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BGH: Rechtsanwalt der überwiegend Hilfeleistungen in Steuersachen leistet, darf mit der Bezeichnung "Steuerbüro" werben

BGH
Urteil vom 18.10.2012
I ZR 137/11
Steuerbüro
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; StBerG § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 4 Satz 2 und 3;
BRAO § 43d; BORA § 7

Leitsatz des BGH:


Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11 - OLG Brandenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Bezeichnung "Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn" irreführend, wenn es sich dabei nach Größe und Bedeutung nicht um ein überdurchschnittliches Geschäft handelt

OLG Stuttgart
Urteil vom 29.11.2012
2 U 64/12


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung "Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn" irreführend ist, wenn es sich nach Größe und Bedeutung nicht um ein überdurchschnittliches Geschäft handelt. Die Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Verwendung des Begriffs "Zentrum" für die Bezeichnung eines Geschäfts (siehe dazu BGH: Bezeichnung "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" ist eine wettbewerbswidrige Irreführung bei einer normalen Praxis ohne überdurchschnittliche Ausstattung - Urteil vom Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 104/10 ). Auch der Zusatz "Heilbronn", also einer Ortsangabe, ist - so das Gericht - nicht geeignet den irreführenden Eindruck abzuschwächen.

LG Köln: Wettbewerbsverstoß durch Groupon-Gutschein für günstige kosmetische Zahnbehandlung durch einen Zahnarzt

LG Köln
Urteil vom 21.06.2012
31 O 25/12


Das LG Köln hat entschieden, das es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Zahnarzt Groupon-Gutscheine für eine äußerst günstige kosmetische Zahnarztbehandlung anbietet. Es liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 15 BerufsO der Zahnärzte sowie §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Tatbestand des § 15 BO ist auch erfüllt, der Beklagte bietet einen Rabatt an. Zwar meint er, dies sei nicht der Fall, weil Preise für die von ihm angebotenen Behandlungen gerade nicht in der GOZ festgelegt seien. Er bietet die Leistungen in der Werbung selber aber für einen Preis von EUR 149 statt EUR 530 bzw. EUR 19 statt 99 an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliegt.
[...]
. Indem derart hohe Rabatte gewährt werden, wird der Kunde – der eine Zahnreinigung oder ein Bleaching in der Regel selber bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen wird – angelockt, einen „Deal“ abzuschließen. Er wird dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des „Deals“ zeitlich eng begrenzt ist.
[...]
Soweit der Beklagte sein Angebot zu Festpreisen erbringt, steht der Klägerin ebenfalls ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ zu."
[...]
Der Beklagte verstößt auch gegen diese Norm, weil er gerade ein allgemeines Angebot für alle Patienten ausspricht, ohne dass er überhaupt weiß, wer diese Patienten sind. Denn diese schließen einen Vertrag mit Groupon oder DailyDeal, ohne dass der Beklagte insoweit involviert wäre, und kommen dann in die Praxis, um den erworbenen Gutschein zum bezahlten Preis einzulösen. Darauf, ob es sich bei Zahnreinigung und Bleaching um Leistungen handelt, die nicht im Gebührenverzeichnis erwähnt sind, kommt es nicht an. Zumindest bei der Zahnreinigung ist dies zweifelhaft, weil nach der zum Zeitpunkt der Werbung geltenden GOZ die Position Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren (Nr. 405) als Teil der bei einer Zahnreinigung zu erbringenden Leistung im Gebührenverzeichnis geregelt war."


Den Volltext der Entscheidung finden Siehier:

LG Hamburg: Suche nach einem Werbeslogan für eine Lasik-Operation per Preisausschreiben verstößt gegen Heilmittelwerbegesetz

LG Hamburg
Urteil vom 24.07.2012
406 HKO 101/12
nicht rechtskräftig


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Suche nach einem Werbeslogan für eine Lasik-Operation gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt. Nach dieser Vorschrift darf außerhalb der Fachkreise nicht mit Preisausschreiben für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel geworben werden.



BGH: Formulierung "Die moderne Medizin setzt auf …" ist eine unzulässige fachliche Empfehlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG - Euminz

BGH
Urteil vom 18.01.2012
I ZR 83/11
Euminz
UWG § 4 Nr. 11; RL 2001/83/EG Art. 90 Buchst. f; HWG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Leitsätzdes BGH:

a) Eine fachliche Empfehlung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG kann auch dann vorliegen, wenn als Gewährspersonen für die Empfehlung alle Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe („die moderne Medizin“) benannt werden.

b) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 83/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bezeichnung "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum" ist eine wettbewerbswidrige Irreführung bei einer normalen Praxis ohne überdurchschnittliche Ausstattung

BGH
Urteil vom 18.01.2012
I ZR 104/10
Neurologisch/Vaskuläres Zentrum
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsatz des BGH:

Ein Bedeutungswandel beim Begriff "Zentrum" ist nicht im selben Maß wie beim Begriff "Center" festzustellen. Der Begriff "Zentrum" weist im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder wird jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückgeführt.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10 - OLG Rostock - LG Rostock


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BGH: Zur Abgrenzung diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke von anderen Stoffen - Glucosamin Naturell

BGH
Urteil vom 30.11.2012
I ZR 8/11
Glucosamin Naturell
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; DiätV § 1 Abs. 4a Satz 2

Leitsätz des BGH:

a) Im Rahmen des § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV sind bei der Prüfung der Frage, ob für die diätetische Behandlung der Patienten eine Modifizierung der normalen Ernährung oder andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beidem ausreichen, auch die auf dem Markt erhältlichen Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen.

b) Die Vorschriften in § 1 Abs. 4a Satz 1 und 2 DiätV über die Abgrenzung der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke von anderen Stoffen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung auch geeignet ist, die Interessen der Verbraucher nicht unerheblich bzw. spürbar im Sinne von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 zu beeinträchtigen.

BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 8/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung eines Rechtsanwalts als "zertifizierter Testamentsvollstrecker" bei entsprechenden Kenntnissen und praktischer Erfahrungen zulässig - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 09.06.2011
I ZR 113/10
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 43b; BORA § 6

Leitsatz des BGH:

Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als "zertifizierter Testamentsvollstrecker" bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10 - OLG Nürnberg - LG Regensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Wird mit einem Testergebnis geworben, so muss die Fundstelle gut sichtbar angegeben werden - mindestens 6-Punkt-Schrift

OLG Celle
Urteil vom 24.02.2011
13 U 172/10
Testergerbnis
6-Punkt-Schrift


Bei der Werbung mit Testergebnissen muss der Werbende die Fundstelle des Testergebnisses leicht erkennbar angeben, so dass der Verbraucher in der Lage ist, das Testergebnis und den Test einzusehen und zu überprüfen.
Fehlt ein entsprechender Hinweis, so handelt der Werbende wettbewerbswidrig. Dabei darf der Hinweis nicht zu klein sein. Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hinweis mindestens in 6-Punkt-Schrift zu erfolgen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG ist es als unlauter anzusehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Erforderlich ist insoweit, dass die in die Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Das setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07, zitiert nach juris, Tz. 29 ff.. BGH, Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 151/89, zitiert nach juris, Tz. 19). Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn bedingt, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar ist (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1993 – 5 U 5035/93, MD 1994, 158, 159).
[...]
Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 213/84, zitiert nach juris, Tz. 12 ff.)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel mit deren Anwendungsgebieten auch gegenüber Fachhkreisen unzulässig

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I UR 96/10


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel mit deren Anwendungsgebieten auch dann gegen § 5 Heilmittelwerbegesetz verstößt, wenn dies ausschließlich gegenüber Fachkreisen erfolgt.

BGH: Durch Werbung finanzierte kostenlose Arzneimittel-Datenbank für Ärzte ist keine unzulässige Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG

BGH
Urteil vom 17.08.2011
I ZR 13/10
Arzneimitteldatenbank
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; HWG § 7 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung für die bayerischen Ärzte § 33 Abs. 2

Leitsatz des BGH

Das Angebot einer durch Werbung finanzierten und deswegen für Ärzte kostenlosen Datenbank, die diesen Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 73 Abs. 8 SGB V gibt, stellt keine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 33 Abs. 2 der Berufsordnung für die bayerischen Ärzte dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041 = WRP 1991, 90 - Fortbildungs-Kassetten).
BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 13/10 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Zur Haftung einer Werbeagentur, wenn ein im Kundenauftrag erstelltes Logo gegen Markenrechte Dritter verstößt

KG Berlin
Beschluss vom 04.02.2011
19 U 109/10


Das KG Berllin hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine mit der Erstellung eines Werbelogos beauftragte Werbeagentur haftet, wenn das Logo gegen Markenrechte Dritter verstößt. Dies ist nach Ansicht der Gerichts eine Frage des Einzelfalls. Im Regelfall dürfte eine Haftung der Werbeagentur jedenfalls nach der vom KG Berlin vertretenen Ansicht zu verneinen sein. Natürlich ist dies kein Freifahrtschein für Agenturen. Drängt sich etwa eine Kennzeichenrechtsverletzung auf (z.B. Anlehnung an eine bekannte Marke), so dürfte die beauftragte Werbeagentur sehr wohl haften. Gleiches gilt, wenn der Agentur das Bestehen einer Rechtsverletzung bekannt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beklagte schuldete der Klägerin zunächst nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen der Klägerin entsprechenden Logos.
[...]
Zwar ist in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, GRUR 1974, 284; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. Tz. 31; Nennen, GRUR 2005, 214; Möhring/Illert, BB 1974, 65; Wedemeyer, WRP 1979, 619, 620). Diese Verpflichtung gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, a.a.O., 217).
[...]
Daran gemessen war eine Markenrecherche vor Erstellung des Logos für die Beklagte weder zumutbar noch zwischen den Parteien - stillschweigend - vereinbart.
[...]
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend den klägerseits über die ausdrücklich vereinbarten Leistungen hinaus zu erwartenden Leistungsumfang der Beklagten von der Höhe der vereinbarten Vergütung abgeleitet und ist im Ergebnis ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 EUR von der Klägerin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen.
[...]
Die Beklagte war schließlich auch nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Erstellung des Logos ohne begleitende Markenrecherche vorgenommen werden würde."


Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln umfasst auch Defekturarzneimittel

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 129/09
Injektionslösung
UWG § 4 Nr. 11; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1; ApoG § 11a Satz 1

Leitsatz des BGH:

Ein Apotheker, der eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln hat, darf auch die von ihm hergestellten Defekturarzneimittel aufgrund dieser Erlaubnis bundesweit versenden.
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 129/09 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Wettbewerbswidrigkeit einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wenn bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird

LG Hamburg
Beschluss vom 18.03.2011
312 O 142/11


Das LG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass die Versendung einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wettbewerbswidrig ist, wenn den Verbrauchern bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird. Auf der Beanchrichtigungskarte hieß es:

„Wir halten eine Warensendung für Sie bereit. Die Sendung wird 7 Tage für Sie aufbewahrt. Bitte rufen Sie uns schnell an. Ihr Anruf ist kostenlos. Tel…“.


Eine ähnliche Werbeaktion hatte schon das OLG Hamm für wettbewerbswidrig erachtet (OLG Hamm, Urteil vom 19. 08.2010 I-4 U 66/10).

BGH: Urteil zur Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Dienstleitungen liegt im Volltext vor - Zweite Zahnarztmeinung

BGH
Urteil vom 01.12.2010
I ZR 55/08
Zweite Zahnarztmeinung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung für die bayerische Zahnärzte §§ 2, 8 Abs. 2
und 5, § 21 Abs. 1


Diese Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Dienstleistungen weder wettbewerbswidrig ist, noch einen Verstoß gegen zahärztliches Berufsrecht darstellt.

Leitsätze des BGH:
Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgibt, das der Patient dort eingestellt hat, verstößt weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behandlungsvertrags mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzulässiges Versprechen eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten. Dementsprechend handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: