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OLG Frankfurt: Keine Irreführung durch Slogan "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" auch wenn werbendem Mobilfunkunternehmen kein technischer Durchbruch gelungen ist

OLG Frankfurt
Beschluss vom 16.06.2015
6 U 26/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Slogan "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, auch wenn werbendem Mobilfunkunternehmen kein technischer Durchbruch gelungen ist

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Aussage „KEIN NETZ KEINE AUSREDE“, wie sie in der Werbung gemäß Anlage K 5 verwendet wird, gibt für sich gesehen schon keinen Anlass für die Annahme eines technischen Durchbruchs der genannten Art.

Aber auch die weitere Aussage „KEIN NETZ KEINE AUSREDE MEHR“ wird in den beanstandeten Werbedarstellungen hinreichend dahin relativiert, dass hiermit lediglich eine Netzabdeckung nach dem derzeit höchsten technischen Standard gemeint ist. Zum einen hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Aussage jeweils in einen humorvollen Gesamtzusammenhang eingebettet ist, der bereits für sich genommen dagegen spricht, dass mit dieser Aussage auf eine besondere Leistung im Sinne eines technischen Durchbruch hingewiesen werden soll. Zum andern wird die Aussage in den Anlagen K 3, K 4 und K 5 jeweils in einer für den Werbeadressaten nicht zu übersehenden Weise um den Hinweis ergänzt, dass das Angebot der Beklagten in bzw. mit „bester D-Netz-Qualität“ erfolge. Die durch das Wort „MEHR“ in der angegriffenen Werbeaussage angedeutete Verbesserung des Leistungsangebots der Beklagten sieht der Verbraucher damit allenfalls darin, dass nun auch die Beklagte den - allerdings bekanntermaßen immer noch „Funklöcher“ aufweisenden - D-Netz-Standard erreicht habe (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 25.9.2014, S. 6).

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich unter Hinweis auf die bereits in erster Instanz vorgelegte Anlage K 14 darauf, die von der Beklagten angebotene Netzabdeckung bleibe tatsächlich hinter derjenigen der A zurück. Die sich aus der Anlage K 14 ergebenden Einschränkung betreffen den mobilen Internetzugang, nicht aber den mobilen Telefonfunk, auf den sich die angegriffene Werbung allein bezieht….“


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: "Schlafzimmer komplett" ohne Matratze - Zur Klarstellung über Lieferumfang im Produkttext ohne Sternchenhinweis

BGH
Urteil vom 18.12.2014
I ZR 129/13
Schlafzimmer komplett
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. k,
Art. 6 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen
Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen darf auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens verfolgen

BGH
Urteil vom 22.09.2011
I ZR 229/10
Überregionale Klagebefugnis
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG § 4

Leitsätze des BGH

a) Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die Notwendigkeit der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten
Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist.

b) Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist nicht daran gehindert, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen.

BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: