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OLG Frankfurt: Sofortkaufpreis 1 EURO für PKW mit Wert von 12.000 EURO bei eBay führt nicht zum Vertragsschluss wenn Anbieter erkennbar versteigern wollte

OLG Frankfurt
Hinweisbeschluss vom 14.05.2020
6 U 155/19


Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Sofortkaufpreis von 1 EURO für einen PKW mit Wert von 12.000 EURO bei eBay nicht zum Vertragsschluss führt, wenn der Anbieter erkennbar versteigern wollte.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Angabe „Preis 1 €“ auf eBay führt nicht zu wirksamen Kaufvertrag über 1 € bei ersichtlichem Versteigerungswillen

Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis: „Preis 1 €“ tatsächlich 1 € führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt und tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war. Dem Interessenten steht dann kein Schadensersatz in Höhe des für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringenden Betrags zu, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss klar.

Der Beklagte bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: „Preis: € 1,00“ sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden..., Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“

Der Kläger bot 1,00 € und erhielt - automatisiert - den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von 1,00 € als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei.

Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz in Höhe von gut 13.000 €, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, bestätigte auch das OLG.

Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens € 12.000,00 angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, „dass es sich bei der Angabe „Preis: € 1,00“, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelt und der Verkäufer - hier der Beklagte - das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 € verkaufen möchte.“

Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei.

Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen.

Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen hat.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 14.5.2020, Az. 6 U 155/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.7.2019, Az. 2-20 O 77/18)




LG Mainz: Bei vorzeitiger berechtigter Kündigung eines Mobilfunkvertrages durch Mobilfunkanbieter hat dieser Anspruch auf Schadensersatz unter Anrechnung ersparter Aufwendungen

LG Mainz
Urteil
11 HK O 15/17

Das LG Mainz hat entschieden, dass bei vorzeitiger berechtigter Kündigung eines Mobilfunkvertrages durch den Mobilfunkanbieter dieser einen Anspruch auf Schadensersatz unter Anrechnung ersparter Aufwendungen hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadensersatzansprüche eines Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz hatte in einer Klage eines Mobilfunkanbieter gegen einen gewerblichen Kunden über die Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadensersatzansprüche des Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu entscheiden (11 HK O 15/17).

Die Kammer hat die Ansprüche des Mobilfunkdienstanbieters teilweise als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen.

Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, wenn ein Kunde gegen eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters Beanstandungen erhebe, die innerhalb der Rügefrist von regelmäßig 8 Wochen ausreichend begründet wurden, so habe der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der Beanstandungen vorzunehmen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung habe der Dienstanbieter spätestens im Prozess darzulegen. Unterlasse der Dienstanbieter die gebotene technische Prüfung, könne er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen.

Der Mobilfunkdienstanbieter könne bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen. In dem Fall stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechne der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so müsse er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehörten die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen müsse. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte treffe den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast.

Da die Kammer diese Voraussetzungen teilweise nicht als erfüllt ansah, wies es die Klage des Mobilfunkdienstanbieters teilweise ab.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

OLG Dresden: Sparkasse kann Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

OLG Dresden
Urteil vom 21.11.2019
8 U 1770/18


Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Sparkasse Zwickau Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Urteil im Streit um Prämiensparverträge - Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen

Der Sachverhalt:

Die beklagte Sparkasse Zwickau hatte 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen. Die Klägerin ist Erbin der früheren Kunden. 2015 wurden alle drei Verträge auf sie umgeschrieben. Neben einer variablen Verzinsung sehen diese Verträge eine anfänglich wachsende, dem Sparer gutzuschreibende jährliche Prämie vor, die nach 15 Jahren die Hälfte des in dem jeweiligen Jahr vertragsgemäß gezahlten Sparbeitrags erreicht und fortan nicht mehr weiter wächst. In den umgeschriebenen Verträgen heißt es unter Ziffer 4: "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen." In Ziffer 3.2 heißt es, die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel sei für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart. Die Prämienstaffel listet die Prämie für einen Zeitraum von 99 Jahren auf, wobei jedes Jahr einzeln aufgeführt wird. Die Angabe von 1188 Monaten war in den drei Vertragsurkunden durch die Beklagte vorgegeben, die ausführt, dies beruhe darauf, dass das verwendete EDV-System auch für unbefristete Verträge die Eingabe einer bestimmten Zahl von Monaten verlangte.

Die beklagte Sparkasse kündigte die drei Verträge im Jahr 2017. Die Klägerin hält diese Kündigungen für unwirksam und beantragt, dies festzustellen, sowie festzustellen, dass die Verträge durch die Beklagte nicht vor 2094 bzw. 2096 ordentlich gekündigt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da in den umgeschriebenen Verträgen keine Laufzeit, sondern nur eine Höchstfrist vereinbart worden sei, die einer früheren Kündigung durch die Beklagte nicht entgegenstehe.

Die Entscheidung:

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat das Urteil des Landgerichts Zwickau abgeändert und der Klage stattgegeben. In den umgeschriebenen Verträgen sei eine Laufzeit - und nicht nur eine Höchstfrist - von 1188 Monaten (99 Jahren) vereinbart worden. Das folge aus dem Wortlaut der Verträge, die sowohl unter Ziffer 4 als auch unter Ziffer 3 von einer Laufzeit sprächen. Die Prämienstaffel, die die 99 Jahre ausweise, korrespondiere hiermit. Die Verträge sprächen damit an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1188 Monaten. Die beklagte Sparkasse müsse sich an dieser durch sie selbst vorformulierten Laufzeit festhalten lassen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Ziffer 4 und der Tatsache, dass sich diese 99 Jahre auch in der Prämienstaffel wiederfinden, sei die Auslegung, eine solche Laufzeit sei mit der Klausel gemeint, nicht völlig fernliegend. Dass die beklagte Sparkasse und die Klägerin übereinstimmend etwas anderes als das, was beiderseits unterschrieben worden sei, gewollt hätten, hat der Senat nicht feststellen können. Der Sparkasse habe es freigestanden, in diese Spalte keinen bestimmten Wert einzutragen oder einen solchen jedenfalls im ausgedruckten Exemplar zu streichen.

Damit scheide eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aus.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung läge ebenfalls nicht vor.

OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2019, Az.: 8 U 1770/18

In einem weiteren Verfahren, dem ein Prämiensparvertrag zugrunde liegt, bei dem die Prämienstaffel und die Laufzeitangabe nicht übereinstimmen, hat der Senat heute lediglich über die Unzulässigkeit einer Klageerweiterung entschieden, nicht aber in der Sache selbst. Das Verfahren wird fortgesetzt.

OLG Dresden, Urteil und Beschluss vom 21. November 2019, Az.: 8 U 538/19



LG Heidelberg: Verkäufer kann ebay-Auktion abbrechen, wenn dieser nach Einstellung des Angebots einen Mangel der angebotenen Sache feststellt

LG Heidleberg
Urteil vom 12.12.2014
3 S 27/14


Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine eBay-Auktion vom Veräußerer abgebrochen werden kann, wenn dieser nach Einstellung des Angebots feststellt, dass die angebotene Sache (hier ein Sportwagen) mangelhaft ist. Das LG Heidelberg verweist dabei zutreffend auf die eBay-Nutzungsbedingungen, die in einem solchen Fall einen Abbruch zulassen, und die einschlägige Rechtsprechung des BGH (siehe dazu BGH: Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion nur in den in den eBay-AGB vorgesehenen Fällen folgenlos möglich - Verkäufer muss 8500 Euro Schadensersatz zahlen ).

Die Pressemitteilung des LG Heidelberg:

"Abbruch einer ebay-Internetauktion bei Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Sache bei Angebotsabgabe – der Anbieter, der erst während der Bietzeit erkennt, dass die angebotene Sache einen Mangel hat, kann sein Angebot zurücknehmen
– Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12.12.2014; Az. 3 S 27/14

Der Beklagte hatte im September 2013 einen Sportwagen Hyundai Genesis Coupé mit 303 PS für 10 Tage auf der Internetplattform ebay zum Verkauf eingestellt, dann aber schon nach zwei Tagen die Auktion abgebrochen. Denn er habe nunmehr bemerkt, dass der PKW ruckelte und Zündaussetzer habe, mithin mangelhaft sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 6.900 € Höchstbietender. Nachdem der Bekl. nicht bereit war, den angebotenen Sportwagen für diesen Betrag an den Kl. zu übergeben, erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte 15.000 € Schadensersatz, weil der angebotene Wagen mindestens 22.000 € wert sei. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.

Ausgehend davon, dass der Beklagte den Mangel des Sportwagens erst erkannt habe, nachdem dieser zum Verkauf eingestellt worden war, sei der Bekl. zur Angebotsrücknahme berechtigt gewesen. Das Einstellen des Wagens auf der Internetplattform stelle ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Dieses habe der Beklagte, obwohl die Bietzeit 10 Tage betragen hat, nach zwei Tagen zurücknehmen können. Denn im Zusammenhang mit den Versteigerungsbedingungen weist ebay darauf hin, dass ein Angebot vorzeitig zurückgenommen werden könne, wenn „Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht“. Diese Hinweise seien bei der Auslegung des Angebots des Bekl. zu berücksichtigen und ließen dieses dahin verstehen, dass der Anbietende sein Angebot jedenfalls bei einem Irrtum über eine solche Eigenschaft bzw. ein solches Merkmal der Kaufsache zurückziehen könne, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf den Verkehrswert der Sache auswirkt. Denn dem Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennt, sei klar, dass er - wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes - einem potentiellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand wird verschaffen können, den er seinem Angebot bei Abgabe zugrunde gelegt hat. Einem entsprechenden Irrtum sei der Bekl., der die Fehlfunktion des Motors zunächst nicht kannte, unterlegen gewesen, als er den Sportwagen zum Verkauf einstellte.

Damit liegt das Urteil des Landgerichts Heidelberg auf Linie des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13 Rn. 13), der entschied, dass ein Kaufvertrag nicht bindend ist, wenn dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors zusteht. Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass die bei ebay eingestellten "Weiteren Informationen" lediglich als Ergänzung der einbezogenen AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen sind und nach ihrem gesamten Inhalt nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken sollen als dies bereits in den eBay-AGB geschieht (BGH Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14)."



BGH: Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion nur in den in den eBay-AGB vorgesehenen Fällen folgenlos möglich - Verkäufer muss 8500 Euro Schadensersatz zahlen

BGH
Urteil vom 10.12.2014
VIII ZR 90/14


Der BGH hat abermals entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion nur in den in den eBay-AGB vorgesehenen Fällen folgenlos möglich (siehe dazu "BGH: Kein Vertragsschuss bei Abbruch einer Internetauktion, wenn nach den Nutzungsbedingungen eine berechtigte Angebotsrücknahme vorliegt"). In dem heute entschiedenen Fall wurde der Verkäufer zur Zahlung von 8500 Euro Schadensersatz verurteilt, da kein berechtigter Grund für eine vorzeitige Beendigung vorlag.

Gerade beim Verkauf hochpreisiger Produkte und der Notwendigkeit eines Abbruchs macht es Sinn, Rechtsrat einzuholen. Oft lässt sich eine Möglichkeit finden, eine eBay-Auktion vorzeitig zu beenden, ohne Schadensersatz leisten zu müssen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern kann, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen.

Der Beklagte bot am 17. Mai 2012 auf der Internet-Plattform eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Am 19. Mai 2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietender und begehrt - nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräußert hat - nunmehr Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 €).

Der Beklagte meint, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre.

Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort hieß es auszugsweise:

"§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]

§ 10 Nr. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen."

Der Link "Weitere Informationen" in § 9 Nr. 11 führte u.a. zu folgenden Hinweisen:

"Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?

Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht.

Vor dem Beenden eines Angebots gilt:

• Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist. […]"

Im Weiteren hieß es unter anderem:

"Angebot läuft noch länger als 12 Stunden

Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]"

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 € verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 € zusteht. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen.

Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer gemäß § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigten Angebotsrücknahme stand. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, lag keiner der dort benannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor. Deshalb war das Angebot entgegen der Auffassung der Revision nicht unverbindlich. Denn aus den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB anknüpfenden "Weiteren Informationen" lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Auktion – wie hier – noch 12 Stunden oder länger läuft. Die "Weiteren Informationen" sind lediglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11 hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB geschieht.

* § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. (…)

Urteil vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 90/14

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 17. Januar 2013 - 7 O 6876/12

OLG Nürnberg - Urteil vom 26. Februar 2014 - 12 U 336/13


BGH: Kein Vertragsschuss bei Abbruch einer Internetauktion, wenn nach den Nutzungsbedingungen eine berechtigte Angebotsrücknahme vorliegt

BGH
Urteil vom 08.01.2014
VIII ZR 63/13
BGB § 145, § 157

Leitsatz des BGH:


Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13 - LG Braunschweig - AG Wolfsburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: eBay-Auktion kann vom Verkäufer abgebrochen werden, wenn nach Auktionserstellung ohne Verschulden des Verkäufers ein Mangel auftritt

Landgericht Bochum
Urteil vom 18.12.2012
9 S 166/12

Das LG Bochum hat entschieden, dass eine eBay-Auktion vom Verkäufer abgebrochen werden kann, wenn nach Auktionserstellung ohne Verschulden des Verkäufers ein Mangel auftritt. Die Entscheidung stützt das LG Bochum im wesentlichen auf die eBay-AGB.

Aus den Entscheidungsgründen:

"§ 10 Abs. 1 der AGB bezeichnet nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von ebay, in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist, heranzuziehen. Aus den Hinweisen zur Auktion ist für jeden Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653; LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11; AG Menden, Urteil vom 24.8.2011, Az. 4 C 390/10; AG Nürtingen, Urteil vom 16.1.2012, Az. 11 C 1881/11, MMR 2012, 230)

Zu einer solchen vorzeitigen Beendigung des Angebots ist der Anbieter jedenfalls berechtigt ist, wenn der Gegenstand gestohlen wird. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653)

Gleiches muss jedoch gelten, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat. (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11 unter Verweis auf AG Nürtingen, Urteil vom 16.1.2012, Az. 11 C 1881/11, MMR 2012, 230)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 11.11.2010
III ZR 57/10
Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags
BGB § 314 Abs. 1 Satz 1, § 626 Abs. 1


Diese bedenkliche Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz des BGH:
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.
BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - AG Montabaur
LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug auch wenn am neuen Ort kein DSL-Anschluss verfügbar ist

BGH
Urteil vom 11.11.2010
III ZR 57/10
DSL-Anschluss


Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses seinen Vertrags bei einem Umzug nicht vorzeitig kündigen kann, selbst wenn er an einen Ort zieht, wo kein DSL-Anschluss verfügbar ist.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:
"Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug auch wenn am neuen Ort kein DSL-Anschluss verfügbar ist" vollständig lesen