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LG Wuppertal: Schwarzsurfen unter Verwendung eines fremden offenen WLAN-Netzes ist nicht strafbar

LG Wuppertal
Beschluss vom 19.10.2010
25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
Schwarzsurfen
offenes Wlan


Das LG Wupperal hat entschieden, dass das Schwarzsurfen bei Verwendung eines offenen WLAN-Netzes nicht strafbar ist. Dies gilt nicht für verschlüsselte WLAN-Netze. Die Entscheidung bezieht sich nur auf die Strafbarkeit der unbefugten Nutzung eines offenen WLAN-Netzes. So kann das Schwarzsurfen in einem offenen WLAN-Netz zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk des Zeugen J erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Jeder Computer, der sich in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN einwählt, erhält von dem im WLAN-Router befindlichen DHCP (dynamic host configuration protocol) Server automatisch eine freie, interne (private) IP-Adresse zugeteilt. Dieser von dem Angeschuldigten ausgelöste Vorgang erfüllt nicht die Voraussetzungen eines strafbaren Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.

[...]

Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene WLAN-Netz mit dem Zweck der Mitbenutzung des Internetzuganges des Zeugen J erfüllt auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG. Demnach macht sich strafbar, wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemeinzugänglich sind, in der Absicht sich zu bereichern abruft. Bei dem Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN und der anschließend hierüber erfolgten Nutzung des Internetzuganges werden, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine personenbezogenen Daten abgerufen.

[...]

Nicht in Betracht kommt weiterhin eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, da die Daten, zu denen der Angeschuldigte durch das bloße Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Netzwerk Zugang hatte, gerade nicht gegen einen unberechtigten Zugang gesondert gesichert waren.

Das vorgeworfene Einwählen in das fremde, unverschlüsselt betriebene Netzwerk begründet auch keine Strafbarkeit wegen eines Abfangens von Daten nach § 202b StGB. Hierfür fehlt es schon an dem Merkmal einer nichtöffentlichen Datenübermittlung.

[...]

Aus dem vorgeworfenen Einwählen in das Netzwerk in der Absicht, einen fremden Internetanschluss zu nutzen, ergibt sich auch keine Strafbarkeit wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a, Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22 StGB. Der Angeschuldigte hat nach seiner Vorstellung von der Tat nicht unbefugt Daten verwandt. [...] Bei einem unverschlüsselt betriebenen WLAN wird dem Clienten durch den Router automatisch eine interne IP-Adresse zugewiesen. Da hierbei eine wie auch immer geartete Prüfung einer Zugangsberechtigung – anders als bei dem Betrieb eines verschlüsselten WLANs – durch den Router nicht vorgenommen wird, kommt dem mit dem Einwählen verbundenen Verwenden der erhaltenen IP-Adresse kein Täuschungswert zu (vgl. Bär MMR 2005, 434, 437). [...]

BGH: Der Betreiber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses haftet auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch einen Dritten- Tauschbörsennutzung

BGH
Urteil vom 12.10.2010
I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens


Der BGH hat nunmehr wenig überraschend entschieden, dass der Betreiber eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Netzes bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte (hier: Tauschbörsennutzung) auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz haftet.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zum Sachverhalt:

"Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten."

Es heißt dort weiter:

"Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen."


Völlig richtig sind die weiteren Feststellung des BGH, die von den Filesharing-Abmahnern bislang immer gerne verschwiegen wurden.

"Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte."

Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH in den Entscheidungsgründen auch allgemeiner zur Deckelung der Abmahnkosten äußern wird.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Der Betreiber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses haftet auf Unterlassung nicht aber auf Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen durch einen Dritten- Tauschbörsennutzung" vollständig lesen