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OLG Hamm: Möbelhaus muss im Werbeprospekt die volle Anschrift und Rechtsform angegeben - Angabe der Webseite reicht nicht aus

OLG Hamm
Beschluss vom 13.10.2011
I-4 W 84/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Möbelhaus im Werbeprospekt die volle Anschrift und die Rechtsform angeben muss. Es reicht nicht aus, wenn im Werbeprospekt lediglich auf die Webseite des Herausgebers verwiesen wird. Dies gilt natürlich auch für andere Herausgeber von Werbeprospekten.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

"OLG Hamm: Möbelhaus muss im Werbeprospekt die volle Anschrift und Rechtsform angegeben - Angabe der Webseite reicht nicht aus" vollständig lesen