Skip to content

LG Frankfurt: Unzumutbare Belästigung durch persönlich adressiertes Werbeschreiben per Post an Verbraucher wenn dieser Zusendung von Werbung widersprochen hat

LG Frankfurt
Urteil vom 28.02.2019
2-03 O 337/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unzumutbare Belästigung durch Zusendung eines persönlich adressierten Werbeschreibens per Post an einen Verbraucher vorliegt, wenn dieser der Zusendung von Werbung zuvor widersprochen hat

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

1. § 7 Abs. 1 S. 2 UWG findet neben § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG Anwendung, soweit es um "nicht hartnäckige" Briefwerbung gegenüber Verbrauchern geht (so auch Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 7, Rn. 34; Koch in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 7 UWG, Rn. 192; befürwortend, jedoch unter Hinweis darauf, dass endgültige Klärung noch aussteht: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 7, Rn. 32a). Das Verhältnis beider Vorschriften ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu klären. Für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG neben § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln spricht, dass beide Vorschriften unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, nämlich § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG in richtlinienkonformer Auslegung am Maßstab der Nr. 26 S. 1 Anh. I UGP-RL den Schutz der Verbraucher vor einer Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit und § 7 Abs. 1 S. 2 UWG hingegen den Schutz der privaten Sphäre der Verbraucher.

Gegen eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG als Auffangtatbestand spräche allerdings, dass damit auch die einmalige (d.h. nicht "hartnäckige") Verwendung eines sonstigen Fernkommunikationsmittels (z.B. Briefwerbung) erfasst und dadurch faktisch ein höheres Verbraucherschutzniveau geschaffen würde, als es die UGP-RL in Nr. 26 S. 1 Anh. I UGP-RL vorsieht. Ein Wertungswiderspruch lässt sich jedoch dadurch vermeiden, dass bei Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Interessen der beteiligten Marktteilnehmer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen werden (Koch in: Ullmann, a.a.O., § 7 UWG, Rn. 192; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 32-32b).

Die Beschränkung auf "hartnäckiges" Ansprechen in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG war unionsrechtlich ferner nicht veranlasst (a.A. Begr. RegE UWG 2008, BT-Drucks 16/10145, S 29), weil Nr. 26 S. 1 Anh. UGP-Richtlinie auch die (allerdings 2014 außer Kraft getretene) Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) unberührt lässt (vgl. hierzu auch Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 34). Art. 10 Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie sieht wiederum zwingend vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, "dass Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Techniken, nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat" (vgl. auch Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 12).

Daraus folgt, dass nach europarechtlichen Vorgaben bereits die einmalige Zusendung unerwünschter Briefwerbung unzulässig sein kann. Diese Anforderung erfüllt nur § 7 Abs. 1 S. 2 UWG, nicht hingegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, weil letzterer nur die wiederholte (hartnäckige) unerwünschte Briefwerbung verbietet. Demgegenüber kann nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG bereits die einmalige unerwünschte Briefwerbung unlauter sein. Dass Art. 10 Fernabsatzrichtlinie durch Art. 31 der Richtlinie 2011/83 EU mit Wirkung vom 13.06.2014 aufgehoben wurde, hat auf das Verhältnis von § 7 Abs. 1 S. 2 UWG zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG und deren richtlinienkonforme Auslegung keinen Einfluss, weil damit ersichtlich keine Verschlechterung des Verbraucherschutzes einhergehen sollte.

2. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (vgl. Anlage K1, Bl. 8a d.A.) und somit aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass - wie noch auszuführen sein wird - im Rahmen der Begründetheitsprüfung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen ist. Denn durch die Antragsfassung wird ein hinreichender Bezug zum konkreten Einzelfall hergestellt ("wie aus Anlage K2 ersichtlich" und "wie geschehen durch die Verbraucherin …..") und gleichzeitig werden diejenigen Umstände aufgeführt, aus denen sich nach Auffassung des Klägers die (generelle) Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Vorfalls ergibt (vgl. zur Antragsfassung bei unzulässiger Telefonwerbung OLG Frankfurt, WRP 2008, 1272 [OLG Düsseldorf 15.01.2008 - I -20 U 99/07]). Hierdurch wird verhindert, dass anders gelagerte Fälle von dem streitgegenständlichen Verbot erfasst werden.

3. Gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

a) Das hier streitgegenständliche Schreiben gemäß der Anlage K2 (Bl. 8b d.A.) ist eine Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 UWG.

Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a) der Werbe-Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2009, 980 [BGH 20.05.2009 - I ZR 218/07], Rn. 13 - E-Mail-Werbung II; BGH, GRUR 2013, 1259, Rn. 17 - Empfehlungs-E-Mail). Die Definition ist weit und nicht auf die Formen klassischer Werbung beschränkt (BGH, GRUR 2013, 1259 [BGH 12.09.2013 - I ZR 208/12], Rn. 18 - Empfehlungs-E-Mail; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2, Rn. 15).

Die Regelung in § 7 Abs. 1 S. 2 UWG bezieht sich aber nur auf Werbung, durch die ein Marktteilnehmer angesprochen wird. Der Inhalt dieses Begriffs ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Ansprechens in § 7 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es muss sich lediglich um eine Individualwerbung handeln (ebenso Sosnitza, GRUR 2003, 739 (744)). Angesprochen im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ist ein einzelner Marktteilnehmer also bereits dann, wenn ihm die Werbung in einer Weise nahegebracht wird, die seine private oder geschäftliche Sphäre berührt, auch wenn er nicht persönlich als potenzieller Kunde angesprochen wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 33).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien ist das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten (vgl. Anlage K2, Bl. 8b d.A.) eine Individualwerbung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn es dient der Förderung des Absatzes der von der Beklagten angebotenen Bankdienstleistung der Führung eines Girokontos und ist namentlich an Frau ….. adressiert.

b) Die Adressatin der streitgegenständlichen Werbung, Frau ….., ist eine Verbraucherin und somit ein Marktteilnehmer im Sinne von § 2 Nr. 2 UWG.

c) Auch war die Werbung vom 01.03.2017 für die Beklagte aufgrund der bereits am 12.01.2017 an die Beklagte übersandten E-Mail (K3, Bl. 8 c d.A.), mit welcher Frau …… die Beklagte aufforderte, ihr keine Werbung mehr zuzusenden, erkennbar unerwünscht.

d) Die Zusendung des Werbeschreibens stellt auch eine unzumutbare Belästigung dar. Belästigend sind solche Auswirkungen einer geschäftlichen Handlung, die bereits wegen der Art und Weise des Herantretens an andere Marktteilnehmer, unabhängig vom Inhalt der Äußerung, von den Adressaten als Beeinträchtigung ihrer privaten oder beruflichen Sphäre empfunden werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, die eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab eines durchschnittlich empfindlichen Adressaten zu Grunde zulegen und eine Abwägung zwischen den Interessen des betroffenen Marktteilnehmers und des handelnden Unternehmens vorzunehmen ist (BGH, 2011, 1054, Rn. 17 - Kreditkartenübersendung; OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 6 U 199/11, Rn. 20 m.w.N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Zusendung von erkennbar unerwünschter Briefwerbung, anders als in den Fällen des § 7 Abs. 2 UWG, nicht per se zu einer unzumutbaren Belästigung der Verbraucher führt. Vielmehr ist - auch zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu den Vorgaben der UGP-RL in Nr. 26 S. 1 Anh. I (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 91d) - zu prüfen, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG bei einer Abwägung der betroffenen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls ausnahmsweise entfällt (Koch in: Ullmann, a.a.O., § 7, Rn. 192; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 32a; Sosnitza, WRP 08, 1014, 1034). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Unzumutbarkeit durch den Widerspruch des Adressaten indiziert wird. Allerdings erlaubt § 7 Abs. 1 UWG eine differenzierende Beurteilung von "Ausreißern" (Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 28). Denn "Ausreißer" stellen keine hartnäckige Ansprache im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar und auch unter § 7 Abs. 1 S. 2 UWG sind sie zu tolerieren, wenn der Werbende ausreichende Vorkehrungen getroffen hat (so zu § 1 a.F. BGH, GRUR 92, 617, 618 [BGH 30.04.1992 - I ZR 287/90] - Briefkastenwerbung; Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 38-40; LG Dortmund, BeckRS 2016, 119869, Rn. 8 ff.).

Die Interessenabwägung führt hier zu einem Vorrang der Interessen der Frau……….

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend aufgrund der E-Mail der Frau …… vom 12.02.1017 (K3, Bl. 8c d.A.) um einen Fall der erkennbar unerwünschten Werbung handelt, was zu einer Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG und nicht des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG führt. Dies hat erhebliche Auswirkung auf die Gewichtung des Interesses der Frau ….. einerseits, als Adressatin von Werbung verschont zu werden, und andererseits des Interesses der Beklagten, als werbendes Unternehmen, ihre gewerblichen Leistungen zur Geltung zu bringen. Denn nur dann, wenn kein Fall der erkennbar unerwünschten Werbung vorliegt, ist persönlich adressierte Werbung grundsätzlich nicht als unzumutbar einzustufen, weil der Grad der Belästigung des Empfängers als gering einzuschätzen ist, während das Interesse des werbenden Unternehmens an einer persönlichen Ansprache zumindest von einigem Gewicht ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 747 [BGH 03.03.2011 - I ZR 167/09], Rn. 19 - Kreditkartenübersendung; BGH, GRUR 1973, 552, 553 - Briefwerbung). Ist hingegen - wie hier - ein Widerspruch gegen den Erhalt der Werbung gegeben, so wird die Unzumutbarkeit im Grundsatz durch den Widerspruch des Adressaten indiziert (Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 28).

Soweit die Beklagte sich demnach auf die Ausführungen von Köhler in Köhler/Bornkamm/Köhler a.a.O. unter § 7, Rn. 22 und 24 bezieht und betont, dass die Anforderungen an die Unzumutbarkeit geringer seien, wenn die Werbung in Gestalt eines unerbetenen persönlichen Kontakts erfolge und eine Unzumutbarkeit in der Regel nur bei einem Eingriff der Werbung in die Intimsphäre vorliege, so verfängt dies schon deshalb nicht, weil sich die von Köhler im vorgenannten Abschnitt genannten Beispiele auf den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG beziehen, welcher - wie gezeigt - von einer im Grundsatz anderen Gewichtung der Interessen des Werbenden und des Adressaten ausgeht, als der hier einschlägige § 7 Abs. 1 S. 2 UWG. Aus demselben Grunde scheidet eine unzumutbare Belästigung vorliegend schon nicht deshalb aus, weil das Werbeschreiben gemäß der Anlage K2 (Bl. 8b d.A.) als Dialogpost gekennzeichnet und auch nach Öffnen des Umschlags auf den ersten Blick als Werbung erkennbar war.

Auch ist es nicht zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass Frau …….. ursprünglich mit der Übersendung von Werbung einverstanden war und Ihre Adresse zum Zwecke dessen der Beklagten mitgeteilt hat. Denn durch die E-Mail gemäß Anlage K3 (Bl. 8 c d.A.) hat Frau ….. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie künftig keine Werbung der Beklagten mehr wünscht, was sich im Rahmen der Interessenabwägung klar zu Lasten der Beklagten auswirkt.

Ferner liegt hier - anders als in dem vom Landgericht Dortmund am 22.12.2016 (Az. 3 O 110/16, BeckRS 2016, 119869) entschiedenen Fall (vorgelegt als Anlage B2, Bl. 44 d.A.) - kein sogenannter "Ausreißer" vor, welcher im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG zu tolerieren wäre. Anders als dort liegt nämlich kein Fall der sogenannten Briefkastenwerbung, also des Einwurfs von nichtadressiertem oder teiladressiertem (z.B. "an alle Bewohner der Straße x") Werbematerial in die Briefkästen der Empfänger (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O. § 7, Rn. 91a) vor, sondern ein Fall der adressierten Briefwerbung. Dies hat zur Folge, dass es dem Werbenden leichter möglich ist, ein System vorzuhalten, welches effektiv und zuverlässig verhindert, dass - wie auch hier - konkret adressierte Briefwerbung nicht in die Briefkästen derjenigen gelangt, die dem Erhalt von Werbung konkret widersprochen haben. Anders als im Falle der sogenannten Briefkastenwerbung ist der Werbende nämlich nicht davon abhängig, dass eine Vielzahl von Personen - die gegebenenfalls sogar außerhalb seines Unternehmens tätig sind (wie z.B. Briefträger) - sich an einen an dem jeweiligen Briefkasten des Adressaten angebrachten Sperrvermerk oder Ähnliches halten. Im Falle der - wie hier - individuell adressierten Werbung hat der Webende vielmehr die Möglichkeit schon durch entsprechende Vorkehrungen in seinem Unternehmen dafür zu sorgen, dass entsprechende Werbung nicht an solche Empfänger adressiert und versendet wird, die dem Erhalt von Werbung widersprochen haben.

Hier hat die Beklagte jedoch ersichtlich keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um Fälle wie den Vorliegenden zu verhindern. Bei der händischen Erfassung kann es (aufgrund menschlichen Versagens) zu diversen Fehlern (Nichterfassung, Schreibfehler etc.) kommen. Diesem Risiko hätte die Beklagte jedoch ohne weiteres entgegenwirken können, z.B. durch die Einführung eines "4-Augen-Prinzips" oder - wie zwischenzeitlich geschehen - die Umstellung auf die elektronische bzw. automatisiert maschinelle Erfassung. Tut sie dies nicht, so kann dies - selbst wenn es sich vorliegend um einen Einzelfall handeln sollte, in welchem unerwünschte Werbung verschickt wurde - im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Adressaten der Werbung gehen und in der Folge einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ausschließen. Zumal das generelle Zugestehen eines solchen "Freischusses" der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG entgegenstehen würde."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur geht gegen irreführende Werbeschreiben der Vodafone Kabel Deutschland GmbH im Zusammenhang mit DVB-T-Umstellung vor

Die Bundesnetzagentur ist gegen die bereits offensichtlich irreführenden Werbeschreiben der Vodafone Kabel Deutschland GmbH im Zusammenhang mit der DVB-T-Umstellung vorgegangen.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur ahndet Wettbewerbsverstoß der Vodafone Kabel Deutschland GmbH - Homann: "Wir nehmen Täuschung der Verbraucher nicht hin"

Die Bundesnetzagentur hat der Vodafone Kabel Deutschland GmbH gestern untersagt, Werbeschreiben zu versenden, in denen Verbraucher unter Fristsetzung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert werden. Die Kontaktaufnahme sollte über verschiedene (0)800er Rufnummern erfolgen.

"Das Unternehmen hat versucht, Verbraucher zu täuschen und als Kunden zu gewinnen. Wettbewerbswidriges Verhalten wird durch die Bundesnetzagentur konsequent geahndet", betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Neukundengewinnung durch dubiose Werbemittel

Die Briefe wurden beispielsweise mit dem Betreff "DVB-T-Abschaltung erfordert Umstellung auf moderne TV-Versorgung" in einem rosafarbenen Umschlag mit dem Hinweis "Wichtige Hinweise zu Anschlussdiensten in Ihrem Gebäude" versandt. Die Schreiben erweckten einen amtlichen Eindruck und waren zum Teil zusätzlich mit einem Stempel "Wiederholter Zustellversuch" gekennzeichnet.

Ebenfalls versendete Postkarten enthielten den Hinweis „Wichtige Information“ und waren teilweise auch mit einem Stempel „Wiederholter Zustellversuch“ versehen. Anlass war eine angebliche „wichtige Neuerung der Telefon- und Internet-Technologie“.

Die Werbung war persönlich adressiert und nicht mit einem Firmenlogo versehen. Aus dem Kleingedruckten war zu entnehmen, dass die Adressdaten der Empfänger zur werblichen Ansprache von einem Dienstleister bezogen wurden.

Sollte das Unternehmen der Untersagung nicht nachkommen, wird die Bundesnetzagentur weitere Maßnahmen prüfen. Zwangsgelder in Höhe von 20.000 Euro wurden bereits angedroht.

BGH: Werbeschreiben mit beigefügter Kreditkarte der Postbank war nicht wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 3. März 2011
I ZR 167/09
Kreditkartenwerbung


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden.

[...]

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt."

[...]

Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang."


Inzwischen sind derartige Werbemethoden nach § 675m BGB untersagt.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Werbeschreiben mit beigefügter Kreditkarte der Postbank war nicht wettbewerbswidrig" vollständig lesen