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OLG Frankfurt: Bewerbung unzulässiger Rechtsberatung durch Kreditinstitut begründet Erstbegehungsgefahr für Wettbewerbsverstoß

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.09.2021
6 U 249/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung unzulässiger Rechtsberatung durch ein Kreditinstitut die Erstbegehungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ein auf § 3a UWG gestütztes lauterkeitsrechtliches Vorgehen ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die gesetzliche Vorschrift spezifische Rechtsfolgen für ihre Durchsetzung vorsieht (vgl. Köhler FS Schmitt Glaeser, 2003, 499 (500 f.). Denn der Anknüpfungspunkt des Lauterkeitsrechts ist ein anderer: Es geht nicht um die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift um ihrer selbst, also ihrer spezifischen Zwecke willen, sondern um die Auswirkungen eines Gesetzesverstoßes auf den Wettbewerb (vgl. § 3).

Die Geltendmachung eines auf die § 3a UWG gestützten lauterkeitsrechtlichen Anspruchs kann zu einem Normauslegungskonflikt mit den für die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift zuständigen Behörden und Fachgerichten führen, wenn diese die gesetzliche Vorschrift anders als das Wettbewerbsgericht auslegen möchte (vgl. dazu Doepner GRUR 2003, 825, 829 ff.). Grundsätzlich gilt dann, dass das Wettbewerbsgericht darauf keine Rücksicht zu nehmen braucht, weil keine Bindungswirkung besteht. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden ist für die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich (BGH WRP 2019, 327 Rn. 24 - Uber Black II).

Eine Tatbestandswirkung mit Bindung für das Wettbewerbsgericht liegt hier nicht vor, da die Tätigkeit der Beklagten nicht durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde erlaubt wurde. Das reine Dulden der Tätigkeit durch die Rechtsanwaltskammer kann weder eine Tatbestandswirkung noch eine Art Vertrauensschutz begründen, der im Übrigen beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch sowieso nicht zum Tragen käme.

3.) Die Beklagte ist daher - soweit nach den obigen Ausführungen die Bewerbung und das Angebot von Rechtsdienstleistungen vorliegt - aufgrund der durch die Rechtsverletzung begründeten Wiederholungsgefahr zur Unterlassung des Angebots und der Bewerbung verpflichtet. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Tenor sei insoweit zu weitgehend, als die Textpassage auch - für sich genommen - unbedenkliche Teile enthalten, erfasst sie nicht, dass dies den Verbotsumfang beschränkt und nicht erweitert. Verboten ist dann nämlich die konkrete Verletzungsform, so wie sie zum Gegenstand des Antrags gemacht worden ist, samt Kernbereich. Nur ein auf den inkriminierten Satz beschränkter Tenor würde dessen Verwendung schlechthin untersagen.

Hinsichtlich der nach dem Antrag ebenfalls zu unterlassenden Erbringung von Rechtsdienstleistungen besteht jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr. Die unerlaubte Bewerbung und das Angebot begründen eine Begehungsgefahr für die Erbringung der Rechtsdienstleistung (vgl. BGH GRUR 1989, 432, 434). Anders als eine Verletzung wird in diesen Fällen jedoch keine Vermutung für den Fortbestand der Gefahr begründet. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht vielmehr solange, wie die Gefahr der Begehung droht; er entfällt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht letztere allein auf einer Werbung, so endet sie, wenn die Werbung aufgegeben wird, weil damit ihre Grundlage entfällt. Dass die Beklagte die Bewerbung eingestellt hat, hat sie - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - nicht vorgetragen. Auch ein sonstiger „actus contrarius“, der eine Erstbegehungsgefahr entfallen lassen würde, ist nicht erfolgt. Der Disclaimer kann diesen schon deshalb nicht begründen, weil er nicht unmittelbar an der streitgegenständlichen Bewerbung angebracht ist, sondern an einer anderen Stelle der Internetseite der Beklagten (wohl im Impressum, Anlage B 3).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Keine Dringlichkeit für einstweilige Verfügung wenn Wettbewerbsverstoß durch ähnliches Produkt bereits länger bekannt war - Verstoß gegen DiätVO

OLG Hamm
Urteil vom 21.04.2016
4 U 44/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Vermutung der Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt, wenn der Wettbewerbsverstoß durch ein ähnliches Produkt bereits länger bekannt ist. Vorliegend ging es um einen Verstoß gegen gegen § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätVO wegen eines fehlenden Wirksamkeitsnachweises.

Aus den Entscheidungsgründen:

Es fehlt an einem Verfügungsgrund. Auf die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG kann sich der Verfügungskläger im Ergebnis nicht berufen. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Anspruchsteller nach Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß und der Identität des Verletzers oder nach dem Eintritt von Umständen, die den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Identität des Verletzers begründen, längere Zeit zuwartet und hierdurch zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. [2016], § 12 Rdnrn. 3.15 f), wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht länger als einen Monat zugewartet werden darf (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 13.02.2014 – 4 U 172/13). Da der Anspruchsgegner in der Regel keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung durch den Anspruchsteller hat, braucht er zur Entkräftung der Dringlichkeitsvermutung nur Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung durch den Anspruchsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Spätestens dann muss der Anspruchsteller darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 12 Rdnrn. 3.15).

Unstreitig hatte der Verfügungskläger den damaligen Hersteller der beiden hier streitgegenständlichen Produkte bereits unter dem 22.11.2011 wegen eines – jedenfalls dem Produktnamen nach – als „Schwesterprodukt“ der beiden hier streitgegenständlichen Produkte zu bezeichnenden Diätproduktes abgemahnt. Gegenstand dieser Abmahnung war – wie auch im vorliegenden Verfahren – der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätVO wegen eines fehlenden Wirksamkeitsnachweises. Der Verfügungskläger hätte jedenfalls angesichts dieser Umstände mitteilen müssen, wann genau er von den hier streitgegenständlichen Wettbewerbsverstößen Kenntnis erlangt hat. Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen.

Ohne Erfolg macht der Verfügungskläger geltend, bei Wettbewerbsverstößen der hier in Rede stehenden Art erlange der Abmahnende erst durch die Reaktion des Abgemahnten auf die Abmahnung endgültige Gewissheit über das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. In einer solchen Konstellation muss für den Beginn der „Dringlichkeitsfrist“ auf die Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) derjenigen (Verdachts-)Umstände abgestellt werden, die dem Abmahnenden Anlass zu seiner Abmahnung gegeben haben. Anderenfalls hätte es in einer derartigen Konstellation ein Anspruchsteller, der einen zu einer Abmahnung Anlass gebenden Verdacht auf das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes hegt, durch das Hinauszögern einer Abmahnung in der Hand, auch den Beginn der „Dringlichkeitsfrist“ hinauszuschieben. Dass in einem solchen Fall keine Eilbedürftigkeit mehr vorliegt und kein anerkennenswertes Bedürfnis mehr nach der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Zu der Frage, wann er von den Umständen, die ihm Anlass zu seiner Abmahnung vom 23.10.2015 gegeben haben, Kenntnis erlangt hat, hat sich der Verfügungskläger indes auch nicht geäußert.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: