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LfDI Baden-Württemberg: 50.000 EURO Bußgeld wegen missbräuchlicher Verwendung von Grundbuchdaten durch Bauträgerunternehmen zu Werbezwecken - DSGVO-Verstoß

Der LfDI Baden-Württemberg hat ein Bußgeld in Höhe von 50.000 EURO wegen der missbräuchlichen Verwendung von Grundbuchdaten durch ein Bauträgerunternehmen zu Werbezwecken verhängt.

Die Pressemitteilung der Datenschutzbehörde:
Bußgeld: Daten aus dem Grundbuch stehen nicht zur freien Verfügung

LfDI Baden-Württemberg hat Geldbußen wegen missbräuchlicher Verwendung von Grundbuchdaten verhängt

Auch Daten aus öffentlichen Registern wie dem Grundbuch stehen nicht zur freien Verfügung

Der Landesbeauftragte Dr. Stefan Brink: „Verantwortliche sollten sich bewusstmachen, dass auch öffentliche Daten Schutz genießen und nicht zur freien Verfügung stehen. Die im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen machen deutlich, dass sich heimliche Datenverarbeitungen unter Ausnutzung spezieller Zugriffsrechte nicht auszahlen. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt auch im hart umkämpften Markt um Bauland.“

Wegen rechtswidriger Datenerhebung und –weitergabe und Verstößen gegen die Informationspflichten hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Geldbußen gegen ein Bauträgerunternehmen und einen Vermessungsingenieur in Höhe von 50.000 Euro und 5.000 Euro verhängt.

Ein Grundstückseigentümer in einem Neubaugebiet hatte ein Schreiben eines Bauträgers erhalten, in dem ihm ein Kaufpreisangebot für sein Grundstück unterbreitet wurde. Eine Information über die Herkunft seiner Daten enthielt das Schreiben nicht, auch auf Nachfrage wurde dem Adressaten nicht mitgeteilt, woher der Bauträger dessen Daten hatte, insbesondere die Kenntnis von dessen Eigentümerstellung.

Die Bußgeldstelle beim Landesbeauftragten ermittelte anschließend, dass ein Vermessungsingenieur von seiner Befugnis zur Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch im automatisierten Abrufverfahren Gebrauch gemacht und in zwei Fällen mehrere Hundert Grundstückseigentümer ohne deren Kenntnis identifiziert und die entsprechenden Informationen an einen Bauträger weitergegeben hatte. Dieser wiederum schrieb die so ermittelten Eigentümer mit einem Kaufpreisangebot für deren Grundstücke an, ohne die notwendigen Informationen nach Art. 14 DS-GVO zu erteilen, insbesondere ohne über die Herkunft der Daten zu informieren.

Dieses Vorgehen stellt einerseits einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO dar. So ist bei der Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu berücksichtigen, dass zwischen den Grundstückseigentümern und dem Bauträger keine vorherige Geschäftsbeziehung bestand und die Eigentümer nicht davon ausgehen mussten, dass ihre Daten im Grundbuch für werbliche Ansprachen zur Verfügung stehen. Hierbei kommt besondere Bedeutung der Tatsache zu, dass Grundstückseigentümer weder der Eintragung im Grundbuch noch der Datenübermittlung widersprechen können, vielmehr werden ihre Daten auf Grund einer gesetzlichen Pflicht erhoben. Diese gesetzliche Pflicht dient aber nicht der werblichen Ansprache, sondern der Rechtssicherheit bei Grundstücksgeschäften. Dementsprechend ist für das grundbuchrechtliche Einsichtsrecht auch allgemein anerkannt, dass ein alleiniges Erwerbsinteresse nicht zur Einsichtnahme berechtigt, es vielmehr bereits der konkreten Vertragsverhandlungen bedarf.

Zudem lag auch ein Verstoß gegen Art. 14 DS-GVO vor, indem den Eigentümern – auch bei Kontaktaufnahme – keine Informationen zur Datenverarbeitung zur Verfügung gestellt wurden. Diese Informationen sind aber wesentliche Voraussetzung für betroffene Personen, um ihre Betroffenenrechte nach den Art. 15 ff. DS-GVO geltend machen zu können. Ein Ausschlussgrund war vorliegend auch nicht gegeben, insbesondere stellt § 12 GBO keine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DS-GVO dar, da sich für betroffene Personen bei Einsichtnahme durch Dritte aus § 12 GBO weder die datenerhebende Stelle noch Umfang, Zweck oder Dauer der Datenerhebung ersichtlich sind.

Bei der Zumessung der Geldbuße wurde neben der Anzahl der betroffenen Personen, der Art der betroffenen Daten und der Bedeutung der verletzten Vorschriften vor allem die Kooperation der verantwortlichen Stellen im Bußgeldverfahren berücksichtigt.

Die Geldbußen wurden von den Verantwortlichen akzeptiert und sind zwischenzeitlich rechtskräftig.


LfD Niedersachsen: 900.000 EURO Bußgeld gegen Kreditinstitut wegen datenschutzwidriger Profilbildung zu Werbezwecken - kein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat gegen ein Kreditinstitut wegen datenschutzwidriger Profilbildung zu Werbezwecken ein Bußgeld in Höhe von 900.000 EURO verhängt. Das Kreditinstitut kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Vielmehr wäre die Einholung einer Einwilligung erforderlich gewesen.

Die Pressemitteilung der Datenschutzbehörde:
900.000 Euro Bußgeld gegen Kreditinstitut wegen Profilbildung zu Werbezwecken

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat gegen ein Kreditinstitut eine Geldbuße in Höhe von 900.000 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Das Unternehmen hatte Daten aktiver sowie ehemaliger Kundinnen und Kunden ohne deren Einwilligung ausgewertet. Dazu analysierte es das digitale Nutzungsverhalten und wertete unter anderem das Gesamtvolumen von Einkäufen in App-Stores, die Häufigkeit der Nutzung von Kontoauszugsdruckern sowie die Gesamthöhe von Überweisungen im Online-Banking im Vergleich zur Nutzung des Filialangebots aus. Hierzu bediente es sich eines Dienstleisters. Ergänzend wurden die Ergebnisse der Analyse mit einer Wirtschaftsauskunftei abgeglichen und von dort angereichert. Ziel war es, Kundinnen und Kunden mit einer erhöhten Neigung für digitale Medien zu identifizieren und diese adressatengerecht für vertragsrelevante oder werbliche Zwecke verstärkt auf elektronischen Kommunikationswegen anzusprechen. Den meisten Kundinnen und Kunden wurden zwar vorab zusammen mit anderen Unterlagen Informationen zugeschickt. Diese ersetzten die notwendigen Einwilligungen allerdings nicht.

Dem Unternehmen wird vorgeworfen, dass die vorgenommene Auswertung nicht mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vereinbar war. Danach kann ein Verantwortlicher personenbezogene Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten. Die Interessen der betroffenen Person dürfen dabei nicht überwiegen. Bei der Festsetzung der Geldbuße wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen die Ergebnisse seiner Auswertungen nicht weiterverwendet hatte. Zudem hat sich das Unternehmen im gesamten Verfahren kooperativ gezeigt.

Häufung ähnlicher Fälle

Der LfD Niedersachsen werden vermehrt Fälle bekannt, in denen Verantwortliche Daten von Kundinnen und Kunden, die zunächst rechtmäßig verarbeitet wurden, zur Profilbildung auswerten. Hierzu nutzen Sie teilweise externe Anbieter oder gleichen ihre Ergebnisse mit diesen ab.

„Die Verantwortlichen holen sich für solche Auswertungen häufig keine Einwilligung der Kundinnen und Kunden ein“, sagt die Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel. „Stattdessen berufen sie sich auf eine Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO. Diese Rechtsgrundlage erlaubt es aber nicht, Profile für Werbezwecke zu bilden, indem man große Datenbestände auswertet.“

Zwar liegt die werbliche Ansprache (potenzieller) Kundinnen und Kunden im Interesse der Verantwortlichen. Der Gesetzgeber stuft dieses Interesse aber als weniger gewichtig ein, indem er für die betroffenen Personen eine erleichterte Widerspruchsmöglichkeit vorsieht. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Bei der Interessenabwägung überwiegen zudem die Interessen der betroffenen Kundinnen und Kunden.

Vernünftige Erwartung maßgeblich

Verantwortliche müssen bei der Interessenabwägung unter anderem die vernünftigen Erwartungen der Kundinnen und Kunden berücksichtigten. „Die Betroffenen erwarten es aber in der Regel nicht, dass Verantwortliche im großen Umfang Datenbestände nutzen, um ihre Neigung zu bestimmten Produktkategorien oder Kommunikationswegen zu identifizieren“, so Barbara Thiel. Verantwortliche können sich in diesen Fällen deshalb nicht auf eine Interessenabwägung berufen und müssen stattdessen Einwilligungen einholen.

Werden zudem externe Stellen einbezogen (z. B. Wirtschaftsauskunfteien), können Daten aus unterschiedlichen Lebensbereichen verkettet und so genauere Profile erstellt werden. Hiermit müssen Kundinnen und Kunden erst recht nicht rechnen, weshalb auch hierfür Einwilligungen eingeholt werden müssen.

Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht.


BGH: Wettbewerbsverstoß durch Krankenkasse mit Gewinnspiel für Jugendliche, bei dem umfangreiche personenbezogene Daten erhoben und auch zu Werbezwecken genutzt werden

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 218/12
Nordjob-Messe
UWG §§ 3, 4 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12 - OLG Hamm - LG Dortmund

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf: Auch Bestandskunden dürfen nicht ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden - Vodafone

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.07.2013
38 O 49/12
Vodafone


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch Bestandskunden nicht ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden dürfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte, die sich gemäß § 8 Absatz 2 UWG das Verhalten der für sie tätigen Werber zurechnen lassen muss, hat eine geschäftlich unlautere Handlung vorgenommen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wurde, nämlich einen Verbraucher ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin A hat in ihrer Aussage vom 05. März 2013 erklärt, sie sei Anfan ennbar. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit die Aussage vage oder ungenau sein soll. Es mag zutreffen, dass die Zeugin verärgert über die Beklagte war und ist. Der Grund hierfür dürfte allerdings gerade in dem Geschäftsgebaren liegen, das mit häuslichen Telefonanrufen verbunden und als unseriös empfunden wird.

Die Beklagte behauptet selbst nicht in substantiierter Weise, die Zeugin A habe ihr Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken erklärt. Damit steht der Verstoß gegen die gesetzliche Unterlassungspflicht fest. Der Verstoß ist geeignet und ausreichend, um die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zu begründen. Es bedarf daher keiner Aufklärung der vom Kläger weiter vorgetragenen Einzelfälle."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unzulässige Wiedergabe eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken - ICE - Volltext der Entscheidung liegt vor

BGH
Urteil vom 07.04.2011
I ZR 56/09
ICE
GeschmMG § 40 Nr. 3


Diese Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor.

Wir hatten bereits über die Pressemitteilung des BGH in dieser Sache berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.
BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext finden Sie hier:

LG Hamburg: Congstar-Werbung ist keine unzulässige Vereinnahmung des GNTM-Stylisten für Werbezwecke

LG Hamburg
Urteil
324 O 134/11

Das LG Hamburg hat die Klage eines durch Germany´s Next Top Modell bekannt gewordenen Stylisten gegen die Congstar-Werbung, wo eine ähnlich aussehene Person zu sehen ist, abgewiesen. Das Gericht verneinte eine unzulässige Vereinnahmung zu Werbezwecken.

Aus der Pressemiteilung des LG Hamburg:

"Die Pressekammer des Landgerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller in der Werbung handele es sich um den Kläger. Die Beklagte habe sich lediglich eines „Typus“, nämlich desjenigen eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und „Dreitagebart“ bedient, der aber nicht allein vom Kläger verkörpert werde und an dem dieser keine Rechte innehabe. Zwar bestehe zwischen dem Kläger und der Kunstfigur „Andy“ eine deutliche Ähnlichkeit. Diese sei aber nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein könne. Auch wenn das Thema „(Um-)Stylen“ zur Kernkompetenz des Klägers gehöre, führe dies nicht dazu, dass der Zuschauer denken müsse, der Kläger trete in der Werbung der Beklagten auf. In den Werbespots werde „Andy“ nicht als Stylist vorgestellt. Vielmehr gehe es bei seinen „Styles“ eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohne, von dem der Kläger nicht vorgetragen habe, dass dies mit ihm assoziiert werde. Es sei ausgeschlossen, dass ein Zuschauer die Werbung in der Weise verstehe, dass der Kläger, dessen Name in der Werbung an keiner Stelle auftauche, das Produkt der Beklagten empfehle. Aus diesem Grund könne der Kläger auch keine Lizenzzahlungen verlangen."

Die Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:


"LG Hamburg: Congstar-Werbung ist keine unzulässige Vereinnahmung des GNTM-Stylisten für Werbezwecke" vollständig lesen

BGH: Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist nicht vom Zitatrecht gedeckt - ICE

BGH
Urteil vom 07.04.2011
I ZR 56/09
ICE


Der BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn dies ausschließlich zu Werbezwecken geschieht.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte - so der Bundesgerichtshof - vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen."

Die vollständige Mitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist nicht vom Zitatrecht gedeckt - ICE" vollständig lesen

BGH: Auch das Ausstellen eines verpackten Produktes auf einer Messe ist markenrechtlich relevant

BGH
Urteil vom 22.04.2010
I ZR 17/05
Pralinenform II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.
b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.

BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - OLG Köln
LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: