "Schwarzen Donnerstag", also dem Polizeieinsatz zur Räumung des Stuttgarter Schlossparks im Zusammenhang mit Bauarbeiten für das Projekt Stuttgart 21. Demgegenüber zielten das UIG und die Umweltinformationsrichtlinie auf eine Schärfung des Umweltbewusstseins und die Verbesserung des Umweltschutzes durch einen freien Meinungsaustausch. Anders als beim Beigeladenen, der sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berufen könne, stünden Grundrechte des Antragstellers nicht in Rede. Anderes folge auch nicht aus dem Unionsrecht, insbesondere der EU-Grundrechte-Charta. Hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. September 2014 (I ZR 490/12) lägen noch keine Entscheidungsgründe vor. Aus einer Pressemitteilung des BGH werde aber erkennbar, dass die vom BGH entschiedene Fallkonstellation mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sein dürfte.

Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 2043/14)."



VGH Baden-Württemberg: Countdown-Auktion im Internet ist ein unzulässiges Glücksspiel

VGH Baden-Württemberg
Urteil vom 23.05.2013
6 S 88/13



Der VGH Baden-Württemberg hat enschieden, dass Countdown-Auktionen im Internet unzulässige Glücksspiele sind. Gegenstand der Verfahrens war eine Geschäftsmodell, wo mit Abgabe eines zuvor entgeltlich erworbenen Gebotsrechts der Gebotspreis um 0,01 EUR erhöht und zugleich die Dauer der Auktion um eine bestimmte Restzeit verlängert wurde. Den Zuschlag erhielt dabei der Bieter der bei Auktionsende das letzte Gebot abgegeben hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: