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LG Hamburg: Visa Entropay als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht ausreichend - wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB

LG Hamburg
Urteil vom 01.10.2015
327 O 166/15


Wer Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbietet, muss nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bieten.

Das LG Hamburg hat zutreffend entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn das Reisepotal opodo als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Zahlung per Prepaid-Kreditkarte Visa Entropay anbietet. Alle weiteren und deutlich gängigeren Zahlungsmöglichkeiten waren kostenpflichtig.