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OLG Frankfurt: Zitatrecht aus § 51 UrhG kann auch umfangreiche schriftliche Zitate aus einem mündlichen Vortrag abdecken

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.04.2019
11 O 107/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Zitatrecht aus § 51 UrhG auch umfangreiche schriftliche Zitate aus einem mündlichen Vortrag abdecken kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Urheberrechtliches Zitatrecht kann auch umfangreiche schriftliche Zitate eines mündlichen Vortrags decken

Hält ein Autor eine frei zugängliche Vorlesung, können auch umfangreiche Zitate aus dieser Rede innerhalb einer sich mit dieser Vorlesung auseinandersetzenden Berichterstattung zulässig sein. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zitaten (§ 51 UrhG) sind über die gesetzlichen Anforderungen hinaus nicht davon abhängig, ob das in öffentlicher Rede gehaltene Sprachwerk vor der Zitierung schriftlich erschienen ist. Dies gilt auch, wenn das Sprachwerk die Intimsphäre des Urhebers betrifft, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.
Nr. 25/2019

Der Kläger ist Schriftsteller, die Beklagte ist ein Presseunternehmen und betreibt ein Onlinemedium. Der Kläger hielt im Frühjahr 2018 im Rahmen einer Gastdozententätigkeit eine frei zugängliche Vorlesung. Die Beklagte berichtete am Folgetag ausführlich über diesen Vortrag. Dabei gab sie in mehreren Textblöcken wörtliche Zitate aus der Rede wieder, in denen auch persönliche Erlebnisse des Klägers geschildert worden waren.

Der Kläger begehrt nun im Eilverfahren, der Beklagten die Vervielfältigung und Verbreitung konkreter Textpassagen mit seinen Zitaten zu untersagen. Das Landgericht hatte diesem Antrag stattgegeben. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten hin die einstweilige Verfügung aufgehoben. Die Berichterstattung sei rechtmäßig, stellte das OLG fest. Die wiedergegebenen Textpassagen seien zwar als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Die Veröffentlichung sei jedoch über das sog. urheberrechtliche Zitatrecht (§ 51 UrhG) gerechtfertigt:

Der Kläger habe selbst „das Sprachwerk in freier Rede der Öffentlichkeit in Gestalt der Zuhörer seiner Vorlesung zugänglich gemacht“. Ein Zitat in Schriftform - wie hier - setze nicht voraus, dass die Erstveröffentlichung ebenfalls in Schriftform erfolgte. Die Beklagte habe die Zitate auch im Rahmen eines Artikels verwendet, der seinerseits ein eigentümliches und originelles Sprachwerk darstelle. Schließlich sei die Wiedergabe der Textteile durch den zulässigen Zitatzweck gedeckt. „Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern“, betont das OLG, „sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk ... nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen“. Der Zitierenden müsse „eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk... und den eigenen Gedanken herstell(en) und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erschein(en)“ lassen. Dies sei hier der Fall. Der Artikel gebe nicht lediglich den Kern des Vortrags wieder. Er beschreibe vielmehr in eigener Art und Weise, wie der Kläger private Umstände im Rahmen seines Vortrags offenbarte und welche Reaktionen und Fragen er damit beim Publikum und der Autorin des Artikels auslöste. „Die Wiedergabe der Textstellen dient damit nicht lediglich der Illustration der Berichterstattung, sondern beschreibt und erläutert sie und ermöglicht es dem Leser, die Einordnungen der Autorin selbst nachvollziehbar zu machen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen“, urteilt das OLG.

Der Umfang der hier verwendeten Zitate sei ebenfalls noch vom Zitatrecht gedeckt. Zulässig sei das Zitieren in einem insgesamt vernünftigen und sachgerechten Umfang unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände. Dieser Rahmen werde hier eingehalten. Der Artikel stelle „den Versuch dar, sich dem Kläger anzunähern, ihn und sein Leben, insbesondere sein literarisches Schaffen, gerade im Hinblick auf die in der Vorlesung wiedergegebenen Geschehnisse zu verstehen und zu überdenken“. Die Zitate seien hier in die Darstellungen und Erläuterungen der Autorin auf verschiedenen Ebenen einbezogen und aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet worden. Der Artikel reihe die Zitate gerade nicht lediglich aneinander, sondern folge einer eigenen Dramaturgie. Insgesamt lägen damit die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Zitierung nach § 51 UrhG vor, die nach dem Gesetz auch nicht anderen Anforderungen unterliege, wenn der Urheber sich – wie hier - entschlossen habe, ein seine Intimsphäre berührendes Sprachwerk zu veröffentlichen.

Dieses Urteil ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2019, Az. 11 O 107/18
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2018, Az. 2-06 O 195 /18)

Erläuterungen:
§ 51 [1]UrhG Zitate

1Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 2Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Präsentation als PDF Vortrag Rechtsanwalt Marcus Beckmann "Abmahnung - wie reagiere ich richtig" am 17.09.2018 bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld - Veranstaltung Best of Recht 2018

Wir möchten uns ganz herzlich bei den aufmerksamen Teilnehmern der Veranstaltung 17.09.2018 bedanken.

Rechtsanwalt Marcus Beckmann referierte im Rahmen der IHK-Veranstaltung "Best of Recht 2018 - Das Wesentliche auf den Punkt gebracht" zum Thema "Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzung - Wie reagiere ich richtig".

Die Präsentation finden Sie bei Slideshare und können diese dort auch als PDF downloaden:
Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzung - Wie reagiere ich richtig"

17.09.2018 - Vortrag Rechtsanwalt Marcus Beckmann "Abmahnung - wie reagiere ich richtig" bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld - Veranstaltung Best of Recht 2018

Rechtsanwalt Marcus Beckmann trägt am Montag, den 17.09.2018 im Rahmen der IHK-Veranstaltung "Best of Recht 2018 - Das Wesentliche auf den Punkt gebracht" zum Thema "Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß, Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzung - Wie reagiere ich richtig" vor. Anschließend besteht die Möglichkeit zur Diskussion.

Die Veranstaltung findet von 16.00-18.00 Uhr in Bielefeld in den Räumen der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld statt und ist kostenlos. Weitere Informationen zur Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie auf dieser Seite der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld.


BGH: Zur Berücksichtigung von Tatsachen die während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden - Videospiel-Konsolen III

BGH
Urteil vom 02.03.2017
I ZR 273/14
Videospiel-Konsolen III
ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN).

BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Übergeht das Gericht wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag und dazugehörige Beweisantritte liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor

BGH,
Beschluss vom 23. August 2016
VIII ZR 178/15
GG Art. 103 Abs. 1


Der BGH musste in dieser Entscheidung eine Selbstverständlichkeit klarstellen: Übergeht ein Gericht wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag und die dazugehörigen Beweisantritte, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor

Leitsatz des BGH:
Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung.

BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15 - LG Karlsruhe - AG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Vortrag als PDF - CeBIT-Vortrag - Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder

Wir möchten uns ganz herzlich bei den zahlreichen Zuhörern unseres Vortrags "Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder" auf der diesjährigen CeBIT am 16.03.2015 bedanken.

Unsere Vortragspräsentation können Sie hier als PDF-Datei downloaden: Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder.

Zudem finden Sie den Vortrag auch bei Slideshare: http://de.slideshare.net/marcusbeckmann1973



CeBIT-Vortrag von RA Beckmann - Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder - 16.03.2015

" Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder" lautet der Titel des Vortrags von Rechtsanwalt Marcus Beckmann am 16.03.2015 - 11.10 Uhr auf der CeBIT in Hannover Halle 5, Stand D04 ( Mittelstandslounge: „Digitalisierung von A-Z“).

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf den Seiten der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) sowie auf der CeBIT-Seite .

Sie haben Interesse an einem persönlichen Gespräch auf der CeBIT ? Senden Sie uns einfach eine kurze Mail (info@beckmannundnorda.de) mit Ihren Terminvorschlägen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann steht am 16.03.2015 gerne für ein persönliches Treffen zur Verfügung.

Save the Date: Rechtsanwalt Marcus Beckmann "Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen" bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 30.06.14 - Veranstaltung Best of Recht - Das Wesentliche auf den Punkt geb

Rechtsanwalt Marcus Beckmann trägt am Montag, den 30.06.2014 im Rahmen der IHK-Veranstaltung "Best of Recht - Das Wesentliche auf den Punkt gebracht" zum Thema "Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen" vor.

Bei der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist nach deutschem Recht vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine außergerichtliche Abmahnung erforderlich. Der Vortrag gibt einen praxisnahen Überblick über die Do´s and Dont´s bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Mitbewerbern.

Die Veranstaltung findet von 16.00-18.00 Uhr in Bielefeld bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld statt. Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf dieser Seite der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld.

"Wem gehören meine Daten – Soziale Netzwerke und nutzergenerierte Inhalte" - Vortrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann auf dem 65. Deutschen Anwaltstag 2014 in Stuttgart

Rechtsanwalt Marcus Beckmann hält am 26.06.2014 - 13.30 Uhr auf dem 65. Deutschen Anwaltstag 2014 des Deutschen Anwaltvereins e.V. in Stuttgart einen Vortrag zum Thema "Wem gehören meine Daten – Soziale Netzwerke und nutzergenerierte Inhalte".

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier auf den Seiten des DAV.


LAG Rheinland-Pfalz: Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz möglich - Rechtsverletzung muss im Prozess detailliert dargelegt und bewiesen werden

LAG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 24.10.2013
10 Sa 173/13

Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die die unerlaubte private Internetnutzung am Arbeitsplatz (hier: Aufruf von Pornoseiten) eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnungen rechtfertigen kann. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Kündigung allerdings kassiert, da der Arbeitgeber die Internetaktivitäten des Arbeitnehmers nur pauschal und damit nicht ausreichend vorgetragen hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Soweit die Beklagte die fristlose Kündigung darauf stützt, dass der Kläger das Internet für private Zwecke genutzt habe, um sich Pornoseiten und sonstige private Seiten anzusehen, genügt ihr pauschaler Vortrag nicht, um das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beurteilen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - AP § 626 BGB Nr. 202), der die Berufungskammer folgt, kommt als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs ua. in Betracht:

Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (“unbefugter download”), insb. wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des -betrieblichen- Betriebssystems verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, bspw. weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden, die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise -zusätzliche- Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel -unberechtigterweise- in Anspruch genommen hat, die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.

Keine dieser Pflichtverletzungen hat die Beklagte in hinreichender Weise vorgetragen. Sie hat es auch zweitinstanzlich bei dem pauschalen und unsubstantiierten Vortrag belassen, der Kläger habe „Pornoseiten“ und sonstige private Seiten angesehen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, in welcher Menge Daten aus dem Internet in das betriebliche Betriebssystem eingebracht wurden und es dadurch ggf. zu welchen -erheblichen- Belastungen oder Störungen der betrieblichen Datensysteme gekommen ist bzw. welche konkrete Störungsgefahr bestanden hat. Sie hat ebenfalls nicht vorgetragen, ob ihr durch die private Nutzung des Internets durch den Kläger zusätzliche Kosten entstanden sind. Schließlich hat sie auch nicht vorgetragen, in welchem konkreten Umfang der Kläger während der Ausbildungszeit unter Vernachlässigung seiner in diesem Zeitraum zu erfüllenden Arbeitspflichten seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Nachschau und Unterlagen: Vortrag Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen - IHK Ostwestfalen zu Bielefeld - Agile Softwareprojekte, Scrum & Co.

Wir möchten uns ganz herzlich bei den zahlreichen Zuhörern unseres Vortrags "Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen" sowie die spannenden Vorträge der anderen Referenten auf der Veranstaltung ""Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung" der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 06.03.2014 bedanken. Schwerpunkt der Veranstaltung waren insbesondere agile Softwareprojekte, die anhand von Praxisbeispielen erläutert und diskutiert wurden.

Unsere Vortragspräsentation können Sie hier als PDF-Datei downloaden: Softwareprojekte - Rechtliche Aspekte.

Zudem finden Sie den Vortrag auch bei Slideshare: http://de.slideshare.net/marcusbeckmann1973



CeBIT-Vortrag von RA Beckmann: ‚Cloud Computing nach dem NSA-Skandal, Prism & Co. - 14.03.2014

" ‚Cloud Computing nach dem NSA-Skandal, Prism & Co. - Was Unternehmen aus rechtlicher Sicht beachten müssen." lautet der Titel des Vortrags von Rechtsanwalt Marcus Beckmann am 14.03.2012 - 12.00 Uhr auf der CeBIT in Hannover im FORUM PUBLIC SECTOR PARC in Halle 7.

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf den Seiten der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) sowie dem T-Systems-Flyer als PDF-Datei .

Sie haben Interesse an einem persönlichen Gespräch auf der CeBIT ? Senden Sie uns einfach eine kurze Mail (info@beckmannundnorda.de) mit Ihren Terminvorschlägen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann steht am 14.03.2012 gerne für ein persönliches Treffen zur Verfügung.


Save the Date: Vortrag - Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen - IHK Ostwestfalen zu Bielefeld 06.03.2014 im Rahmen der Veranstaltung "Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung"

Save the Date - Vortrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zum Thema "Rechtliche Aspekte bei Softwareprojektverträgen" im Rahmen der Veranstaltung "Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung" IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 06. März 2014, 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Weitere Informationen zur Veranstaltung und zur Anmeldung:
IHK Ostwestfalen "Erfolgsfaktoren innovativer Softwareentwicklung"



Sie finden uns auch bei Slideshare - Vortrag Social Media und Vortrag Cloud Computing

Sie finden uns übrigens auch bei Slideshare
Beckmann und Norda - Rechtsanwälte bei Slideshare

Dort finden Sie derzeit zwei Appetizer aus unserem Vortrags- und Schulungsporgramm.

Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen

CeBIT-Vortrag Cloud Computing und der sichere Hafen: Was Unternehmen bei der Nutzung cloudbasierter Dienste beachten müssen-2012

Vortragspräsentation als PDF und Slideshare: Social Media und Recht - Was Unternehmen wissen müssen - Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden - IHK-Praxiswoche

Wir möchten uns ganz herzlich für die zahlreichen aufmerksamen Teilnehmer der Veranstaltung "Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen - Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden" im Rahmen der IHK-Praxiswoche "Sicher ist sicher! IT-Recht und Datenschutz in der Praxis" bedanken.

Die Vortragspräsentation von Rechtsanwalt Marcus Beckmann finden Sie bei Slideshare

"Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen" bei Slideshare

und zusätzlich als PDF-Download

"Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen" als PDF