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OLG Dresden: Ordnungsgeld über 100.000 EURO gegen YouTube bzw Google wegen verspäteter Freischaltung eines zu Unrecht gesperrten Videos

OLG Dresden
Beschluss vom 29.06.2021
4 W 396/21


Das OLG Dresden hat gegen YouTube bzw. Google ein Ordnungsgeld über 100.000 EURO wegen verspäteter Freischaltung eines zu Unrecht gesperrten Videos verhängt. Zuvor war gegen den Videoportalbetreiber eine entsprechende Unterlassungsverfügung ergangen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses nach § 890 ZPO liegen vor. Die Verfügungsbeklagte hat - was sie selbst auch nicht in Abrede stellt - gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Senatsurteil vom 20. April 2021 zuwidergehandelt. Allerdings ist das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld auf 100.000,00 € zu erhöhen.

Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Funktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbotes dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. zu Vorstehendem nur: BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2016, Az.: I ZB 118/15 - juris; BGH, Urteil vom 30. September 1993, Az.: I ZR 54/91 - juris); daneben soll die Bemessung bewirken, dass - wiederum aus Schuldnersicht - die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (vgl. BGH, a.a.O.). Die Höhe des Streitwertes des Ausgangsverfahrens hat dagegen neben den vorgenannten, für die Höhe des Ordnungsgeldes maßgeblichen Bemessungsfaktoren keine unmittelbare Aussagekraft (vgl. BGH, a.a.O.).

Die dargestellten Maßstäbe für die Bemessung eines Ordnungsgeldes sind vom Landgericht
in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Verfügungsbeklagte hatte die durch Urteil erlassene Verbotsverfügung bereits mit ihrer
Verkündung zu beachten. Darüber hinaus ist ihr diese im Parteibetrieb bereits am 23. April
2021 zugestellt worden. Dennoch war das streitgegenständliche Video nach ihrem eigenen
Vorbringen erst am 14. Mai 2021 wieder im xxx-Kanal des Verfügungsklägers abrufbar und
hat sie erst zu dem vorgenannten Zeitpunkt die ihm gegenüber ausgesprochene Verwarnung
zurückgenommen. Die verzögerte Umsetzung der Unterlassungsverfügung ist nach ihrer
eigenen Darstellung auch nicht, wie jedoch vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unzutreffend angeführt, aus technischen Gründen erst am 14. Mai 2021 erfolgt, sondern weil sie in dem streitgegenständlichen Video - anders als in der Senatsentscheidung vom 20. April 2021 im Einzelnen dargelegt - einen Verstoß gegen ihre „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über Covid-19“ gesehen hat und deshalb „die jeweiligen Konsequenzen der Entscheidung des OLG Dresden und ihre Möglichkeiten sorgfältig abwägen“ wollte bevor sie „das Videomaterial für den Abruf durch Dritte wieder bei xxx einstellte“. Dass eine solche Abwägung vor dem Hintergrund der Senatsentscheidung jedoch weder veranlasst noch geboten war, erschließt sich, zumal die Verfügungsbeklagte anwaltlich beraten war, von selbst. Vor dem Hintergrund ist in der Zuwiderhandlung ein vorsätzlicher und - aufgrund der Zeitdauer - auch schwerer Verstoß seitens der Verfügungsbeklagten gegen die Unterlassungsverfügung zu sehen, der - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten - die Verhängung eines deutlich höheren Ordnungsgeldes als vom Landgericht angenommen rechtfertigt. Nachdem es sich jedoch auf der anderen Seite um den Erstverstoß seitens der Verfügungsbeklagten handelt, hat der Senat davon abgesehen, das Ordnungsgeld auf den Höchstbetrag festzusetzen, sondern hält im Ergebnis der Gesamtabwägung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100.000,00 € (noch) für ausreichend.




OLG Frankfurt: 2.000 EURO Geldentschädigung für unbefugte Filmaufnahme von einer Polizeibeamtin im Dienst und Verwendung der Aufnahmen in einem Musikvideo zu Werbezwecken

OLG Frankfurt
Urteil vom 19.05.2021
13 U 318/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für die unbefugte Filmaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst und Verwendung der Aufnahmen in einem Musikvideo zu Werbezwecken der gefilmten Polizistin eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000 EURO zustehen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Geldentschädigung wegen nicht anlassbedingter Bilddarstellung einer Polizistin im Dienst

Die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken nicht anlassbedingte, kurze ungerechtfertigte Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung insbesondere unter Berücksichtigung der Reichweite der Verbreitung des Musikvideos einerseits und der Kürze der Darstellung andererseits eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 € zugesprochen.

Die Klägerin ist Polizeibeamtin. In Ausübung ihres Dienstes im Zusammenhang mit einer angekündigten Demonstration gegen einen Auftritt der Beklagten in der ÖVB-Arena in Bremen wurde sie ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt. Diese Filmaufnahmen wurden später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, dass auf YouTube veröffentlicht und über 150.000-mal aufgerufen wurde. Die Klägerin war dort – in Zeitlupe - für einen Zeitraum von ca. 2 Sekunden zu sehen. Nach klägerischer Abmahnung ist sie in dem Musikvideo nur noch verpixelt zu sehen.

Die Klägerin begehrt Erstattung ihrer für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 €. Das Landgericht hatte der Klage umfassend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte lediglich hinsichtlich der Höhe der Geldentschädigung Erfolg.

Das OLG bestätigte, dass die Klägerin wegen einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung habe. Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung der Bilder der Klägerin sei rechtswidrig erfolgt. Insbesondere sei die Klägerin durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, hinsichtlich dessen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ihr Schutzinteresse überwiegen würde. Es sei vielmehr „vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte“. Eine Meinungsbildung über den Polizeieinsatz im Bereich der ÖVB-Arena sei vielmehr völlig unabhängig von der Teilnahme der Klägerin hieran möglich. Die durch die Zeitlupeneinstellung besonders hervorgehobene Darstellung der Klägerin habe damit nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols gedient, sondern sei allein „von dem kommerziellen Verwertungsinteresse der Beklagten bei Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Musikvideos getragen“ gewesen. „Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten“, betont das OLG.

Darüber hinaus würden für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz im Prinzip die gleichen Regeln wie für Privatpersonen gelten: „Sie dürfen einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt“. Eine solche anlassbedingte Situation habe hier nicht vorgelegen.

Die Höhe der Geldentschädigung sei auf Basis der Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls festzusetzen. Angemessen, aber auch ausreichend seien hier 2.000,00 €. Zu berücksichtigen sei einerseits, dass das Musikvideo auf der Plattform YouTube mehr als 150.000-mal aufgerufen worden sei. Der Beweggrund zur Veröffentlichung sei zudem ausschließlich kommerziell begründet gewesen. Zu beachten sei andererseits, dass die Bildsequenz, in der die Klägerin zu sehen sei, nur gut 2 Sekunden andauerte und mit ihrer Bilddarstellung keine ehrenrührige oder gar verächtlichmachende Darstellung verbunden gewesen sei.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.5.2021, Az. 13 U 318/19

(vorausgehend Landgericht Darmstadt, Urteil vom 4.9.2019, Az. 23 O 159/18)




LG Düsseldorf: Unzulässige Werbung eines plastischen Chirurgen mit Video welches musikuntermalt eine Bauchdeckenresektion zeigt

LG Düsseldorf
Urteil vom 05.02.2021
38 O 45/20


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines plastischen Chirurgen mit einem Video, welches musikuntermalt eine Bauchdeckenresektion zeigt, unzulässig und wettbewerbswidrig ist. Das Gericht führt aus, dass eine derartige Werbung die Grenzen der "sachlichen, berufsbezogenen Informationen" im Sinn von § 27 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte überschreitet und somit auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begründet. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LfD Niedersachsen: 10,4 Millionen Euro Bußgeld gegen notebooksbilliger.de wegen nicht datenschutzkonformer Videoüberwachung von Mitarbeitern

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat gegen die notebooksbilliger.de AG ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro wegen angeblich nicht datenschutzkonformer Videoüberwachung seiner Mitarbeiter verhängt. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung der LfD Niedersachsen:

LfD Niedersachsen verhängt Bußgeld über 10,4 Millionen Euro gegen notebooksbilliger.de

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat eine Geldbuße über 10,4 Millionen Euro gegenüber der notebooksbilliger.de AG ausgesprochen. Das Unternehmen hatte über mindestens zwei Jahre seine Beschäftigten per Video überwacht, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage vorlag. Die unzulässigen Kameras erfassten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche.

Das Unternehmen hatte sich darauf berufen, dass es Ziel der installierten Videokameras gewesen sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen. Zur Verhinderung von Diebstählen muss eine Firma aber zunächst mildere Mittel prüfen (z. B. stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsstätte). Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten ist zudem nur rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen richtet. Ist dies der Fall, kann es zulässig sein, diese zeitlich begrenzt mit Kameras zu überwachen. Bei notebooksbilliger.de war die Videoüberwachung aber weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt. Hinzu kam, dass die Aufzeichnungen in vielen Fällen 60 Tage gespeichert wurden und damit deutlich länger als erforderlich.

Generalverdacht reicht nicht aus

„Wir haben es hier mit einem schwerwiegenden Fall der Videoüberwachung im Betrieb zu tun“, sagt die LfD Niedersachsen, Barbara Thiel, „Unternehmen müssen verstehen, dass sie mit einer solch intensiven Videoüberwachung massiv gegen die Rechte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstoßen“. Auch die immer wieder vorgebrachte, angeblich abschreckende Wirkung der Videoüberwachung rechtfertige keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. „Wenn das so wäre, könnten Unternehmen die Überwachung grenzenlos ausdehnen. Die Beschäftigten müssen aber ihre Persönlichkeitsrechte nicht aufgeben, nur weil ihr Arbeitgeber sie unter Generalverdacht stellt“, so Thiel. „Videoüberwachung ist ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, da damit theoretisch das gesamte Verhalten eines Menschen beobachtet und analysiert werden kann. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu führen, dass die Betroffenen den Druck empfinden, sich möglichst unauffällig zu benehmen, um nicht wegen abweichender Verhaltensweisen kritisiert oder sanktioniert zu werden.“

Auch Kundinnen und Kunden von notebooksbilliger.de waren von der unzulässigen Videoüberwachung betroffen, da einige Kameras auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet waren. In Bereichen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten, zum Beispiel um die angebotenen Geräte ausgiebig zu testen, haben die datenschutzrechtlich Betroffenen hohe schutzwürdige Interessen. Das gilt besonders für Sitzbereiche, die offensichtlich zum längeren Verweilen einladen sollen. Deshalb war die Videoüberwachung durch notebooksbilliger.de in diesen Fällen nicht verhältnismäßig.

Die 10,4 Millionen Euro sind das bisher höchste Bußgeld, das die LfD Niedersachsen unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ausgesprochen hat. Die DS-GVO ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens zu verhängen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das gegen notebooksbilliger.de ausgesprochene Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat seine Videoüberwachung mittlerweile rechtmäßig ausgestaltet und dies der LfD Niedersachsen nachgewiesen.


EuGH-Generalanwalt: Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded haften nicht unmittelbar für von Nutzern urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 16.07.2020
C-682/18
Frank Peterson / Google LLC, YouTube LLC, YouTube Inc. und Google Germany GmbH
sowie
C-683/18 Elsevier Inc. / Cyando AG


Der EuGH-Generalanwalt ist in seinen Schlussanträgen der Ansicht, dass Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded nicht unmittelbar für von Nutzern urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte haften.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen

Unabhängig von der Frage, ob die Betreiber für die gespeicherten Dateien haften, könnten die
Rechtsinhaber nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen die Betreiber erwirken,
durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können Die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt führt für Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke ein, die von den Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig online gestellt werden. Diese Richtlinie, die von jedem Mitgliedstaat spätestens bis zum 7. Juni 2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist, verpflichtet die Betreiber u. a. dazu, für die von den Nutzern ihrer Plattform online gestellten Werke die Zustimmung von deren Rechtsinhabern einzuholen, z. B. indem sie eine Lizenzvereinbarung abschließen.

In den vorliegenden Rechtssachen ist diese Richtlinie noch nicht anwendbar. Der Gerichtshof wird somit um die Klarstellung der Haftung der Betreiber nach den derzeit geltenden Regelungen ersucht, die sich aus der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr, der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie der
Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums4 ergeben.

In dem Rechtsstreit, der der ersten Rechtssache zugrunde liegt, geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger auf Youtube im Jahr 2008, an denen er verschiedene Rechte haben soll, vor deutschen Gerichten vor. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der
Plattform. Es geht um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman und um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.

In dem Rechtsstreit, der der zweiten Rechtssache zugrunde liegt, geht die Verlagsgruppe Elsevier gegen Cyando wegen der im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält, auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor deutschen Gerichten vor. Diese Einstellung erfolgte ohne ihre Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es geht um die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“, die über die Linksammlungen rehabgate.com, avaxhome.ws und bookarchive.ws auf Uploaded frei eingesehen werden konnten.

Der Bundesgerichtshof (Deutschland), der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasst ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Saugmandsgaard Øe dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Betreiber wie YouTube und Cyando nicht unmittelbar für einen Verstoß gegen das Urhebern nach der Richtlinie 2001/29 5 zustehende ausschließliche Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, haften, wenn die Nutzer ihrer Plattformen geschützte Werke rechtswidrig hochladen.

Der Generalanwalt ist nämlich der Auffassung, dass Betreiber wie YouTube und Cyando grundsätzlich in diesem Fall selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornähmen. Die Rolle der Betreiber sei grundsätzlich die eines Vermittlers, der Einrichtungen bereitstelle, die den Nutzern
die „öffentliche Wiedergabe“ ermögliche. Die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“
ergeben könne, treffe somit in der Regel allein diese Nutzer.

Herr Saugmandsgaard Øe weist darauf hin, dass der Vorgang des Einstellens einer Datei auf einer Plattform wie YouTube oder Uploaded, sobald er vom Nutzer eingeleitet sei, automatisch erfolge, ohne dass der Betreiber dieser Plattform die veröffentlichten Inhalte auswähle oder sie auf andere Weise bestimme. Die etwaige vorherige Kontrolle, die dieser Betreiber gegebenenfalls automatisiert vornehme, stelle keine Auswahl dar, solange sie sich auf die Aufdeckung rechtswidriger Inhalte beschränke und nicht den Willen des Betreibers widerspiegele, bestimmte Inhalte öffentlich wiederzugeben (und andere nicht).

Ferner solle die Richtlinie 2001/29 nicht die Sekundärhaftung regeln, d. h. die Haftung von Personen, die die Verwirklichung rechtswidriger Handlungen der „öffentlichen Wiedergabe“ durch Dritte erleichterten. Diese Haftung, die im Allgemeinen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit
voraussetze, falle unter das nationale Recht der Mitgliedstaaten.

Zudem könnten Betreiber von Plattformen wie YouTube und Cyando grundsätzlich für die Dateien, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speicherten, in den Genuss der in der Richtlinie 2000/317 vorgesehenen Haftungsbefreiung kommen, sofern sie keine „aktive Rolle“ gespielt hätten, die ihnen „eine Kenntnis oder Kontrolle“ der in Rede stehenden Informationen habe verschaffen können, was in der Regel nicht der Fall sei. Die fragliche Befreiung sehe vor, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen bestehe, nicht für die hierbei gespeicherten Informationen verantwortlich gemacht werden könne, es sei denn, dass er, nachdem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten erlangt habe oder sich dieser Rechtswidrigkeit bewusst geworden sei, diese Informationen nicht unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht habe.

Nach Ansicht des Generalanwalts gilt diese Befreiung horizontal für jede Form der Haftung, die
sich für die betreffenden Anbieter aus jeder Art von Informationen, die im Auftrag der Nutzer ihrer Dienste gespeichert seien, ergeben könne, unabhängig davon, worauf diese Haftung beruhe, welches Rechtsgebiet betroffen sei und welcher Art oder Rechtsnatur die Haftung sei.
Die Befreiung erfasse somit sowohl die primäre als auch die sekundäre Haftung für die von diesen Nutzern bereitgestellten Informationen und die von ihnen initiierten Tätigkeiten.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass sich die Fälle, in denen die fragliche Befreiung ausgeschlossen sei, nämlich wenn ein Diensteanbieter „tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ habe oder sich der „Tatsachen oder Umstände bewusst [sei], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“, grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Informationen bezögen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich die Plattformbetreiber zu Schiedsrichtern über die Rechtmäßigkeit von Online-Inhalten aufschwängen und eine „übervorsorgliche Entfernung“ der Inhalte vornähmen, die sie im Auftrag der Nutzer ihrer Plattformen speicherten, indem sie rechtmäßige Inhalte
gleichermaßen löschten.

Herr Saugmandsgaard Øe schlägt außerdem vor, zu entscheiden, dass unabhängig von der Haftungsfrage die Rechtsinhaber gegen diese Betreiber von Online-Plattformen nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen erwirken können, durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können. Die Rechtsinhaber müssten nämlich die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zu beantragen, wenn feststehe, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzten, ohne einen Wiederholungsfall abwarten und ein Fehlverhalten des Vermittlers1 beweisen zu müssen.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:
682
683


LG Berlin: Verwertungsverbot im Zivilprozess für Informationen die aufgrund unzulässiger Videoüberwachung erlangt wurden

LG Berlin
Urteil vom 13.02.2020
67 S 369/18


Das LG Berlin hat entschieden, dass im Zivilprozess ein Verwertungsverbot für Informationen besteht, die aufgrund unzulässiger Videoüberwachung erlangt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Es kann hier dahinstehen, ob den Beklagten substantiierterer Gegenvortrag überhaupt möglich gewesen wäre. Er war ihnen jedenfalls nicht zumutbar. Denn das Prozessrecht legt keiner Partei die Pflicht auf, von der Gegenseite behauptete Tatsachen zu bestreiten, wenn der Vortrag auf Informationen beruht, die die Gegenseite grundrechtswidrig erlangt hat (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15, NZA 2017, 443, beckonline Tz. 25 m.w.N.). So aber liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die für ihren Prozessvortrag zum Kündigungssachverhalt erforderlichen Informationen im Wesentlichen grundrechtswidrig erlangt, da die von ihr heimlich veranlassten Videoaufzeichnungen des Wohnungseingangsbereichs der von den Beklagten innegehaltenen Wohnungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten darstellen, der nicht durch das in Art. 14 GG verbriefte Recht der Klägerin, geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums zu ergreifen, gerechtfertigt war.

Zwar kann die von einem Vertragspartner veranlasste Videoüberwachung eines anderen Vertragspartners nicht nur zur Aufdeckung von Straftaten, sondern ebenso zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zulässig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16, NJW 2017, 2853, juris Tz. 30 ff.; Kammer, Urt. v. 3. Juli 2018 - 67 S 20/18, WuM 2018, 562, beckonline Tz. 20). Eine Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion greift indes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 15. Mai 2018 -VI ZR 233/17, NJW 2018, 2883, beckonline Tz. 41).

[...]

Damit fällt der Klägerin, die sich als landeseigenes Wohnungsunternehmen gegenüber ihren Wohnraummietern überwachungsstaatlicher Ausforschungsmethoden bedient hat, eine schwerwiegende vorprozessuale Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten zur Last. Diese Verletzung würde perpetuiert und vertieft, wenn dem Sachvortrag der Klägerin inso weit prozessuale Berücksichtigung zu Teil würde (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2018-2 AZR 133/18, NZA 2018, 1329, beckonline Tz. 15 m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin unterfällt deshalb nicht nur einem Beweis-, sondern auch einem bereits auf der Darlegungsebene verorteten Sachvortragsverwertungsverbot. Damit hätte das der Begründung der Kündigungen dienende Prozessvorbringen der Klägerin bei der Urteilsfindung selbst dann keine Berücksichtigung gefunden, wenn sich die Beklagten zu dem Vorbringen der Klägerin überhaupt nicht erklärt, sondern lediglich auf die Grundrechtswidrigkeit der Informationserlangung berufen hätten (vgl. BAG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15, NZA 2017, 443, beckonline Tz. 25).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





LG Hamburg: Warnhinweis gem. §12 Abs. 2 VermAnlG muss in Werbevideo bzw YouTube-Video während der gesamten Dauer des Videos für Zuschauer deutlich erkennbar sein

LG Hamburg
Urteil vom 28.11.2019
312 O 279/18


Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Warnhinweis gem. §12 Abs. 2 VermAnlG in einem Werbevideo bzw YouTube-Video während der gesamten Dauer des Videos für Zuschauer deutlich erkennbar sein muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht hingegen ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der Werbevideos ohne den deutlich hervorgehobenen Warnhinweis: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“ aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 VermAnlG zu.

1. Bei § 12 Abs. 2 VermAnlG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG. Zu den nicht ausdrücklich in § 2 UKlaG genannten Verbraucherschutzgesetzen gehören alle sonstigen Vorschriften, die Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen und deren Verletzung Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt. Dazu gehören auch alle spezialgesetzlichen Vorschriften über die Informations- und Verhaltenspflichten gegenüber Verbrauchern (Köhler/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UKlaG § 2 Rn. 30). Das VermAnlG statuiert in § 12 Abs. 2 derartige Informations- und Verhaltenspflichten und ist deshalb ein Verbraucherschutzgesetz.

2. Die Beklagte ist Anbieterin im Sinne des § 12 Abs. 2 VermAnlG. Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich ist und den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar als Anbieter auftritt (RegE VermAnlG, BT-Drucks. 17/6051, S. 32; Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb (Hrsg.), WpPG/VermAnlG 3. Aufl. 2017, § 12 Rz. 3). Dass die Beklagte tatsächlich nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt, ist unerheblich, weil sie in den streitgegenständlichen Werbespots für den Verkehr erkennbar als Anbieterin auftritt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte lediglich Vermittlerin der Vermögensanlagen ist, enthalten die Videos nicht. Selbst wenn man eine Stellung der Beklagten als Anbieterin verneinen würde, dann würde sie jedenfalls eine Haftung als Gehilfin treffen.

3. Es handelt sich bei den beiden Videos auch um Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen im Sinne von § 12 Abs. 2 VermAnlG. Die Regelungen in § 12 VermAnlG sollen einen wirksamen Anlegerschutz gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der Werbung weit zu verstehen und umfasst jede Äußerung, die mit dem Ziel erfolgt, den Absatz der Vermögensanlagen zu fördern (RegE Kleinanlegerschutzgesetz, BT-Drucks. 18/3994, S 45; Assmann a.a.O. § 12, Rz. 5). Die Werbung muss daher nicht selbst ein konkretes öffentliches Angebot für Vermögensanlagen enthalten, um die Pflichten nach § 12 Abs. 2 VermAnlG auszulösen. Sie muss sich lediglich auf ein solches Angebot beziehen. Wie der Vergleich mit § 12 Abs. 1 VermAnlG zeigt, ist dabei gerade nicht erforderlich, dass die Werbung die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage enthält (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 4.12.2018 – 406 HKO 74/18, Anlage K 4; Assmann a.a.O. § 12 Rz. 17).

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Werbevideos auch nicht um allgemeine Imagewerbung für die Tätigkeit der Beklagten. Denn bei den Videos ist ein hinreichender Bezug zu den von ihr vermittelten Vermögensanlagen gegeben. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie nur Nachrangdarlehen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG und Kreditforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG vermittelt. Darüber hinaus werden weitere Eckdaten (Online-Investition in Immobilien, Volumen ab EUR 500,00, jährliche Rendite bis 6%) in den Videos genannt. Weitere Einzelheiten sind für die Auslösung der Hinweispflicht nach § 12 Abs. 2 VermAnlG nicht erforderlich.

4. Der nach § 12 Abs. 2 VermAnlG erforderliche Warnhinweis wurde in den angegriffenen Werbevideos nicht deutlich hervorgehoben. Hierfür muss er während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein (Bußalb/Schermuly, WM 2016, 2005, 2008). Der Hinweis ist in den Videos jedoch nur für rund zwei Sekunden sichtbar und überdies in einer zu kleinen Schrift verfasst.

5. Die durch den Verstoß geschaffene Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage K 3b) nicht entfallen. Denn angesichts des vorliegenden Verstoßes genügte eine Strafbewehrung von EUR 2.000,00 nicht. Zudem ist die Erklärung insoweit ungenügend, als sie sich lediglich auf die Dauer des Hinweises, nicht jedoch auf die Größe bezieht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Darmstadt: 5.000 EURO Geldentschädigung für Filmen einer Polizeibeamtin beim Polizeieinsatz und Verbreitung der Filmaufnahmen in einem Musikvideo im Internet

LG Darmstadt
Urteil vom 04.09.2019
23 O 159/18


Das LG Darmstadt hat einer Polizeibeamtin, die bei einem Polizeieinsatz gefilmt wurde, eine Geldentschädigung von 5.000 EURO wegen der Verbreitung der Filmaufnahmen in einem Musikvideo im Internet zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch stand der Klägerin aus § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Beide Beklagten griffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, als sie das Musikvideo in das Internet einstellten.

Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; eine solche ist vorliegend nicht gegeben.

Die Beklagten können sich auch nicht auf einen oder mehrere der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG berufen. Insbesondere liegen nicht die Ausnahmetatbestände der Ziffern 1, 3 oder 4 dieser Vorschrift vor.

Die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 3 KUG findet ihre Rechtfertigung in der Berichterstattung über das Ereignis. Stets muss daher der Vorgang selbst, nämlich die Darstellung des Geschehens als Ereignis, im Vordergrund stehen. Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, greift die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Ziffer 3 nicht (Herrmann, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 24. Edition, Stand: 01.05.2019, Rdn. 22).

Die Augenscheinnahme des streitgegenständlichen Musikvideos hat gezeigt, dass die Klägerin zu Beginn des Videos deutlich hervorgehoben ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sie von Sekunde 00:22 bis Sekunde 00:24 einen erheblichen Teil des Bildausschnitts einnimmt und zum anderen dadurch, dass sie in Zeitlupe dargestellt wird. Die Kombination beider Elemente führt dazu, dass nicht das Geschehen als solches, sondern die Klägerin persönlich im Vordergrund steht. Abs. 17
Auch auf § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG können sich die Beklagten nicht berufen. Abs. 18

Dem einzelnen Beamten steht grundsätzlich ebenso wie jedem Demonstranten ein Recht an seinem Bild zu und er ist auch nicht schon allein auf Grund seines Einsatzes Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, sondern erst dann, wenn er an besonderen Ereignissen oder Handlungen teilnimmt, was etwa dann der Fall sein kann, wenn er sich pflichtwidrig verhält. Hierüber informiert zu werden, hat die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse, sondern ein Recht; insoweit ist die Bildberichterstattung der Presse Teil der Kontrolle öffentlich-rechtlicher Machtausübung (vgl. Engels, in BeckOK, Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 25. Edition, Stand: 15.07.2019, Rn. 17).

Ein besonderes Ereignis, das gerade die Darstellung der Klägerin erfordert, ist vorliegend nicht gegeben. Es mag zwar ungewöhnlich sein, dass eine Musikband und deren Konzertbesucher durch einen Polizeieinsatz vor Demonstranten geschützt werden müssen. Letztlich stellt der Einsatz der Klägerin und ihrer Kollegen aber einen üblichen Einsatz dar, der als solcher keine Besonderheiten aufweist, insbesondere keine Information der Öffentlichkeit zwecks Kontrolle öffentlich-rechtlicher Machtausübung erfordert, schon gar nicht unter deutlicher Hervorhebung der Klägerin. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit beschränkt sich auf den Umstand, dass gerade für ein Konzert der Beklagten zu 1) ein Polizeieinsatz erforderlich war. Dies ist aber von dem Fall zu unterscheiden, in dem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Einsatz konkreter Polizeibeamter und der konkreten Ausübung ihrer Tätigkeit besteht. Unstreitig kam es während der Dienstausübung der Klägerin zu keinen mit ihr persönlich im Zusammenhang stehenden Besonderheiten, die für sich genommen eine Berichterstattung in der Öffentlichkeit erforderlich gemacht hätten.

Schließlich greift auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 KUG nicht ein.

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass das streitgegenständliche Musikvideo ein Kunstwerk darstellt.

Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Ziffer 4 KUG greift jedoch nur ein, sofern die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst dient. Dies ist nicht pauschal, sondern immer in Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet ist. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang. Es muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und in diesen Rechten auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren. In dieser Situation sind die staatlichen Gerichte den Grundrechten beider Seiten gleichermaßen verpflichtet. Auf private Klagen hin erfolgende Beeinträchtigungen der Kunstfreiheit sind darauf zu überprüfen, ob sie den Grundrechten von Künstlern und der durch das Kunstwerk Betroffenen gleichermaßen gerecht werden (vgl. BVerfGE, NJW 2008, 39 – zitiert nach beck-online).

Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein solches wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann. Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (BVerfG, NJW 2019, 1277 – zitiert nach beck-online). Abs. 24
Vorliegend ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin in die Abwägung einzustellen, in welcher Art und Weise sie dargestellt wird und ob es sich bei dem streitgegenständlichen Video um einen Eingriff in die Intim- oder Privatsphäre der Klägerin handelt. Dieser Gesichtspunkt scheint zu Gunsten der Beklagten zu sprechen, da die Klägerin unstreitig weder in herabwürdigender noch entstellender Art und Weise dargestellt wird, sondern ihre Darstellung die Lebenswirklichkeit ihres Einsatzes zutreffend wiedergibt. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, der Einsatz der Polizei sei von Benutzern der „Youtube“-Plattform sogar ausdrücklich gelobt worden. Auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen. Allerdings hat die Klägerin – insoweit unstreitig – ein Interesse daran, in der Öffentlichkeit als eine gegenüber politischen und gesellschaftlichen Gruppen neutrale Polizeibeamtin dargestellt zu werden. Abs. 25
Es muss nicht entschieden werden, ob die Beklagte zu 1) tatsächlich dem Rechtsrock zugeordnet wird und ob deren Texte – wie die Klägerin behauptet – nationalistisch-völkisch geprägt sind. Die Beklagten nehmen jedenfalls für sich in Anspruch, mit dem Musikvideo eine politische Aussage zu verbinden. Der Umstand, dass die Klägerin durch die Verwendung ihres Abbilds gegen ihren Willen mit der politischen Aussage der Beklagten zu 1) verbunden wird, stellt bereits einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Abs. 26
Der eindeutige Bezug ihrer Abbildung zu ihrer dienstlichen Tätigkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Internetnutzer die Klägerin als Fan oder „Groupie“ der Beklagten zu 1) wahrnehmen. Der durchschnittliche Nutzer der Plattform „Youtube“ wird bei der Betrachtung des Musikvideos jedenfalls das Abbild der Klägerin gedanklich mit der Beklagten zu 1) verknüpfen, ferner kann bei ihm der Eindruck entstehen, dass die Veröffentlichung der Videosequenz mit Billigung der Klägerin erfolgte.

Im Rahmen der Abwägung muss auf Seiten der Kunstfreiheit das Wesen der Kunst berücksichtigt werden, da nur dieses besondere Wesen der Kunst ein Zurücktreten widerstreitender Rechte, vorliegend des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, rechtfertigt.

Ein Kunstwerk strebt eine gegenüber der „realen” Wirklichkeit verselbstständigte „wirklichere Wirklichkeit” an, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird. Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden. Das bedeutet, dass die Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben kann, sondern auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen muss.

So verlangt die Gewährleistung der Kunstfreiheit etwa, den Leser eines literarischen Werks für mündig zu halten, dieses von einer Meinungsäußerung zu unterscheiden und zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung zu differenzieren. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist daher zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ohne eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes würde man die Eigenarten eines Romans als Kunstwerk und damit die Anforderungen der Kunstfreiheit verkennen. Dabei muss es sich bei der in Rede stehenden Publikation allerdings tatsächlich um Literatur handeln, die für den Leser erkennbar keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Ein fälschlicherweise als Roman etikettierter bloßer Sachbericht käme nicht in den Schutz einer kunstspezifischen Betrachtung. Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt („verfremdet”), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll. Zwar wirkt ein Kunstwerk neben seiner ästhetischen Realität zugleich in den Realien. Wäre man aber wegen dieser „Doppelwirkung” gezwungen, im Rahmen einer Grundrechtsabwägung stets allein auf diese möglichen Wirkungen in den Realien abzustellen, könnte sich die Kunstfreiheit in Fällen, in denen der Roman die Persönlichkeitssphäre anderer Menschen tangiert, niemals durchsetzen. Das Gegenteil wäre der Fall, wenn man nur die ästhetische Realität im Auge behielte. Dann könnte sich das Persönlichkeitsrecht nie gegen die Kunstfreiheit durchsetzen. Eine Lösung kann daher nur in einer Abwägung gefunden werden, die beiden Grundrechten gerecht wird (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1085 – zitiert nach beck-online).

Das Musikvideo mag, wie die Beklagten meinen, insbesondere durch die Kombination von Audio- und Videosequenz, eine filmische „Collage“ darstellen, weswegen auch das Gericht gehalten ist, dieses in Gänze (und nicht lediglich die Videosequenz) in die Abwägung einzustellen. Dieses Stilmittel führt vorliegend jedoch keine wesentliche künstlerische Verfremdung herbei. Das Video beschränkt sich auf die Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse (in Ausschnitten), nämlich des Konzertes am (Datum) in (…) samt des Polizeieinsatzes. Sinn der Videosequenz ist – und hierauf berufen sich die Beklagten ausdrücklich –, die Wirklichkeit darzustellen, wonach ein Polizeieinsatz zum Schutz des Konzertes und seiner Besucher erforderlich war. Eine künstlerische Verfremdung dieser Videosequenz liegt damit nach der eigenen Intention der Beklagten gerade nicht vor. Hierzu genügt es auch nicht, dass die Klägerin in den Sekunden 00:22 – 00:24 in Zeitlupe dargestellt wird, da die Zeitlupe als solches zwar ein Stilmittel ist, aber keine künstlerische Verfremdung bewirkt. Der Umstand, dass das Video mit dem Musikstück „(…)“ unterlegt ist, führt für den durchschnittlichen Betrachter ebenso wenig eine ausreichende künstlerische Verfremdung herbei. Vielmehr steht der dokumentarische Charakter des Musikvideos weiterhin im Vordergrund. Abs. 31
Dies führt dazu, dass sich die Beklagten zwar grundsätzlich auf die Kunstfreiheit berufen können, diese in der im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung jedoch hinter dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktritt. Abs. 32
Auf der Grundlage eines vom Gericht als angemessen erachteten Gegenstandswerts von 20.000,-- € errechnet sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.171,67 €. Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB.

Klageantrag zu 2

Der Klägerin steht eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,-- € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Abs. 35
Eine schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.07.2017, 28 O 7/14; BGH, NJW 2015, 2500 – zitiert nach beck-online).

Diese Grundsätze gebieten eine der Klägerin zu zahlende Geldentschädigung, die der Höhe nach jedoch auf den Betrag von 5.000,-- € zu begrenzen ist.

Durch die zwischenzeitlich erfolgte „Verpixelung“ des Abbilds der Klägerin wird der Rechtsverstoß nicht befriedigend aufgefangen, zumal eine Verbreitung des einmal ins Internet gestellten „unverpixelten“ Bildnisses technisch nicht zuverlässig verhindert werden kann

Zu Gunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung ihres Bildnisses vorsätzlich erfolgte und durch das Internet eine erhebliche Verbreitung erfahren hat – die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, das Musikvideo sei 150.000 Mal aufgerufen worden. Schließlich ist in die Betrachtung einzustellen, dass die Beklagten durch das unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin hergestellte und verbreitete Musikvideo eine (noch) größere Bekanntheit erlangen, was dem Absatz ihrer Werke und damit ihrem wirtschaftlichen Erfolg dienen dürfte.

Andererseits weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass eine Ehrverletzung der Klägerin nicht vorliegt, so dass die Entschädigung nicht höher zu bemessen ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: BILD benötigt für Ausstrahlung der Live-Streams "Die richtigen Fragen"- "BILD live" und "BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer" über bild.de eine Rundfunklizenz

VG Berlin
Urteil vom 26.09.2019
VG 27 K 365.18


Das VG Berlin hat entschieden, dass BILD für die Ausstrahlung der Live-Streams "Die richtigen Fragen", "BILD live" und "BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer" über bild.de eine Rundfunklizenz benötigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Live-Streams der BILD-Zeitung sind zulassungspflichtiger Rundfunk

Die BILD-Zeitung darf ihre Live-Streams nicht weiter zulassungsfrei betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Klägerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Live-Streams seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Bei mindestens fahrlässiger Begehungsweise könne dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Darüber hinaus untersagte die Beklagte die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Live-Streams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde. Hiergegen hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides begehrt. Sie macht insbesondere geltend, dass ihre Live-Streams mangels Verbreitung entlang eines Sendeplans nicht als Rundfunk einzuordnen und damit nicht zulassungspflichtig seien.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in weiten Teilen abgewiesen. Der Bescheid sei größtenteils rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht habe die Beklagte die Live-Streams als zulassungspflichtigen Rundfunk eingeordnet. Die Angebote seien für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Zudem liege ihnen nicht zuletzt aufgrund ihrer Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit ein Sendeplan zugrunde. Soweit die Beklagte allerdings im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass eine mindestens fahrlässige Rundfunkausstrahlung ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, hob die Kammer diesen Bescheidausspruch auf. Denn die Beklagte sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 27. Kammer vom 26. September 2019 (VG 27 K 365.18)


LG Köln: Kein automatischer Verlust des Widerrufsrechts beim Kauf von Videos im Google Play Store - Google muss vorher informieren und Verbraucher ausdrücklich zustimmen

LG Köln
Urteil vom 21.05.2019
31 O 372/17


Das LG Köln hat entschieden, dass kein automatischer Verlust des Widerrufsrechts beim Kauf von Videos im Google Play Store eintritt. Google muss vorher informieren und der Verbraucher ausdrücklich durch eine eigenständige Erklärung, die nicht automatisch mit der Erklärung "Kaufen" bzw. "Ausleihen" verknüpft sein darf, zustimmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat hinsichtlich der mit Antrag zu 1.1. angegriffenen Gestaltung des Bestellvorgangs von Video-Inhalten einen Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKIaG iVm. § 312 d Abs. 1. Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB.

Hiernach hat der Unternehmer in Fällen, in denen das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 356 Absatz 4 und 5 BGB vorzeitig erlöschen kann, den Verbraucher über die Umstände, unter denen dieser ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert, zu informieren. Nach § 356 Abs. 5 BGB erlischt bei einem Vertrag Ober die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, „nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert".

Dass die vorgenannten Regelungen auf den hier streitgegenständlichen Bestellvorgang der von der Beklagten im Google Play Store Movies bereitgestellten digitalen Inhalte Anwendung finden, stellt die Beklagte nicht in Abrede.

Die konkrete Ausgestaltung des von der Beklagten eingerichteten Bestellvorgangs trägt den Vorgaben der Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EG BGB, § 356 Abs. 5 BGB indes nicht hinreichend Rechnung. Zwar erteilt die Beklagte den Hinweis, dass der Nutzer mit dem Anklicken des mit „KAUFEN“ bzw. „AUSLEIHEN“ überschriebenen Buttons zustimme, dass seine Bestellung sofort ausgeführt wird und er damit das gesetzliche Widerrufsrecht verliert. Zurecht moniert der Kläger aber, dass diese Informationserteilung ebenso wie die vom Nutzer eingeholte Erklärung über die Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist unmittelbar mit der Erklärung über den Abschluss des Erwerbsvorgangs verknüpft wird. Eine „ausdrücklichen Zustimmung“ iSd. § 356 Abs. 5 BGB ist hierin nicht zu erkennen.


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BGH: Bei rechtswidriger Filmberichterstattung kann Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gegen Erstveröffentlicher für Rechtsverfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen Uploader bestehen

BGH
Urteil vom 09.04.2019
VI ZR 89/18
GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2, BGB § 249 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass bei rechtswidriger Filmberichterstattung ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gegen Erstveröffentlicher für Rechtsverfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen Uploaderr, welche das Video auf Videoportalen weiterverbreiten, bestehen kann.

Leitsatz des BGH:

Zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wenn der durch eine rechtswidrige Filmberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte sogenannte Uploade auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - OLG Jena - LG Erfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Verbreitung heimlich erstellter Fotos und Videos von Lehrkräften auf Instagram rechtfertigt vorläufige Suspendierung des Schülers vom Schulunterricht

VG Berlin
Beschlüsse vom 07.06.2019
VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Verbreitung heimliche erstellter Fotos und Videos von Lehrkräften auf Instagram die vorläufige Suspendierung des Schülers vom Schulunterricht rechtfertigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Heimliche Fotos und Videos von Lehrkräften auf Instagram: Vorläufige Suspendierung vom chulunterricht gerechtfertigt

Zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Berlin dürfen vorläufig vom Unterricht suspendiert werden, weil sie heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt und an einen Mitschüler weitergeleitet haben, der sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat.

Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.

Die Schulleiterin habe die beiden Schüler vorläufig für neun Schultage vom Unterricht suspendieren dürfen. Einer der beiden Schüler hatte zugegeben, heimlich Bilder eines Lehrers aus dem Unterricht angefertigt und an den Betreiber des Instagram-Accounts weitergeleitet zu haben. Der andere Schüler hatte jedenfalls nicht bestritten, dem Mitschüler solche Fotos und Videosequenzen geschickt zu haben. Die Schulleiterin habe davon ausgehen dürfen, dass die beiden Schüler zumindest in Kauf genommen hätten, dass der Mitschüler das Bild- und Videomaterial auf seiner Instagram-Seite veröffentlichen und mit beleidigenden und sexistischen Inhalten versehen würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht gewusst hätten, was der Mitschüler mit dem Bild- und Videomaterial machen würde, zumal einer der Schüler selber einen solchen Account betreibe.

Es liege auch auf der Hand, dass bei der hier nahe liegenden Weiterverbreitung und Kommentierung in den so genannten sozialen Medien durch einen Mitschüler das geordnete Schulleben beeinträchtigt werde und dadurch das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert sei. Das gelte in besonderem Maße, wenn die weiterverbreiteten Inhalte geeignet seien, die betroffenen Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschlüsse der 3. Kammer vom 7. Juni 2019 (VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19)



OVG Berlin-Brandenburg: bild.de darf jedenfalls vorläufig weiter Live-Streams ohne Rundfunklizenz über Website ausstrahlen

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 02.04.2019
11 S 72.18


Das OVG Berlin-Brandenburg hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass bild.de jedenfalls vorläufig weiter Live-Streams ohne Rundfunklizenz über die Website ausstrahlen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OVG: Vorerst keine Untersagung von Live-Streams auf bild.de – 11/19

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass vorerst weiter Live-Streams im Online-Angebot von www.bild.de verbreitet werden dürfen. Damit hat es die Beschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 zurückgewiesen.

Die Medienanstalt hatte Internet-Video-Formate von bild.de, soweit diese als Live-Stream verbreitet werden, als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft und deren Verbreitung ohne Rundfunkzulassung untersagt. Dabei handelt es sich um die – später über bild.de, Facebook und YouToube abrufbaren – Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinnhöfer“ und „BILD –Live“. Gegen diesen Bescheid hatte sich die Muttergesellschaft des Axel-Springer-Konzerns gewandt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage unter Verweis darauf als „offen“ angesehen, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Medien in der digitalen Welt bisher ungeklärt und höchst umstritten sei. Die in einem solchen Fall gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheides bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, gehe zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn diese müsste im Falle der vorläufigen Einstellung des Live-Streamings einen erheblichen Verlust an (Publikums-)Reichweite hinnehmen. Das ergebe sich aus der Konzeption als Live-Angebot mit Kommentarfunktionen für die Empfänger, die bei laufender Sendung eine Diskussion bzw. eine direkte Kommunikation mit den Nutzern ermögliche. Demgegenüber reduziere sich das öffentliche Vollzugsinteresse darauf, ein Verbot durchzusetzen, dessen Anwendung vorliegend gerade streitig sei. Form und Inhalt der Formate seien nicht beanstandet worden.

Beschluss vom 2. April 2019 – OVG 11 S 72.18 -



EuGH: Veröffentlichung von Videos bei YouTube kann zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken gemäß Richtlinie 95/46 sein

EuGH
Urteil vom 14.02.2019
C-345/17


Der EuGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Videos bei YouTube eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken gemäß Richtlinie 95/46 sein kann.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 3 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

2. Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, d. h. die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: