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BGH: Haribo "Glücks-Wochen" zulässige Werbung - Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Warenbezug - keine unmittelbare Kaufaufforderung

BGH
Urteil vom 12.06.2013
I ZR 192/12
GLÜCKS-WOCHEN

Die Pressemitteilung des BGH:


Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten.

Die Parteien sind Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Die Beklagte warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit "GLÜCKS-WOCHEN". Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 € und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.

Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG* zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gewinnspielkopplungen können nach § 4 Nr. 6 UWG** im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen. Nach Auffassung des Bundes-gerichtshofs gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten sind bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich.

Auf dieser Grundlage verstößt die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt. Die Kosten der Gewinnspielteilnahme werden deutlich. Es werden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert.

Der Fernsehspot der Beklagten verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG).

Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN


BGH:Zur Zulässigkeit der Kopplung von Preisausschreiben und Warenbezug - Millionen-Chance II

BGH
Urteil vom 05.10.2010
Millionen-Chance II
UWG 2008 § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 6; Richtlinie 2005/29/EG Art. 5 Abs. 2


Leitsätze des BGH:
a) Im Hinblick auf die erhebliche Anlockwirkung, die im Allgemeinen von einem an den Produktabsatz gekoppelten Preisausschreiben oder Gewinnspiel ausgeht, ist das Merkmal der Spürbarkeit (§ 3 Abs. 1 UWG) bei einer solchen Verkaufsförderungsmaßnahme in der Regel erfüllt. Bei der Regelung in §§ 3, 4 Nr. 6 UWG 2008 handelt es sich daher um ein generelles Verbot der Kopplung solcher Preisausschreiben und Gewinnspiele an ein Umsatz geschäft, dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entgegensteht (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08, GRUR 2010, 244 = WRP 2010, 232 - Plus). Das generelle Verbot lässt sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass die Kopplung solcher Preisausschreiben oder Gewinnspiele generell nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.

b) Die Regelung in §§ 3, 4 Nr. 6 UWG 2008 ist in der Weise richtlinienkonform auszulegen, dass die Kopplung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstellt (Art. 6 und 7 der Richtlinie) oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie).

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Koppelung von Warenbezug und Gewinnspiel zulässig - § 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig

EuGH
Urteil vom 14.01.2010
C-304/08
Koppelung von Gewinnspiel und Warenbezug


Der EuGH hat entschieden, dass die Koppelung von von Gewinnspiel und Warenbezug bzw. Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht per se wettbewerbswidrig ist. Zugleich stellte der EuGH fest, dass § 4 Nr. 6 UWG nicht europarechtskonform ist.

In § 4 Nr. 6 UWG ist an sich geregelt, dass unlauter handelt, wer „die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden."

Somit haben Anbieter nunmehr auch in Deutschland die Möglichkeit Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen durch die Koppelung mit Gewinnspielen zu bewerben. Dabei sind aber die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grenzen zu beachten. So müssen die Teilnahmebedingungen klar und unmissverständlich formuliert sein, da andernfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann. Auch eine Beeinflussung des Kundenverhaltens durch ein übertriebenes Anlocken und eine zu starke Ausnutzung aleatorischer Anreize kann wettbewerbswidrig sein. Insofern ergeben sich weiterhin zahlreiche schwierige Abgrenzungsfragen, welche die deutsche Rechtsprechung zukünftig beschäftigen werden.


Den Gegenstand und Tenor der Entscheidung finden Sie hier: "EuGH: Koppelung von Warenbezug und Gewinnspiel zulässig - § 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig" vollständig lesen