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BGH: Schleichwerbung durch Zeitschriftenbeitrag mit Überschrift "Preisrätsel" - Verstoß gegen Verschleierungsverbot nach § 4 Nr. 3 UWG

BGH
Urteil vom 31.10.2012
I ZR 205/11
UWG § 4 Nr. 3

Leitsatz des BGH:

Ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben
ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter der Veröffentlichung für einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern
erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11 - OLG Karlsruhe - LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

DPMA: Mario Barth-Marke "Nicht quatschen, machen" aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht

Das DPMA hat völlig zu Recht die Mario Barth-Marke "Nicht quatschen, machen" aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht.

Wir hatten in dem Beitrag "LG Düsseldorf: "Nicht quatschen, MACHEN" als T-Shirt-Aufdruck - Mario Barth scheitert mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen" über einen entsprechenden Rechtsstreit berichtet. Der "Comedian" hatte einen T-Shirt-Händler verklagt. Das LG Düsseldorf hatte die Klage zutreffend abgewiesen und die mangelnde Unterscheidungskraft der Mario Barth-Marke gerügt.

BGH: Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen von Gewinsspielen muss deutlich auf die Werbemaßnahmen hinweisen und die Unternehmen bezeichnen

BGH
Urteil vom 25.10.2012
I ZR 169/10
Einwilligung in Werbeanrufe II
BGB §§ 305 ff., 339; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:

a) Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.

b) Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 154/98, VersR 2001, 315).

c) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10 - KG Berlin -LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig: Auch Kosten der Endreinigung sind bei der Bewerbung von Ferienwohnungen unter Preisangabe anzugeben

OLG Schleswig
Urteil vom 22.03.2013
6 U 27/12


Das OLG Schleswig hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Ferienwohnungen unter Preisangabe alle Preisbestandteile und somit auch die Kosten der Endreinigung sowie etwaiger Buchungsgebühren anzugeben sind. Geschieht dies nicht, so liegt Verstoß gegen § 1 PAngV vor. Gleiches gilt für sonstige Preisbestandteile, die bei der Bewerbung mit Preisen von Ferienwohnungen immer noch gerne wieder nicht angegeben werden.

OLG Düsseldorf: Früchtetee "Himbeer Vanille Abenteuer" muss weder Himbeeren noch Vanille enthalten - keine Irreführung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.02.2013
I-20 U 59/1

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Früchtetee "Himbeer Vanille Abenteuer" weder Himbeeren noch Vanille enthalten muss. Nach Ansicht des Gerichts genügt es, wenn der Tee entsprechend schmeckt und die Zutaten wahrheitsgemäß auf der Verpackung angegeben werden. Eine Irreführung der Verbraucher liegt - so das OLG Düsseldorf - nicht vor. Das LG Düsseldorf (38 O 74/11) hatte dies zutreffend noch anders gesehen und einen wettbewerbswidrige Irreführung bejaht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Werbung einer Tanzschule mit "garantiertem Lernerfolg" ist eine wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Hamm
Urteil vom 29.01.2013
I-4 U 171/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Tanzschule mit "garantiertem Lernerfolg" eine wettbewerbswidrige Irreführung ist. Die Grundsätze der Entscheidung gelten nicht nur für Tanzschulen, sondern lassen sich auch ohne weiteres auf andere Schulungsangebote übertragen.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Der Beklagte habe die betreffende Werbung zu unterlassen,
weil sie auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten seien. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg. Tatsächlich hänge der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer
wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

AG Warstein: Direkter Schadensersatzanspruch bei Abmahnung durch nicht mandatierten Rechtsanwalt - Abmahnschutzbrief

AG Warstein
Urteil vom 13.09.2012
3 C 408/11


Das AG Warstein hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Abgemahnter einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den abmahnenden Rechtsanwalt hat, wenn dieser die Mandatierung nur vortäuscht, um so die Abmahnkosten zu kassieren.

Im vorliegenden Fall war der abmahnende Rechtsanwalt offenbar im Rahmen eines "Abmahnschutzbriefes" genannten Beratungspakets beauftragt worden. Eine Mandatierung zur Abmahnung von Mitbewerbern wurde nie erteilt.

Aus den Entscheidunggründen:

"Die Überzeugung, dass der Beklagte entgegen seiner Einlassung nicht bevollmächtigt und beauftragt war, stützt das Gericht auf die gegenteilige Zeugenaussage der vermeintlichen Mandantin. Diese hat bekundet, den Beklagten lediglich im Rahmen seines „Abmahnschutzbriefes“ beauftragt zu haben. Diese Aussage war unter Berücksichtigung aller Umstände überzeugend.
[...]
Für die Behauptung der Mandantin spricht ferner, dass die von ihr erteilten Blankovollmachten entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Beklagten doch vervielfältigt worden sind. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die in Augenscheinnahme der Vollmachten betreffend B., A. und G. (Blatt 49, 93, 96 GA). Hier zeigen die Unterschriften der Mandantin nicht nur ein völlig gleiches Schriftbild, auch sind sie in völlig gleichen Abständen zu der unter ihnen befindlichen Unterschriftenlinie ausgeführt. Die Unterschrift in der Vollmacht G. ist lediglich im Vergleich zu den beiden anderen geringfügig gestaucht. Da das in gleicher Weise für den Vollmachtstext gilt, ist es offenbar darauf zurückzuführen, dass die Vollmachtsurkunde eingescannt und dabei insgesamt entsprechend gestaucht worden ist. (Letzteres kann auch nach der Versendung durch den Beklagten erfolgt sein.)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Dortmund: "Wohlgeformten Busen in 28 Tagen" als Slogan für eine Lotion ist eine wettbewerbswidrige Irreführung

LG Dortmund
Urteil vom 24.08.2012
25 O 178/12

Das LG Dortmund hat entschieden, dass der Slogan "Wohlgeformten Busen in 28 Tagen" für eine Lotion eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, sofern die beworbende Wirkung nicht wissenschaftlich gesichert ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Vorliegend ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG glaubhaft gemacht.
[...]
Es bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die von der Verfügungsbeklagten vertriebene Lotion die behauptete Wirkung, insbesondere Tiefenwirkung mit Straffung und Wohlformung des Busens, tatsächlich erzielen kann.
[...]
Das Versprechen einer busenformenden, busenstraffenden und/oder busenhebenden Wirkung in einer nur sehr kurzen Anwendungszeit von 28 Tagen ist, soweit die Wirkung selbst noch umstritten ist, in diesem Zusammenhang besonders irreführend."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Schüssler-Salze dürfen nicht mit dem Slogan "Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" beworben werden

OLG Hamm
Urteil vom 13.12.2012
I-4 U 141/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Schüssler-Salze dürfen nicht mit dem Slogan "Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" beworben werden dürfen. Insofern liegt ein nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 HWG falsches Wirkungsversprechen vor, da die versprochene Wirkung nicht wissenschaftlich gesichert ist

"§ 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1.
wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
[...]"

BGH: Nach Entfernung der Verpackung darf ein Pflanzenschutzmitel nicht mehr vertrieben werden - Verlust der Verkehrsfähigkeit

BGH
Urteil vom 17.01.2013
I ZR 187/09
Flonicamid
UWG § 4 Nr. 11; PflSchG 2002 § 11 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 91/414/EWG Art.
3 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Art. 28, Art. 31 Abs. 3 Buchst. e und
i, Art. 52; PflSchG 2012 § 2 Nr. 17

Leitsatz des BGH:

Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel verliert mit der Entfernung seiner (Primär-)Verpackung seine Verkehrsfähigkeit.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 187/09 - OLG Stuttgart - LG Ravensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Facebook-Gewinnspiel mit Teilnahme durch Gefällt-Mir-Button nicht wettbewerbswidrig

LG Hamburg
Urteil vom 10.01.2013
327 O 438/11


Gewinnspiele von Unternehmen bei Facebook sind weit verbreitet. Im Regelfall ist dabei zur Teilnahme erforderlich, dass die Nutzer den Gefällt-Mir-Button betätigen.

Das LG Hamburg hat nun zutreffend entschieden, dass dieser Teilnahmemodus wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Gericht vertritt zutreffend die Ansicht, dass diese Konstellation nicht mit dem Kauf von Facebook-Fans oder positiven Bewertungen in Bewertungsportalen zu vergleichen ist.

BGH: Werbeaussagen in der Heilmittelwerbung und das Merkmal der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis -Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

BGH
Urteil vom 06.02.2013
I ZR 62/11
Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

Der BGH Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung zum Merkmal der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Heilmittelwerbung befasst.

Die Pressemitteilung des BGH mit weiteren Einzelheiten finden Sie hier:


"BGH: Werbeaussagen in der Heilmittelwerbung und das Merkmal der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis -Basisinsulin mit Gewichtsvorteil" vollständig lesen

BGH: Wettbewerbsverstoß durch Verletzung der Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Zusammenarbeit mit einem Unternehmen prominent herausste

BGH
Urteil vom 12.07.2012
I ZR 54/11
Solarinitiative
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent heraus, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, und entnehmen die Verbraucher der Darstellung, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere geschäftliche Handlung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor.

b) Unterrichten eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ein Unternehmen die Öffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im Regelfall keine Pflicht zu prüfen, ob die Art und Weise der Mitteilung das der öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegte Gebot zur neutralen und objektiven Amtsführung verletzt.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11 - OLG Karlsruhe -LG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei einer Unterlassungsklage, wenn auf Haftverpflichtversicherer eingewirkt werden soll, Sachverständigenhonorar nicht auf Basis pauschaler Vergütungssätze abzurech

BGH
Urteil vom 19.07.2013
I ZR 105/11
Honorarkürzung
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1

Einer Unterlassungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter
Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11 - OLG Nürnberg - LG Regensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Dessau-Roßlau: Wettbewerbswidrige Werbung für "Öldialyse" - Filtern von Altöl ist nicht mit einem Ölwechsel gleichzusetzen

LG Dessau-Roßlau
Urteil vom 25.01.2013
Az. 3 O 37/11
nicht rechtskräftig

Das LG Dessau-Roßlau hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn das Filtern von Altöl in der Werbung für ein "Öldialyse"-Verfahren mit einem Ölwechsel gleichgesetzt wird.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Das Landgericht Dessau-Roßlau folgte mit diesem Verbot weitestgehend der Argumentation der Wettbewerbszentrale, wonach von der insoweit beweispflichtigen Beklagten ein hinreichender Nachweis nicht erbracht sei, dass die „Öldialyse“ gegenüber dem herkömmlichen Ölwechselverfahren völlig gleichwertig und deshalb geeignet sei, die vorgesehenen Ölwechselintervalle zu ersetzen.

Auch die von der Beklagten getroffene Behauptung, die Gewährleistungsrechte blieben bei Anwendung der Öldialyse erhalten, enthält nach Auffassung des Landgerichts unvollständige Angaben über die Risiken der angebotenen Öldialyse einerseits und zu Verbraucherrechten andererseits. Auch hierbei ging das Gericht davon aus, dass nach der Werbung der Beklagten die Öldialyse die vorgeschriebenen Ölwechselintervalle ersetzen solle. Dies führt aber dazu, dass der Verbraucher die Einhaltung von Service-Intervallen einschließlich Ölwechsel nicht mehr nachweisen kann und er damit in aller Regel seine Gewährleistungsansprüche bei etwaigen Motorschäden gefährdet. Schon das Verschweigen einer solchen Gefährdungslage begründet nach Ansicht des Landgerichts den Irreführungsvorwurf und stellt eine unlautere Geschäftspraxis dar."


Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: