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LG Düsseldorf: Wesentliche Tarifinformationen dürfen in Werbeflyer für Mobiltarif nicht nur in kaum lesbarer 3-Punkt-Schrift in Fußnote enthalten sein

LG Düsseldorf
Urteil vom 26.08.2022
38 O 41/22


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die wesentliche Tarifinformationen in einem Werbeflyer für einen Mobiltarif nicht nur in kaum lesbarer 3-Punkt-Schrift in einer Fußnote enthalten sein dürfen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Arnsberg: Wettbewerbsverstoß wenn Werbeflyer mit Sonderpreisaktion nicht ausreichend über Produkte informiert die von Aktion ausgenommen sind - Verweis auf Website reicht nicht

LG Arnsberg
Urteil vom 06.12.2018
I-8 O 73/18

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Werbeflyer mit einer Sonderpreisaktion nicht ausreichend über Produkte informiert, die von der Aktion ausgenommen sind. Der Verweis auf die Website des Anbieters reicht nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Insoweit ergibt sich die Begründetheit der Klage aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG.

1. Die Klagebefugnis des klagenden Verein folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Voraussetzungen unstreitig vorliegen.

2. Die Passivlegitimation der Beklagten folgt daraus, dass sie durch die unstreitig erfolgte Verteilung des Flyers mit dem Inhalt, wie er sich aus den Seiten 3 und 4 der Klageschrift ergibt, eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen hat.

3. Die Verteilung des Flyers mit dem angegebenen Inhalt war unzulässig gemäß § 3 Abs. 1 UWG, weil wettbewerbsrechtlich unlauter, wie sich aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt. Danach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei gilt ausweislich der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG als Vorenthalten auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer Weise, gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UWG auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. Diese Tatbestandsmerkmale sind vorliegend erfüllt:

a) Der Verbraucher benötigt die Angaben zu den von der Rabattbewerbung ausgeschlossenen Waren, um informiert die geschäftliche Entscheidung zu treffen, sich im Einrichtungshaus der Beklagten über deren konkrete Angebote von Möbeln, Küchen u. ä. zu unterrichten. Deshalb handelt es sich bei der Frage, welche Artikel von der jeweiligen Preisbewerbung ausgenommen sind, um „wesentliche Informationen“ im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 UWG. Das folgt schon daraus, dass nach Artikel 6 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG im elektronischen Geschäftsverkehr die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen. Zwar beziehen sich die Anforderungen ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf den elektronischen Geschäftsverkehr; jedoch ist anerkanntermaßen (BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 19) ein unterschiedliches Schutzniveau für den elektronischen Geschäftsverkehr einerseits und den nicht elektronischen andererseits nicht zu rechtfertigen, so dass zu den Bedingungen der Inanspruchnahme bei Preisnachlässen die Angaben gehören, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rdrn. 5.29; OLG Jena, WRP 2016, 1388), woraus - wie bereits dargelegt - zwangslos folgt, dass es sich dabei um „wesentliche Informationen“ im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 Hs.1 UWG handelt.

b) Das Vorenthalten der vollständigen Information über die vom Preisnachlass und Rabatt ausgeschlossenen Waren in der Anzeige ist geeignet, den Verbraucher zu einer

geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn die beanstandete Anzeige zielt darauf ab, die Verbraucher zu einem Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen. Das ergibt sich schon daraus, dass im Flyer die Geschäftsanschrift des Möbelhauses der Beklagten nebst Telefonnummer und Öffnungszeiten angegeben ist. Die Angabe zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren benötigt der Verbraucher für die geschäftliche Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten wegen der Werbeaktion aufsuchen soll. Der Blickfang der Anzeige stellt den Preisnachlass für das Gesamtsortiment von Möbeln, Küchen sowie von Speise-, Schlaf- und Badezimmern der Beklagten in Aussicht. Das Vorenthalten der Information über den umfangreichen Ausschluss einzelner Waren von der angepriesenen Rabattaktion ist geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen, von dem er in Kenntnis der erheblichen Einschränkung der Aktion sonst ggfls. abgesehen hätte.

4. Die dem Verbraucher im konkreten Fall zu erteilenden wesentlichen Informationen sind grundsätzlich in dem für die Verkaufsförderungsmaßnahme verwendeten ursprünglichen Kommunikationsmittel klar, verständlich und eindeutig bereit zu stellen. Der im von der Beklagten vertriebenen Flyer betreffen den Erhalt weiterer Informationen erfolgte Verweis auf die Webseite der Beklagten ist nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaßnahmen und der Beschränkung des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich ist, sämtliche wesentlichen Informationen zu der in Rede stehenden Aktion in diesem Kommunikationsmedium bereit zu stellen, weil nur dann die Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG eingreift (EuGH, GRUR 2016, 1307 Tz. 63).

Letzteres wird von der Beklagten im Streitfall nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr folgt aus ihren eigenen Versuchen, wie sie als Anlagen B 2 und B 3 zur Akte gereicht worden sind, dass es durchaus möglich war, die von der Rabattaktion ausgenommenen Artikel im Flyer mit aufzunehmen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass es ausweislich des Inhalts der alternativ gestalteten Flyer gemäß Anlagen B 2 und B 3 sogar möglich war, die ausgenommenen Produkte auf einem relativ kleinen Bereich des Flyers aufzubringen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass selbst die alternativen Gestaltungen gemäß Anlagen B 2 und B 3 noch umfangreiche Bewerbungen der Möglichkeit enthalten, im Möbelhaus der Beklagten auch preisgünstige Speisen einnehmen zu können, war sogar eine wesentlich umfangreichere Darstellung der von der Rabattaktion ausgenommenen Artikel zu Lasten einer Bewerbung von - nicht zum typischen Betriebsbereich der Beklagten zählenden - Speisen und Getränken möglich. Das alles zeigt, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG nicht eingreift.

5. Der demnach vorliegende Verstoß gegen die Regelung des § 5a Abs. 2 UWG ist auch dazu geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Dieses Tatbestandsmerkmal ist immer dann zu bejahen, wenn ein Verbraucher entsprechende Angaben - hier: zu den von der Preiswerbung ausgeschlossenen Waren - benötigt, um informiert die geschäftliche Entscheidung treffen zu können, sich im Einrichtungshaus der Beklagten über deren konkreten Angebote von Möbeln, Küchen u. ä. zu unterrichten; dies entspricht auch ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, MD 2018, 104 ff.; OLG Hamm, WRP 2018, 1116 f.)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Messe-AGB durch Verteilung von Werbung ist nicht wettbewerbswidrig

OLG Düsseldorf
Urteil vom 25.08.2015
I-20 U 22/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Verstoß gegen die AGB einer Messe durch Verteilung von Werbung auf der Messe nicht wettbewerbswidrig ist. Mitbewerber können daher nicht Unterlassung verlangen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Unterlassungsanspruch besteht indes nicht. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Messeveranstalters, noch – wie das Landgericht angenommen hat – aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbemaßnahmen.

Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG scheitert bereits daran, dass es sich bei den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Messeveranstalter, die ein Verteilen von Werbemitteln außerhalb der eigenen Standfläche verbieten, schon nicht um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind lediglich Rechtsnormen, die in Deutschland Geltung beanspruchen (BGH GRUR 2005, 960, 961 – Friedhofsruhe). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Messeveranstalter sind indes privatautonome Regelungen und keine Rechtsnormen. Sie mögen zwar unter Umständen das Marktverhalten der Aussteller regeln, es kommt ihnen aber schon keine Normqualität zu (OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 218, 219 – Drei Angebote). Anders als Rechtsnormen gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien und nur dann, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Dann ist es aber Sache des jeweiligen Messeveranstalters, die Einhaltung der Vertragsbedingungen durchzusetzen. Ein einer allgemein gültigen Rechtsnorm vergleichbarer Fall liegt daher bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht vor, so dass auch eine entsprechende Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG ausscheidet (OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 218, 219 – Drei Angebote). Es kommt daher nicht darauf an, dass die Regelung ausschließlich der Sicherheit (Freihalten von Fluchtwegen) dient und gerade keine Marktverhaltensregelung im Interesse der übrigen Marktteilnehmer darstellt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verhalten der Beklagten auch nicht nach § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung wettbewerbswidrig. Gemäß § 4 Nr. 10 UWG handelt insbesondere unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, wer Mitbewerber gezielt behindert. Dabei reicht nicht eine bloße Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Wettbewerbers, denn der Wettbewerb ist darauf angelegt, auf Kosten der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen. Ihrer Natur nach ist damit jede geschäftliche Handlung gegenüber einem Mitbewerber geeignet, Mitbewerber in ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu beeinträchtigen. Daher müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Unlauterkeit begründen. Das Gesetz umschreibt diese Umstände als „gezielt“. Als „gezielt“ ist eine Behinderung anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die beanstandete Handlung in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist.

Zwar ist schon unstreitig, dass sich Mitarbeiter der Beklagten mit den sehr großflächigen und auffälligen Taschen zeitweise in der Nähe des Messestandes der Klägerin aufgehalten haben und es ist auch davon auszugehen, dass sie dort unter Umständen kürzere Zeit verweilt haben. Ob sie dabei die Taschen aktiv verteilt haben oder – wie die Beklagte behauptet – nur auf Anfrage weitergegeben haben, mag dahin stehen. Eine gezielte Behinderung der Klägerin in dem vorbeschriebenen Sinne kann nicht festgestellt werden.

Zwar wird eine unlautere Behinderung angenommen, wenn auf (potentielle) Kunden, die bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen. Der Werbende darf sich nicht gleichsam zwischen den Interessenten und den Mitbewerber schieben, um ihm eine Änderung seiner geschäftlichen Entscheidung aufzudrängen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. § 4 Rn. 10.25). Dass sich die beanstandete Werbemaßnahme überhaupt an Personen richtete, die schon der Klägerin in diesem Sinne zuzurechnen waren, lässt sich nicht feststellen. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der auf der Messe anwesenden Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten, nämlich der Zeugin H., des Zeugen F., des Zeugen S. und des Zeugen R. kann eben nur ein bloße Abgabe einzelner Taschen in der Nähe des Messestandes der Klägerin festgestellt werden. Die dort verkehrenden Messebesucher waren aber der Klägerin noch nicht zuzurechnen.

Ob an der älteren Rechtsprechung festzuhalten ist, dass eine Werbung in unmittelbarer Nähe eines Mitbewerbers schon allein unter diesem Gesichtspunkt als „Abfangen von Kunden“ eine gezielte Behinderung darstellt, kann hier offen bleiben (vgl. zu der Kritik: Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn, 10.29a), denn auch nach dieser Rechtsprechung liegt eine gezielte Behinderung nur dann vor, wenn durch dieses „Abfangen“ das Aufsuchen des Geschäfts des Mitbewerbers verhindert wird (BGH GRUR 1986, 547, 548 – Handzettelverteilung). Wird hingegen lediglich potentiellen Interessenten deutlich gemacht, dass es mehrere Anbieter dieser Dienstleistung gibt, wie dies der Effekt der hier streitigen Werbung ist, bietet dies allenfalls Veranlassung, die Angebote der Parteien zu vergleichen, hindert also nicht die wettbewerbliche Entfaltung der Klägerin. Soweit die Klägerin insoweit behauptet hat, die Mitarbeiter der Beklagten hätten Kunden gleichsam vom Stand der Klägerin abgedrängt, hat die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme dies nicht bestätigt. Die Zeugin H., am Stand tätige Mitarbeiterin der Klägerin, hat dies nicht beobachtet. Auch der Zeuge R. hat bekundet, dass seiner Beobachtung nach der Zugang zum Stand der Klägerin nicht behindert wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine gezielte Behinderung der Klägerin nicht festzustellen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: