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LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden

LG Berlin
Beschluss vom 28.03.2013
16 O 154/13


Abmahnungen wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Impressums sind immer noch weit verbreitet. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch, was erstaunlicherweise immer noch gerne übersehen wird, für Social-Media-Profile und Unternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen (siehe dazu z.B. LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung).

Nunmehr hat das LG Berlin wenig überraschend entschieden, dass auch bei Google+ eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG erforderlich ist.

Wir raten nicht ohne Grund schon seit vielen Jahren auch auf Social-Media-Plattformen die erforderlichen Pflichtinformationen gut einsehbar vorzuhalten.

LG Bochum: Impressum bei Facebook durch Link im Infobereich ausreichend - Massenabmahner verliert negative Feststellungsklage

Wie die Internet World Business berichtet hat das LG Bochum der negativen Feststellungklage eines Abgemahnten gegen einen bekannten Massenabmahner wegen unzureichender Impressumsangaben bei Facebook stattgegeben (siehe zum Thema auch unsere Anmerkung zum Fehlurteil des LG Regensburg "LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche")

Leider hat sich das LG Bochum wohl im vorliegenden nicht zur Frage des Rechtsmissbrauchs geäußert. Das Gericht hat die Abmahnung für unbegründet erachtet, da - so das Gericht zutreffend - ein entsprechender Link im Infobereich einer Facebook-Seite ausreichend sei und im vorliegenden Fall vorhanden war.

Wir wird die Sache für den Massenabmahner letztlich enden ? Schlecht ! Der Rechtsmissbrauch liegt auf der Hand. Die Entscheidung des LG Regensburg wird mit Sicherheit auch noch aufgehoben.

LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche

LG Regensburg
Urteil vom 31.01.2013
1 HK O 1884/12


Das LG Regensburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger und damit abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein gewerbsmäßiger Facebook-Auftritt kein Impressum nach § 5 TMG enthält. Dies ist nicht überraschend.

Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht jedoch zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG ab. Insbesondere führte das Gericht aus, dass die Versendung von 180 Abmahnungen binnen einer Woche nicht ausreichen, um eine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung zu begründen (siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug").

Weitere Indizien für Rechtsmissbrauch sah das Gericht nicht. Wir wissen nicht, was in diesem Verfahren vorgetragen wurde. Im Regelfall lassen sich in derartigen Fallkonstellationen sehr wohl weitere Indizien finden. Diese müssen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch entsprechend deutlich vorgetragen werden. Oft befinden sich Abgemahnte in dem Irrglauben, dass der Umstand, dass es sich bei einer Abmahnung um eine Serienabmahnung handelt, automatisch zu einem Rechtsmissbrauch führt.

Der Streitwert wurde auf 3000 EURO festgesetzt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug

Abmahnungen wegen Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG sind nicht neu. Dies gilt auch für Social Media-Angebote (siehe z.B. "LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung"). Wir raten unseren Mandanten nicht ohne Grund seit vielen Jahren, ihre Social Media-Angebote mit einer ausreichenden Anbieterkennzeichnung zu versehen. Dies gilt natürlich nicht nur für Facebook, sondern auch für andere Social-Media-Angebote (Twitter, Google+, LinkedIn, Xing & Co.).

Derzeit werden offenbar vermehrt IT-Unternehmen abgemahnt, die eine Facebook-Seite betreiben, ohne die vorgeschriebenen Pflichtangaben vorzuhalten. Die Zeiten für Serienabmahnungen sind zum Glück schwerer geworden (siehe "BGH bestätigt Rechtsprechung des OLG Hamm zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht" ), zumal die Serienabmahner immer wieder die gleichen Fehler begehen. Auch bei dieser Abmahnwelle gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, mit denen sich der Rechtsmissbrauch der ausgesprochenen Abmahnung begründen lässt.



KG Berlin: Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

KG Berlin
Urteil vom 06.12.2011
5 U 144/10


Das Kammgericht Berlin hat entschieden, dass das Fehlen von Handelsregisterangaben und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum wettbewerbswidrig und keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle ist. Die Entscheidung steht (leider) in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die gegenteilige Entscheidung des LG Berlin - 31.08.2010 - 103 O 34/10 ist somit hinfällig.

LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung

LG Aschaffenburg
Urteil vom 19.08.2011
2 HK O 54/11
Facebook Impressum


Das LG Aschaffenburg hat wenig überraschend entschieden, dass Nutzer, welche ihr Facebook-Account oder Facebook-Fanpages (zumindest auch) geschäftsmäßig nutzen,eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG leicht erkennbar vorhalten müssen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Ein allgemeiner Link auf die Homepage des Betreibers genügt dabei nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht.

Die Entscheidung lässt sich natürlich entsprechend auch auf andere Social-Media-Plattformen und Angebote (Google+,Twitter, Xing usw.) übertragen. Häufig lassen sich die Pflichtangaben im Volltext nicht sinnvoll auf der jeweiligen Social-Media-Plattform unterbringen. Daher sollte ein Link mit der Bezeichnung "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum" an leicht erkennbarer Stelle eingefügt werden, welcher dann direkt auf eine entsprechende (Unter-)Seite verlinkt, welche die erforderlichen Angaben enthält, ohne dass sich der Nutzer weiter durchklicken muss. Man mag trefflich darüber streiten, ob das LG Aschaffenburg zu hohe Anforderungen stellt, jedoch ist die Entscheidung in der Welt, so dass jeder Nutzer, welcher die jeweilige Plattform auch geschäftsmäßig nutzt, die Vorgaben einhalten sollte.

LG Nürnberg-Fürth: Unternehmen muss ein von XING erstelltes Unternehmensprofil nicht dulden

Wie einem Bericht der Nürnberger Nachrichten zu entnehmen ist, muss es ein Unternehmen nach Ansicht der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht hinnehmen, wenn eine Social-Media-Plattform (hier: Xing) eigenmächtig ein Unternehmensprofil erstellt. Auf diese Weise wird - so das Gericht - das Unternehman praktisch unter Druck gesetzt, eine Mitgliedschaft zu erwerben, um dieses Profil bearbeiten zu können.