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GEMA ./. YouTube geht in die nächste Runde - GEMA legt Berufung ein

Der Rechtsstreut zwischen der GEMA und YouTube geht in die nächste Runde. Die GEMA hat gegen das Urteil des LG Hamburg vom 20.04.2012 - 310 O 461/10 Berufung eingelegt. Die Lizenzverhandlungen zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Videoportalbetreiber waren bislang nicht erfolgreich. Nach Ansicht der GEMA geht die Entscheidung des LG Hamburg nicht weit genug.

LG Hamburg: Volltext des Urteils in Sachen GEMA ./. YouTube liegt vor

LG Hamburg
Urteil vom 20.04.2012
310 O 461/10


Das Urteil in Saschen GEMA ./. YouTube liegt numher im Volltext vor. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE

Nun liegt auch die offizielle Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE vor.


Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:

"Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt.

Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.

[...] Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet.
[...]
Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung
[...]
Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"Pressemitteilung des LG Hamburg in Sachen GEMA gegen YOUTUBE" vollständig lesen

LG Hamburg: GEMA siegt gegen YOUTUBE - Betreiber der Videoplattform muss zwölf Musiktitel sperren

Wie erwartet und wenig überraschend hat das LG Hamburg heute einer Klage der GEMA gegen YOUTUBE stattgegeben. YOUTUBE ist nun verpflichtet, die zwölf streitgegenständlichen Musiktitel aus dem Angebot zu entfernen. Die GEMA war im Jahr 2010 noch mit einem einstweiligern Verfügungsantrag mangels Eilbedürfnis gescheitert. Es bleibt zu hoffen, dass GEMA und YOUTUBE endlich eine Einigung bei der Lizenzierung von Inhalten erzielen. Vermutlich wird sich zukünftig das OLG Hamburg und hoffentlich auch der BGH mit dieser Sache befassen müssen.

LG Berlin: Unzulässige Werbung durch Interstitials in kostenlosen Browserspielen - Nutzer muss die Möglichkeit haben, Werbung abzubrechen

LG Berlin
Urteil vom 14.09.2010
103 O 43/10
Interstitials


Das LG Berlin hat mit diesem fragwürdigen Urteil entschieden, dass Nutzer bei kostenlosen Browserspielen die Möglichkeit haben müssen, Werbeunterbrechungen durch Interstitials vorzeitig abzubrechen. Andernfalls kann eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG vorliegen

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Werben mittels eines Interstitials ohne Beseitigungsmöglichkeit ist eine unzumutbare Belästigung nach § 7 I 1 UWG. Können Interstitials nicht vorzeitig beendet werden, so ist der Nutzer gezwungen abzuwarten, bis der Zugriff auf die eigentlich aufgerufene Seite freigegeben wird. Die einzige Möglichkeit des Nutzers, sich der Werbung zu entziehen, besteht darin, die Seite durch Schließen des Browserfensters zu verlassen. Dies ist auch bei Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht hinnehmbar. Das Angebot der Beklagten ist kostenlos. Zur Refinanzierung ist sie auf Werbeeinnahmen angewiesen. Ohne die Werbeeinnahmen wäre die Beklagte gezwungen den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Beklagte hat daher ein erhebliches Interesse an effektiver Werbung. Dem Gericht sind jedoch Internetseiten bekannt, auf denen ebenfalls für den Nutzer kostenlose Browserspiele angeboten werden, die erfolgreich auf andere Werbeformen zu ihrer Refinanzierung zurückgreifen."

Es ist insbesondere sehr bedenklich, dass das Gericht meint, beurteilen zu können, welche Werbeformen für den Anbieter kostenloser Browserspiele oder kostenloser Videos im Internet effektiv sind. Auch Fernsehwerbung funktioniert nicht anders. Bleibt zu hoffen, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen einmaligen Ausreißer handelt.

BGH: Zulässigkeit eines Internetportals, das Filmausschnitte von Amateurfußballspielen zeigt - Hartplatzhelden.de

BGH
Urteil vom 28.10.2010
I ZR 60/09
Hartplatzhelden.de
UWG §§ 3, 4 Nr. 9

Leitsätze des BGH:

a) Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG.

b) Ein Fußballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angehörenden Vereinen Amateurfußballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchführt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleitenden ausschließlichen Verwertungsrecht verletzt, dass Filmausschnitte, die einzelne Szenen des Spielgeschehens wiedergeben, auf einem Internetportal veröffentlicht werden.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 60/09 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Videoportalbetreiber sevenload.de haftet nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte

OLG Hamburg
Urteil vom 29.09.2010
5 U 9/09
sevenload.de


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Videoportalbetreiber Sevenload nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung haftet. Entscheidend war für das Gericht, dass das Kerngeschäft des Videoportals lizenzierte Inhalte sind und von Nutzern hochgeladene Inhalte nur einen kleinen Bereich betreffen. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Portals kann - so das Gericht - der Nutzer zwischen eigenen Inhalten und von Nutzern hochgeladenen Inhalten unterscheiden, so dass es an dem für eine Haftung erforderlichen "zu-Eigen-machen" fehlen soll. Ob damit auch die Youtube-Rechtsprechung des LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2010, 308 O 27/09 - Youtube) hinfällig ist, erscheint fraglich. Es bleibt zu hoffen, dass sich der BGH einmal umfassend mit dieser Thematik auseinandersetzt und höchstrichterlich über die hier relevanten Rechtsfragen entscheidet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: YouTube haftet für urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

LG Hamburg
Urteil vom 03.09.2010
308 O 27/09
Youtube

Nachdem die GEMA kürzlich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit gescheitert ist (LG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010 mit kurzer Anmerkung) hat das LG Hamburg nun seine dort angedeutete Rechtsansicht, wonach YouTube für Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten verantwortlich ist, im Rahmen einer Hauptsacheklage bestätigt. Die Youtube LLC. als Betreiberin der Internetplattform YouTube sowie die Google Inc. als Alleingesellschafterin der Youtube LLC haften auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.“ sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen „Youtube LLC.“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die „Youtube LLC.“ nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:


"LG Hamburg: YouTube haftet für urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz" vollständig lesen

LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube

LG Hamburg
Beschluss vom 27.08.2010
GEMA ./. YouTube


Die GEMA und andere Verwertungsgesellschaften sind mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit der Sache gescheitert. Die GEMA wollte erreichen, dass diverse Musikstücke nicht mehr über das Portal im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden."

Es ist schon verwunderlich, dass sich die GEMA eine derartige Blöße gibt und mangels Eilbedürfnis vor Gericht scheitert. Vielleicht sollte auf diese Weise weiterer Druck auf YouTube ausgeübt werden. Das hat Gericht zu erkennen gegeben , dass es in einem Hauptsacheverfahren einen Unterlassungsanspruch wohl bejahen würde.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es dazu:
"Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe."



Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube" vollständig lesen

LG Köln: Haftung des Betreibers einer Internetseite für eingebettete Videos

LG Köln
Urteil vom 10.06.2009
28 O 173/09

Das LG Köln hat mit diesem Urteil entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung auch für eingebettete Videos handelt. Es ist für die Haftung nicht entscheidend, ob die Inhalte auf einem eigenen Server liegen oder von einem fremden Angebot stammen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"LG Köln: Haftung des Betreibers einer Internetseite für eingebettete Videos" vollständig lesen