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OLG Köln: Energieversorger darf höhere Preise für Neukunden bei Grundversorgung und Ersatzversorgung verlangen - kein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG

OLG Köln
Beschluss vom 02.03.2022
6 W 10/22


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Energieversorger höhere Preise für Neukunden bei Grundversorgung und Ersatzversorgung verlangen kann. Nach Ansicht des OLG Köln liegt kein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG vor.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Grundversorgung mit Strom und Gas: Gesplittete Neukundentarife können zulässig sein

Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 02.03.2022 - 6 W 10/22 - entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Köln bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Antragsgegnerin als Energieversorgungs-unternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten u.a. in Köln vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar. Das Landgericht Köln hatte mit Beschluss vom 08.02.2022 (Az. 31 O 14/22) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, zwar nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG verpflichtet ist, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Allerdings begründe dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der in § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird. Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm - so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten - führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 02.03.2022 - Az. 6 W 10/22. [...]

Auszug aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG):

"§ 36 Grundversorgungspflicht

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist."



LG Frankfurt: Stromanbieter darf keine höheren Preise für Neukunden bei Grundversorgung oder Ersatzversorgung verlangen - wettbewerbswidriger Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG

LG Frankfurt
Beschluss vom 14.02.2022
3-06 O 6/22


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Stromanbieter keine höheren Preise für Neukunden bei Grundversorgung oder Ersatzversorgung verlangen dürfen. Es liegt ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG vor.

Die Entscheidung:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

für das Netzgebiet, in die Antragsgegnerin zu 1) die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt,

a) Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung öffentlich bekannt zu machen und / oder anzubieten, deren Höhe je nach Beginn der Grund- oder Ersatzversorgung unterschiedlich ist und / oder

b) für Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung in Niederspannung Arbeitspreise abzurechnen und /oder zu verlangen, die je nach Beginn der Grund- oder Ersatzversorgung abweichen von den Arbeitspreisen anderer Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung in Niederspannung.

Die Kosten des Eilverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Streitwert wird auf EUR 35.000,- festgesetzt (Hauptsachestreitwert abzgl. 30%). Dieser Beschluss beruht auf den §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a, 12 Abs. 1, 14 UWG in Verbindung mit §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG, §§ 3,32, 91, 890, 935 ff. ZPO.

Die Schutzschrift vom 31.1.2022 lag vor und wurde bei der Entscheidung berücksichtigt.


OLG Oldenburg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat damit Verbraucher Stromanbieter wechselt

OLG Oldenburg
Urteil vom 29.06.2018
6 U 184/17

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem Werbeanruf ein unrealistisch niedriger Abschlag genannt wird, damit Verbraucher zum Wechsel des Stromanbieters zu bewegen.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

Wechsel des Stromanbieters - KANN EIN MONATLICHER ABSCHLAGSBETRAG „IRREFÜHREND“ SEIN?

Vergleichsportale im Internet können dabei helfen, einen günstigen Tarif zu finden. Manchmal werden die Kunden aber auch ganz konkret beworben. Dabei dürfen die Anbieter jedoch keine irreführenden Angaben machen und damit den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls Ein Wechsel des Stromanbieters ist heutzutage für viele Leute ganz normal. nicht getroffen hätte (§ 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Was „irreführend“ ist, entscheidet im Zweifel ein Gericht; so auch der 6. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Urteil.

Der klagende Stromanbieter hatte einen konkurrierenden Stromanbieter auf Unterlassung verklagt und dabei behauptet, der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben, wobei den Kunden telefonisch ein günstiger erscheinen der monatlicher Abschlag genannt würde als dann später in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Der beklagte Anbieter sah darin keine Irreführung. Er war der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne. Der Senat folgte dem Landgericht Aurich, das den Beklagten zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt hatte. Es gälten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem anhand seines bisherigen Verbrauchs - geschätzten monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar, so der Senat. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 6 U 184/17, Urteil vom 29.06.2018



Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Likes gelten nicht ewig - Wenn sich ein Unternehmen verändert kann es sich nicht auf alte Bewertungen berufen

In Ausgabe 17/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Likes gelten nicht ewig - Wenn sich ein Unternehmen verändert kann es sich nicht auf alte Bewertungen berufen".

Siehe auch zum Thema:
OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch alte Likes und Bewertungen wenn Restaurant Gastronomiekonzept ändert

OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch alte Likes und Bewertungen wenn Restaurant Gastronomiekonzept ändert

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.06.2018
6 U 23/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Restaurant alte Likes und Bewertungen übernimmt, obwohl das Gastronomiekonzept geändert wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die angegriffene Werbung ist gemäß § 5 UWG irreführend. Die Beklagte hat sowohl die Bewertungen als auch die Likes, die die Restaurants während ihrer Zeit als Teil des systemgastronomischen Konzepts der Klägerin erworben haben, unverändert auch für ihre nunmehr neuen A-Restaurants bestehen lassen. Damit erweckt sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellungen, dass die Bewertungen und Likes für die unter dem "A-Konzept" erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben wurden, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dass die Beklagte diese Facebook-Seiten selbst aufgebaut hat, steht einer Irreführung nicht entgegen. Der Fehlvorstellung wird auch nicht dadurch begegnet, dass teilweise im Fließtext die Bezeichnung "B" auftaucht. Entscheidend ist, dass in der Überschrift jeweils nur der Name "A" genannt ist.

Die Beklagte hätte diese Irreführungsgefahr durch Nutzung einer neuen Facebook-Seite ausräumen können. Ihre Ausführungen zur fehlenden Einflussmöglichkeit auf die "Gefällt-mir"-Angaben der Facebook-Nutzer sind daher unerheblich."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Haftung des Versicherungsvermittlers bei Wechsel der Lebensversicherung und unterbliebenem Hinweis auf Nachteile für Kunden - Dokumentationspflicht und Beweislast

BGH
Urteil vom 13.11.2014
III ZR 544/13
VVG §§ 61, 62, 63

Leitsätze des BGH:


a) Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung
hinweisen.

b) Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch
nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler
beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.

BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13 - OLG Stuttgart - LG Ulm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Zulässigkeit von Telefonwerbung nach Wechsel des Unternehmens

BGH
Urteil vom 11.03.2010
I ZR 27/08
Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel
UWG § 7 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 27/08 - OLG Hamm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier