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OLG Celle: Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung auch wenn Werbeanzeige in Fachzeitschrift für Ärzte, Apotheker und Ernährungsberater erscheint

OLG Celle
Urteil vom 22.10.2015
13 U 47/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass auch dann ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vorliegt, wenn eine Werbeanzeige mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben in einer Fachzeitschrift für Ärzte, Apotheker oder Ernährungsberater erscheint.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die HCVO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 - wie oben näher ausgeführt - für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die bei der Werbung für Lebensmittel, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, gemacht werden.

Der Anwendbarkeit der Verordnung steht nicht entgegen, dass die fragliche Werbeanzeige in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden ist. Dass sich die Werbemaßnahme nicht direkt an den durchschnittlichen Endverbraucher, sondern an Fachkreise wie Ärzte, Apotheker oder Ernährungsberater richtet, ist unerheblich.

Schon seinem Wortlaut nach erfasst Art. 1 Abs. 2 HCVO uneingeschränkt die Abgabe an Endverbraucher, einschließlich der sog. - ohnehin kaum definierbaren - Fachkreise. Demgegenüber wäre eine auf Fachkreise bezogene Einschränkung vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt (vgl. Zipfel/Rathke, a. a. O., Art. 1 Rn. 16a). Sie ist auch aus systematischen oder teleologischen Erwägungen nicht geboten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Brandenburg: Werbeanzeige mit Preisen muss bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten den Vornamen und den Zunamen des Unternehmers enthalten

OLG Brandenburg
Beschluss vom 01.06.2015
6 W 63/15


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass Werbeanzeigen jedenfalls dann, wenn Sie Preise enthalten und so den Verbraucher zum Abschluss des Geschäfts veranlassen können, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten den Vornamen und den Zunamen des Unternehmers enthalten müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:


Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufgegeben,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben ohne dabei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz, bei nicht eingetragenen Einzelkaufleuten Vor- und Zuname) des Unternehmens anzugeben, wenn dies geschieht, wie in der Zeitungsbeilage "….", Ausgabe März 2015, auf Seite 19 (Anlage zum Beschluss).

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

[...]

Der Antragsteller gehört zu den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten Verbänden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Antragsgegnerin hat in der beanstandeten Werbung ihre Dienstleistung so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Bei einer solchen Werbung trifft den Unternehmer gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Pflicht, über seine Identität zu informieren. Dem wird die Werbung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Die Dringlichkeit stützt sich auf die gesetzliche Vermutung gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Freiburg: Sternchenhinweis in Printwerbung muss auf derselben Seite aufgelöst werden

LG Freiburg
Urteil vom 23.02.2015
12 O 105/14


Das LG Freiburg hat entschieden, dass bei der Verwendung eines Sternchenhinweises in Rahmen von Printwerbung, der Sternchenhinweis auf derselben Seite aufgelöst werden muss.


BGH legt Fragen zur Preisangabenverordnung dem EuGH vor - Wann und welche Pflichtangaben müssen nach der PAngV in einer Werbeanzeige enthalten sein

BGH
Beschluss vom 18.09.2014
I ZR 201/12
Preis zuzüglich Überführung


Die Pflichtangaben nach der Preisangabenverordnung sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Der BGH hat nun dem EuGH einige Fragen zur Entscheidung vorgelegt, die sich mit Preiswerbung in Werbeanzeigen befassen.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005,
S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der
Richtlinie 98/6/EG dar?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2. Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist:

3. Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 7 Abs. 4
Buchst. c Fall 1 anzugebende "Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben" bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Schleswig: Werbeanzeige muss die Anschrift und Angaben zur Identität des Werbenden enthalten,sofern dort ein Angebot im Sinne vom § 5a Abs. 3 UWG gemacht wird

OLG Schleswig
Urteil vom 03.07.2013
6 U 28/12


Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Werbeanzeige die Anschrift und Angaben zur Identität des Werbenden enthalten muss, wenn die Anzeige ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG enthält.

Das Gericht umschreibt die Voraussetzungen in den Entscheidungsgründen wie folgt:

"In der streitgegenständlichen Zeitungsanzeige sind die für einen Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsinhalte wie Gegenstand der Leistung und Preis in einer Weise beschrieben, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine entsprechende geschäftliche Entscheidung treffen kann."

Zahlreiche Werbeanzeigen genügen diesen Anforderungen nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung wegen unzureichender Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten

LG München
Urteil vom 07.08.2012
23 O 3404/12
nicht rechtskräftig


Das LG München hat einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Herausgeber der Zeitschrift "Gong" auf Zahlung einer Vertragsstrafe stattgegeben. Der Verlag hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot von redaktionellen Inhalten und Werbung verstoßen. Wie das LG München zutreffend ausführt, betrifft die seinerzeit abgegebene Unterlassungserklärung auch kerngleiche Verstöße und nicht nur die seinerzeit konkret gerügte Anzeige.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:


Neuer Beitrag in der Internet World Business Heft 2/12: Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden

Rechtsanwalt Marcus Beckmann kommentiert und erläutert in dem Beitrag ""Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden" in der Internet World Business (Heft 2/2012) die Auswirkungen des Urteils des BGH vom 09.06. 2011- I ZR 17/10 für Shopbetreiber und sonstige Anbieter von Waren und Dienstleistungen per Fernabsatz. Der BGH hat entschieden, dass auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt werden muss, wenn einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegt. Auch die gängigen Ausnahmetatbestände werden in dem Beitrag von Rechtsanwalt Beckmann erläutert.

BGH: In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit Bestellformular muss darauf hingewiesen werden, dass kein Widerrusfrecht besteht - Computer-Bild

BGH
Urteil vom 09.06. 2011
I ZR 17/10
Computer-Bild
BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10

Leitsätze des BGH:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf
hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Verleger einer Zeitschrift kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet sein, Werbeanzeigen vor Erscheinen auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen

LG Köln
Urteil vom 08.04.2011
33 O 342/10


Das LG Köln hat entschieden, dass der Verleger eine Zeitschrift nach den Grundsätzen der Störerhaftung ggf. verpflichtet sein kann, die in der Zeitung erscheinenden Werbeanzeigen vorab auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Andernfalls haftet er ebenfalls als Störer auf Unterlassung. Dem Verleger treffen bei Werbeanzeigen für bekanntermaßen problematische Produkte (hier: Schlankheitsmittel) gesteigerte Pürfungspflichten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte ist auch die zutreffende Anspruchsgegnerin. Sie ist als das Inserat publizierendes Unternehmen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verpflichtet, die Verbreitung der irreführenden Werbung künftig zu unterlassen und kann entsprechend in Anspruch genommen werden.

a) Zwar haftet die Beklagte für die Veröffentlichung der irreführenden Anzeigen nicht als Täterin oder Gehilfin von Wettbewerbsverstößen gem. § 4 Nr. 11 UWG, da sie die Anzeige nicht geschaltet hat, was die Haftung als Täterin ausschließt. Auch ist sie in ihrer Eigenschaft als Verlegerin der Beilage "Q” zumindest deswegen auch nicht Gehilfin, weil die Beklagte nach ihrer Darstellung vor der Rechtmäßigkeit der Anzeige ausging. Das Oberlandesgericht Köln hat aber nun in einem Parallelverfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, entschieden, dass die Beklagte jedenfalls dann als Täterin haftet, wenn ihr die Verletzung einer Verkehrspflicht vorzuwerfen ist (vgl. OLG Köln Urteil v. 27.08.2010, Az. 6 U 43/10, Bl. 53 d.A.) und ausgeführt:
22

aa) Das Veröffentlichen von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage eröffnet den Inserenten die Möglichkeit, Anzeigen jedweden Inhalts zu schalten, und birgt so die Gefahr der Irreführung der Leser und damit einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, zu denen auch § 11 Abs. 1 LFGB gehört. Dabei handelt es sich um eine nicht nur theoretische, sondern ernsthafte Gefahr. Es ist allgemein bekannt, dass für Schlankheitsmittel nicht selten mit Aussagen geworben wird, die einer Nachprüfung nicht standhalten.

[...]

Diese Prüfungspflicht setzt aber – anders als der BGH (a.a.O. Rz 38, 41 f) es für Angebote auf der Internetplattform e-bay angenommen hat – nicht erst mit Kenntnis der Beklagten von dem irreführenden Inhalt einer bestimmten Anzeige ein. Sie besteht vielmehr auch ohne konkreten Anlass für jede entgegengenommene Anzeige.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu den wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten ist nicht etwa generell die Kenntnis erforderlich, dass sich die Gefahr einer Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften bereits realisiert habe. Vielmehr richten sich das Bestehen und der Umfang der Prüfungspflichten im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Dabei dürfen im Hinblick darauf, dass es sich – dies gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigenaufträgen - um eine erlaubte geschäftliche Tätigkeit handelt, allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O. Rz 38). Diese Abwägung führt zu der Verpflichtung der Beklagten, im Ausgangspunkt sämtliche eingehenden Anzeigenaufträge vor ihrer Veröffentlichung einer Überprüfung zu unterziehen.

Das OLG Köln geht daher von einer generellen Prüfungspflicht des Presseunternehmens für die Lauterkeit von Anzeigen, mit denen für Schlankheitsmittel geworben wird, aus."

OLG Frankfurt: Zur Haftung eines Unternehmens für wettbewerbswidrige Werbung nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung

OLG Frankfurt
Urteil vom 05.08.2010
6 U 67/09
§ 8 Abs. 2 UWG


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG befasst und entschieden, dass sich eine Goldankaufsagentur die ohne sein Wissen geschaltete Werbung seines Ankäufers nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen muss, wenn die Anzeige auf die Agentur zugeschnitten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beklagte war für diesen Wettbewerbsverstoß auch verantwortlich, weil sie sich insoweit das Verhalten der Fa. A-GmbH selbst dann nach § 8 II UWG zurechnen lassen muss, wenn die Anzeige ohne Veranlassung und Kenntnis der Beklagten durch die Fa. A-GmbH geschaltet worden ist (ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall OLG München, Beschluss vom 20.5.2009 – 29 W 1405/09; Anlage LLR 8). Die Anzeige betraf weder eine allgemeine Werbung für das von der A unterhaltene Agenturankaufsystem noch eine Gemeinschaftswerbung für mehrere Agenturen, sondern eine individuell auf die Agentur der Beklagten ausgerichtete Werbung. Jedenfalls unter diesen Umständen muss der Betreiber des Agentursystems als Beauftragter der Agentur i.S.v. § 8 II UWG eingestuft werden, weil eine solche Werbung normalerweise allein zum eigenen betrieblichen Bereich der Agentur gehört. Überlässt die Agentur diese Werbetätigkeit vollständig dem mit ihm vertraglich verbundenen Betreiber des Agentursystems, sind die Voraussetzungen für ein Beauftragtenverhältnis im wettbewerbsrechtlichen Sinn erfüllt, weil die Agentur einen Teil ihrer betrieblichen Tätigkeit ihrem Vertragspartner überträgt und zumindest die Möglichkeit hätte, sich durch entsprechende Gestaltung des Vertrages einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf dessen Tätigkeit zu sichern; dass die Beklagte dies im vorliegenden Fall unterlassen hat, steht ihrer Haftung nach § 8 II UWG nicht entgegen (vgl. Köher/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., Rdz. 2.41 zu § 8 m.w.N.)."

Das vollständige Urteil finden Sie hier:

BGH: Entscheidung zur Werbung mit dem Begriff "Garantie" bzw. Garantieerklärungen liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 133/09
Werbung mit Garantie
UWG § 4 Nr. 11; BGB § 477 Abs. 1; Richtlinie 1999/44/EG Art. 6 Abs. 1 und 2


Diese Entscheidung, die wir bereits kurz kommentiert hatten, liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz

a) Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.

b) Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.

BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09 – OLG Hamm - LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bloße Werbung mit einer Garantie muss im Regelfall keine komplette Garantieerklärung nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalten

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 133/09
Werbung mit Garantien


Der BGH hat zu Recht entschieden, dass es bei der Werbung mit Garantien gegenüber Verbrauchern nicht zwingend erforderlich ist, dass die Werbung eine komplette Garantieerklärung nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält. Unvollständige oder fehlende Garantieerklärungen waren in der Vergangenheit häufig Gegenstand von Abmahnungen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Bloße Werbung mit einer Garantie muss im Regelfall keine komplette Garantieerklärung nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalten" vollständig lesen

BGH: Zu den Hinweispflichten in der Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins

BGH
Urteil vom 14.10.2010
I ZR 5/09
Lohnsteuerhilfeverein Preußen
UWG § 5; StBerG § 4 Nr. 11

Leitsatz des BGH:

Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09 - OLG Brandenburg
LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" zulässig auch wenn die Werbung erst am Tag der Aktion erscheint

BGH
Urteil vom 31.03.2010
I ZR 75/08
Ohne 19% Mehrwertsteuer
UWG (2004) §§ 3, 4 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 75/08 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbeanzeige für ein noch nicht lieferbares Produkt nicht generell wettbewerbswidrig - Weltreiterspiele

BGH, Urteil vom 26.April 2007 - I ZR 120/04
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1
Weltreiterspiele


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Werbeanzeige für ein noch nicht lieferbares Produkt stets wettbewerbswidrig ist und dies verneint, wenn die Anzeige nicht darüber informiert wo und zu welchem Preis die Ware erworben werden kann. Anders ist die Rechtslage etwa bei einem Online-Shop (BGH, Urteil vom 07.04.2005 I ZR 314/02). Dort erwartet ein Durchschnittsverbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht vorab deutlich auf eine abweichende Lieferfrist hingewiesen wird.

Leitsatz:

Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 120/04
OLG Hamburg - LG Hamburg



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Werbeanzeige für ein noch nicht lieferbares Produkt nicht generell wettbewerbswidrig - Weltreiterspiele" vollständig lesen