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BGH: Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung nicht wettbewerbswidrig

Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08 entschieden, dass ein Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten" in einem Katalog wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist. Der BGH sieht darin, keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht. Rechtswidrig kann ein derartiger Hinweis nach Ansicht des BGH dann sein, wenn der Verwender unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) den Hinweis dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Dafür sah der BGH in dem entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte. Nach wie vor sind deratige Hinweise mit großer Vorsicht zu verwenden. Das Urteil des BGH darf nicht als Freibruef für Vorbehaltsklauseln verstanden werden. So hat das KG Berlin mit Bechluss vom vom 09.11.2007 - AZ 5 W 304/07 eine Klausel in AGB für unzulässig erachtet, wonach sich ein Verkäufer "Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren ..." vorbehält.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

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