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BKartA: Beobachtung der Kraftstoffpreise im Zusammenhang mit der Senkung der Energiesteuer und der Entkopplung von Rohölpreis und Raffinerie- bzw. Tankstellenpreisen

Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass es die Entwicklung der Kraftstoffpreise im Zusammenhang mit der Senkung der Energiesteuer und der Entkopplung von Rohölpreis und Raffinerie- bzw. Tankstellenpreisen beobachtet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt zu Kraftstoffpreisen und Senkung der Energiesteuer

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir sehen seit Monaten eine Entkopplung von Rohölpreis und Raffinerie- bzw. Tankstellenpreisen. Wir beobachten die Preisentwicklung deshalb mit sehr hoher Aufmerksamkeit. Unser Monitoring haben wir vor dem 1. Juni mit Blick auf die anstehenden Steuersenkungen noch einmal intensiviert. Zudem haben wir eine Untersuchung der Raffinerien und der Großhandelsebene eingeleitet, um maximale Transparenz für den gesamten Kraftstoffmarkt herzustellen.
Auch wenn es keine rechtliche Verpflichtung gibt die Steuersenkung eins zu eins weiterzugeben, handeln die Mineralölkonzerne hier unter dem „Brennglas“ des Bundeskartellamtes. Als Wettbewerbsbehörde können wir hohe, auch sehr hohe Preise nicht einfach verbieten. Kartellrechtswidriges Verhalten können wir abstellen und mit hohen Bußgeldern ahnden. Dafür gibt es aber bislang keine Hinweise. Hohe Preise können viele Gründe haben und auch im Wettbewerb entstehen. Im Kraftstoffmarkt funktioniert der Wettbewerb allerdings nur eingeschränkt. Deshalb beobachten wir die Branche auch so genau.“
[...]
Im Mai sind die Preise für E5 und E10 durchschnittlich um rund 15 Cent gestiegen. Der Dieselpreis ist um rund drei Cent im Durchschnitt gefallen.

Seit Mitte der vergangenen Woche (seit dem 25. Mai) verzeichnen wir bei E5 und E 10 einen durchschnittlichen Preisanstieg um rund sechs Cent und bei Diesel um rund fünf Cent.



LG Hamburg: Auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen dürfen nach § 4 Nr. 1 UWG von Mitbewerber nur sehr zurückhaltend geäußert

LG Hamburg
Urteil vom 09.07.2019
406 HKO 22/19

Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen nach § 4 Nr. 1 UWG von einem Mitbewerber nur sehr zurückhaltend geäußert werden dürfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zu I.1. und I.3. streitigen Äußerungen sind nach § 4 Nr. 1 und 2 UWG unlauter. Nach diesen Vorschriften sind geschäftsschädigende Äußerungen über Mitbewerber unlauter, wenn sie die geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen (§ 4 Nr. 1 UWG) oder wenn sie Tatsachenbehauptungen enthalten, die nicht erweislich wahr sind (§ 4 Nr. 2 UWG). Nach § 4 Nr. 2 UWG trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber den Äußernden. Dies gilt auch bei Äußerungen über geschäftsinterne Vorgänge des Mitbewerbers. Eine sekundäre Behauptungslast des betroffenen Mitbewerbers kommt hier allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen über interne Vorgänge der Konkurrenz führen nicht dazu, dass der betroffene Konkurrent zur Wahrung seiner Rechte interne Vorgänge offenlegen müsste. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Äußernde bereits in erheblichem Umfang Tatsachen dargelegt und nachgewiesen hat, die die Richtigkeit seiner Behauptungen stützen.

Auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen dürfen nach § 4 Nr. 1 UWG im Wettbewerb nur sehr zurückhaltend geäußert werden. Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Schließlich muss sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten. Die Grundrechte aus Art. 5 Grundgesetz unterliegen daher nach § 4 Nr. 1 UWG insofern einer Einschränkung, als auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz nur bei gegebenem Anlass und in einer inhaltlich zurückhaltenden Art und Weise verbreitet werden dürfen.

Die hier streitigen Äußerungen sind im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb des von Beklagtenseite angebotenen Qualitätssiegels getätigt worden. Die Äußerungen dienen ausschließlich der Förderung der Verbreitung des von Beklagtenseite angebotenen Qualitätssiegels durch Beeinträchtigung des Absatzes des von Klägerseite angebotenen Qualitätssiegels. Der Beklagte fördert mit diesen Äußerungen sowohl die Verbreitung des von ihm angebotenen Qualitätssiegels, wobei es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt, als auch den Wettbewerb seiner Kunden, die mit dem Qualitätssiegel versehene Mineralwässer anbieten.

Die zu I.1. streitige Äußerung, das von Klägerseite vergebene Qualitätssiegel sei ein „Schein-Bio-Siegel“, enthält zunächst einen tatsächlichen Kern, indem dort behauptet wird, das Qualitätssiegel der Klägerin sei kein echtes Qualitätssiegel für eine Bio-Qualität von Mineralwasser. Diese Äußerung wird von vielen Lesern dahingehend verstanden, das Qualitätssiegel der Klägerin sei in keiner Weise an die Voraussetzungen für ein Bio-Mineralwasser geknüpft, es sei insofern nicht nur ein minderwertiges Qualitätssiegel, sondern der Sache nach letztlich gar kein Qualitätssiegel, also ein Scheinsiegel. Damit enthält die Äußerung im Kern eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, dass nämlich das Qualitätssiegel der Klägerin die Anforderungen für eine Bio-Qualität in keinerlei Weise erfülle. In diesem Sinne wird die streitige Äußerung jedenfalls von nicht unbeträchtlichen Teilen der angesprochenen Leser verstanden werden.

Der Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Vergabe des Qualitätssiegels der Klägerin in keiner Weise an die für eine Bio-Qualität relevanten Kriterien geknüpft ist.

Der Verkehr erwartet von einem Bio-Mineralwasser, dass es die Reinheitserfordernisse von „normalem“ Mineralwasser übertrifft. Eine völlige Reinheit wird der Verkehr in diesem Zusammenhang allerdings nicht erwarten. Denn er hat Erfahrungswissen dahin gebildet, dass nahezu überall Schadstoffe anzutreffen sind und dies selbst für solche Lebensmittel gilt, die die Reinheitsbezeichnung „natürlich“ oder „Bio“ tragen. Mit dem Begriff „Bio“ verbindet ein erheblicher Teil des Verkehrs jedoch die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen ist und nur unvermeidbare Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält. Der Verkehr erwartet danach von einem als „Bio-Mineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen auch deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser (BGH, Urteil v. 13.09.2012, I ZR 230/11 - Bio-Mineralwasser).

Bezüglich dieser Verkehrserwartung weisen die Anforderungen des Qualitätssiegels zwar eine Reihe von Defiziten auf, wie zu I.2. noch weiter auszuführen ist. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass das Qualitätssiegel der Klägerin die Anforderungen an eine Bio-Qualität in keiner Weise erfüllt und daher der Sache nach als ein Scheinsiegel bezeichnet werden könnte. Derartiges ist von Beklagtenseite nicht ansatzweise dargelegt worden. Die Klägerin hat vielmehr unwiderlegt vorgetragen, dass die Qualitätsanforderungen ihres Siegels die Reinheitsanforderungen an herkömmliches Mineralwasser in einer ganzen Reihe von Punkten deutlich übersteigen. Selbst wenn man entgegen dem oben ausgeführten diesbezüglich von einer sekundären Behauptungslast der Klägerin ausgehen wollte, wäre diese vorliegend erfüllt. Der Begriff „Schein-Bio-Siegel“ beinhaltet zudem über die unzutreffende Tatsachenbehauptung hinaus eine unnötige Abwertung und Herabsetzung des Qualitätssiegels der Klägerin. Selbst wenn das Qualitätssiegel in keiner Weise strengere Qualitätskriterien als bei herkömmlichem Mineralwasser vorsehen würde, wäre dies in einer zurückhaltenderen Art und Weise zu kommunizieren als durch Verwendung des an Täuschung und Betrug erinnernden Begriffes „Schein“.

Die zu I.2. streitige Äußerung ist sachlich zutreffend, weil das Qualitätssiegel der Klägerin in der Tat eine Reihe von Defiziten aufweist, die in klarem Widerspruch zu den Anforderungen der BGH-Entscheidung „Bio-Mineralwasser“ aus dem Jahr 2012 und zu Verbrauchererwartungen stehen.

Bei einer Reihe von Schadstoffen, nämlich den Pestiziden, sind die Anforderungen des Qualitätssiegels der Klägerin nicht strenger als die gesetzlichen Anforderungen an Mineralwasser. Daran ändert sich jedenfalls für die einzelnen Schadstoffe auch nichts dadurch, wenn das Qualitätssiegel der Klägerin eine Obergrenze für die Summe an Pestiziden vorsieht, wie dies die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet hat. Auf die Rechtzeitigkeit dieser Behauptung kommt es daher nicht an.

Der Grenzwert für Nitrat ist bei dem Qualitätssiegel der Klägerin doppelt so hoch wie der Grenzwert bei dem Beklagten, so dass das Qualitätssiegel der Klägerin bei Nitrat nicht lediglich die unvermeidbare Restmenge dieses Schadstoffes zulässt. Hinsichtlich Chrom VI sieht das Qualitätssiegel der Klägerin keine Beschränkung vor. Auch schließt es eine radioaktive Bestrahlung des Mineralwassers nicht aus und widerspricht damit der Verkehrserwartung, dass Bio-Mineralwasser unbehandelt ist. In diesem Zusammenhang kommt es ausschließlich auf die Qualitätsanforderungen des von Klägerseite vergebenen Siegels an und nicht darauf, ob mit diesem Siegel versehene Produkte tatsächlich radioaktiv bestrahlt worden sind. Die Qualitätskriterien des Siegels der Klägerseite schließen dies jedenfalls nicht aus und verbürgen daher nicht die Verkehrserwartung an Bio-Mineralwasser als ein unbehandeltes Mineralwasser. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob eine etwaige Bestrahlung des Mineralwassers gesundheitlich bedenklich ist.

Entsprechendes gilt für den durch das Qualitätssiegel der Klägerin nicht ausgeschlossenen Zusatz von Industriekohlensäure. Das Qualitätssiegel der Klägerin verbürgt damit nicht die Verkehrserwartung an ein Bio-Mineralwasser als ein von Zusatzstoffen freies Mineralwasser, ohne dass es auf gesundheitliche Vor- oder Nachteile des Zusatzes nicht natürlich hergestellter Kohlensäure ankäme.

Insgesamt weist das Qualitätssiegel der Klägerin daher gleich in mehreren Punkten (nur unvermeidbare Schadstoffe, unbehandelt und frei von Zusatzstoffen) Defizite auf. Die zu I.2. streitige Äußerung ist daher sachlich zutreffend.

Die zu I.2. streitige Äußerung weist jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Meinungsfreiheit auch keine unzulässig herabsetzenden Formulierungen auf. Es handelt sich vielmehr um eine sachlich formulierte und sachlich begründete Kritik an dem Qualitätssiegel der Klägerin, die diese auch im Wettbewerb hinnehmen muss.

Dies gilt jedoch nicht für die zu I.3. streitige Äußerung, die Klägerin passe „die Zertifizierung und ihren Umfang den Anforderungen des jeweiligen Kunden individuell an. Damit werden mögliche Verstöße und sich daraus ergebende Konsequenzen, wie etwa eine Aberkennung des Siegels, praktisch ausgeschlossen.“ Dass eine gewisse Anpassung der Zertifizierung an die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Kundenproduktes erfolgt, ist zwar dargelegt. Dass dies in sachlicher Hinsicht die uneingeschränkte Behauptung rechtfertigt, die Klägerin passe die Zertifizierung und ihren Umfang den Anforderungen des jeweiligen Kunden individuell an, erscheint dabei jedoch bereits als zweifelhaft. Denn dies erweckt den Eindruck, dass die Zertifizierung uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf die Qualitätskriterien für Bio-Mineralwasser, in der dem Kunden jeweils genehmen Art und Weise individuell angepasst wird, was von Beklagtenseite bereits nicht substantiiert dargelegt ist. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn jedenfalls durch den zweiten Satz der hier streitigen Äußerung enthält diese einen Aussagegehalt, dessen Richtigkeit von Beklagtenseite in keiner Weise dargelegt und unter Beweis gestellt worden ist. Die Behauptung, dass damit mögliche Verstöße und sich daraus ergebende Konsequenzen, wie etwa eine Aberkennung des Siegels, praktisch ausgeschlossen würden, suggeriert dem Leser, dass auch grob verunreinigte Mineralwässer von Klägerseite problemlos zertifiziert werden. Dass dies zutreffend ist, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, und zwar auch nicht in einem eine sekundäre Behauptungslast auslösenden Umfang.

Die zu I.1. und I.3. streitigen Äußerungen sind daher von Beklagtenseite nach §§ 3, 4 Nr. 1 und 2, 8 UWG zu unterlassen. Die zu I.1. und I.3 streitigen Äußerungen sind sowohl für sich genommen als auch in dem konkreten Zusammenhang der Pressemitteilungen gemäß Anlagen A und B unlauter. Die Pressemitteilungen enthalten keine Relativierungen der streitigen Äußerungen zu I.1. und I.3., die zur Zulässigkeit der Äußerungen in dem konkreten Zusammenhang führen und einem Wettbewerbsverstoß daher entgegenstehen würden. Auch gewinnen die Äußerungen ihre Unzulässigkeit nicht erst durch den weiteren Inhalt der streitigen Pressemitteilungen. Sie sind vielmehr auch bei isolierter Verwendung unlauter. Daher richtet sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung des Gebotes effektivem Rechtsschutzes über die konkrete Verletzungsform hinaus auch auf die Äußerung der streitigen Behauptungen in anderem Zusammenhang.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Hamm: Fotoklau im Internet - Streitwert von 5.000 EURO für Unterlassungsanspruch bei Nutzung eines Fotos im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken angemessen

OLG Hamm
Beschluss vom 06.09.2016
32 SA 49/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Streitwert von 5.000 EURO für den Unterlassungsanspruch bei der unberechtigten Nutzung eines Fotos im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

(2) Der Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 ist gem. § 3 ZPO mit mindestens 5.000 € zu bewerten. Entscheidend sind Art und Umfang der Verletzung und das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung (Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 ZPO, Rn. 16 „Unterlassung“ m.w.N.), also an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sind u.a. die Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung, die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung und subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers von Bedeutung (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 – 4 U 34/15, juris Rn. 172; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010 – 24 W 100/10, juris Rn. 4; Nordemann-Schiffel in: Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Rn. 13, beck-online). Die Streitwertangaben der Klägerseite haben indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014 – 6 W 123/14, juris Rn. 1; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 – 2 W 92/11, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 – 4 U 34/15, juris Rn. 172 m.w.N.). Für den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einzelner von Wettbewerbern verwendete Fotos hat die Rechtsprechung Werte von 5.000 bis 6.000 € (vgl. etwa OLG Hamm, a.a.O. Rn. 173; OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 45/15, juris; OLG Köln, a.a.O., juris;), teils auch deutlich höher (z.B. OLG München, Beschluss vom 10.04.2015 – 6 W 2204/14, juris Rn. 5 m.w.N.; s.a. Nordemann-Schiffel in: Mayer, Kroiß a.a.O. m.w.N.: 10.000 € bis 16.000 €; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010 – 24 W 100/10, juris – 9.000 € resp. 2/3 davon im einstweiligen Verfügungsverfahren) als angemessene Bewertung angesehen. Geringeren Bewertungen lag regelmäßig eine einmalige Verwendung eines Fotos durch Private oder Kleingewerbetreibende in einer zeitlich begrenzten Auktion zugrunde (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 – 22 W 58/12, juris Rn. 3 m.w.N.).

Danach ist im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Angaben des Klägers der Streitwert für den Unterlassungsantrag entsprechend den Angaben des Klägers mit mindestens 5.000 € zu bemessen. Kläger und Beklagte befinden sich im Wettbewerb; beide vermarkten Aquaristikprodukte der auf dem streitgegenständlichen Foto dargestellten Art in Web-Shops. Der Kläger ist durch die unbefugte Verwendung und Bearbeitung des Fotos, an dem ihm das Urheberrecht zusteht, in der eigenen jetzigen und künftigen Verwertung des Fotos für eigene Zwecke beeinträchtigt. Das Foto, das nach dem Vorbringen des Klägers hochwertig und jedenfalls semiprofessionell erstellt ist, will der Kläger nicht nur einmalig, sondern dauerhaft für die Bewerbung seiner Produkte nutzen. Auch die Verwendung durch die Beklagte war ihrer Art nach auf Dauer – nicht etwa nur auf eine Auktionszeit - angelegt. Die Beklagte hat das Foto zudem nach dem Klagevorbringen auf mehreren Seiten im Internet genutzt. Die Nutzung durch die Beklagte ist nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht insgesamt, sondern nur teilweise eingestellt und erfolgt mindestens auf einer Seite weiterhin. Auch eine vorgerichtliche Aufforderung durch den Kläger hat die Beklagte nicht veranlasst, von der Verwendung Abstand zu nehmen. Der Kläger behauptet ferner eine Nutzung in Kenntnis der fehlenden Berechtigung. Gleichzeitig ist auch zu berücksichtigen, dass das Foto nicht oder jedenfalls nur begrenzt vermarktungsfähig und das Interesse des Klägers auf die eigene Nutzung, nicht auf Kommerzialisierung des Fotos, gerichtet ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände besteht kein Anlass, den Wert für den Unterlassungsantrag niedriger als mit 5.000 € anzunehmen.

Soweit das Landgericht den Antrag auf Auskunft mit 500 € und den Antrag auf Schadensersatz mit 1.000 € bemessen hat, ist jedenfalls ist kein Grund erkennbar, die Anträge niedriger zu bemessen.

In der Summe ergibt sich ein Zuständigkeitsstreitwert von mindestens 6.500 € und daraus die Zuständigkeit des Landgerichts.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung - Ob eine kartellrechtswidrige spürbare Wettbewerbsbeschränkung besteht bedarf sorgfältiger Prüfung

BGH
Urteil vom 15.12.2015
KZR 92/13
Pelican/Pelikan
GWB § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Dem Umstand, dass Unternehmen eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung abgeschlossen haben, kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob zwischen ihnen potentieller Wettbewerb besteht.

b) Für die Frage, ob eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung den Wettbewerb beschränkt, kommt es nicht auf den Schutzbereich der Marken der Parteien, sondern darauf an, ob sie nach allgemeinen Grundsätzen aktuelle oder potentielle
Wettbewerber sind.

c) Beschränkt eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern einen der Vertragspartner im Wettbewerb mit Dritten, weil er eine auf den Drittmärkten bereits benutzte Marke dort nicht weiter verwenden darf, bedarf die Feststellung der Spürbarkeit einer solchen Wettbewerbsbeschränkung sorgfältiger Prüfung.

d) Jedenfalls eine kartellrechtlich nicht relevante Abgrenzungsvereinbarung wird nicht ohne weiteres schon mit der Löschung der Marke in entsprechendem Umfang unwirksam.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - KZR 92/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Online-Nutzung von Musikwerken - EU plant Richtlinie zur europaweiten Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine "Richtlinie über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt" vorgelegt, um so die europaweite Lizenzierung der Online-Nutzung von Musikwerken zu erleichtern.


BGH: Auch das Ausstellen eines verpackten Produktes auf einer Messe ist markenrechtlich relevant

BGH
Urteil vom 22.04.2010
I ZR 17/05
Pralinenform II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.
b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.

BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - OLG Köln
LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: