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BGH: Opt-Out-Regelung für Zusendung von Werbemails und SMS unwirksam - Payback

Der BGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06 entschieden, dass die in den Teilnahmebedingungen des Rabattsystems Payback enthaltenen Regelungen zur Zusendung von Werbung per Email und SMS unwirksam sind. So sah das Anmeldeformular vor, dass sich der Nutzer damit einverstanden erklärt, Werbung per SMS und EMails zu erhalzen. Die Teilnehmer hatten lediglich die Möglichkeit durch ankreuzen eines Kästchen zu erklären, dass sie diese Einwilligung nicht erteilen ("Opt-Out-Lösung"). Der BGH fordert hingegen in Einklang mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte Erklärung, mit welcher der Kunde ausdrücklich einwilligt, dass er Werbung per Email oder SMS erhalten will ("Opt-In-Lösung"). Unbedenklich ist es hingegen, wenn der Anbieter eines Rabattsystems bei der Anmeldung die Angabe des Geburtsdatums verlangt sowie in den AGB geregelt ist, dass die Rabattpartner dem Anbieter die Rabattdaten übermitteln. Dies folgt schon aus der Zweckbestimmung des Vertrages.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier. "BGH: Opt-Out-Regelung für Zusendung von Werbemails und SMS unwirksam - Payback" vollständig lesen