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LG Köln: Vertrag über Suchmaschinenoptimierung ist im Regelfall als Dienstvertrag zu qualifizieren

LG Köln
Urteil vom 20.02.2015
12 O 186/13


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag über Suchmaschinenoptimierung im Regelfall als Dienstvertrag zu qualifizieren ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Einordnung beruht zunächst auf dem Wortlaut des Vertragstextes, es werde gerade kein Werkvertrag geschlossen, sondern ein pauschaler Dienstvertrag. Dabei wird nicht verkannt, dass eine solche Bezeichnung für die rechtliche Einordnung lediglich Indizwirkung haben kann und dass es im Einzelnen auf eine Ermittlung des tatsächlichen Vertragskerns ankommt. Auch die Vertragsstruktur im Übrigen allerdings begründet eine Einordnung als Dienstvertrag. Der Vertrag ist bezeichnet als „Rahmenvertrag“, gemäß welchem der Kunde aus einer Vielzahl werbebezogener Einzelleistungen ein jährliches Zeitkontingent für Leistungen abrufen kann, das die Klägerin bereithält. Ein wesentlicher Teil dieser Leistungen besteht aus Onlinemarketing-Leistungen, die dienstvertraglich zu qualifizieren sind, weil lediglich ein Tätigwerden – etwa allgemeines Projektmanagement, Beratung, Suchmaschinenoptimierung und -werbung etc. – geschuldet ist (vgl. OLG Köln BeckRS 2014, 10196; LG Düsseldorf BeckRS 2013, 18688; LG Düsseldorf BeckRS 2013, 18675). Inhaltlich stellt demgegenüber der Vertrag „Internetagentur-Flatrate“ über 575 Stunden lediglich eine Erweiterung – allerdings um erfolgsbezogene Leistungen – dar, ohne dass aus der jeweiligen Relation von monatlichem Pauschalhonorar und Stundenkontingent ein wesentlicher Schluss hinsichtlich des Schwerpunkts gezogen werden könnte."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: