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EuGH: Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften

EuGH
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 03.11.2009
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lahr - Deutschland
Rechtssache C-489/07

(Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz - Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher - Dem Verkäufer zu zahlender Wertersatz für die Nutzung)

Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen - Amtsgericht Lahr - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) - Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher - Dem Verkäufer zu zahlende Nutzungsentschädigung

Tenor
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Neuregelung der Vorschriften über das Rückgabe- und Widerrusfrecht zum 11.06.2010

Zum 11.06.2010 werden die Regelungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht endlich neu geregelt. In der Pressemitteilung des BMJ heißt es:

"[...]
3. Widerrufs- und Rückgaberecht

Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es ist nicht zustimmungspflichtig. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie treten am 31. Oktober 2009 in Kraft, im Übrigen tritt das Gesetz zum 11. Juni 2010 in Kraft.
[...]"


Die vollständge Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier: "Neuregelung der Vorschriften über das Rückgabe- und Widerrusfrecht zum 11.06.2010" vollständig lesen