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OLG Hamm: Werbung mit Lieferung frei Haus wettbewerbswidrig bei Mindermengenzuschlag

OLG Hamm
Urteil vom 04.05.2010
4 U 32/10
Lieferung frei Haus


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "Lieferung frei Haus" dann wettbewerbswidrig ist, wenn bei Bestellungen bis zu einem bestimmten Warenwert ein Mindermengenzuschlag erhoben wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Die beanstandeten Werbeaussagen im Newsletter, der auch auf der Homepage der Antragsgegnerin zu esen war, mit den Hinweisen, dass die Lieferung bei online-Bestellungen generell frei Haus erfolge und dass lediglich bei Bestellungen neutraler Ware unter 50 € ein Mindermengenaufschlag in Höhe von 4,80 € berechnet werde, sind in dieser Weise irreführend. Entscheidend dafür ist, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise diesen Werbeaussagen in diesem Zusammenhang einen Inhalt entnehmen, der mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt."

Grundsätzlich ist eine kostenfreie Lieferung und entsprechende Werbung nicht zu beanstanden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Nürnberg-Fürth: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichenfolge "Storch Heinar"

Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 11.08.2010
3 O 5617/09
Storch Heinar


Das Urteil in der Sache „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“ liegt nunmehr vor. Das Gericht hat bereits eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichenolgen verneint. Zudem könne sich sich der Hersteller der "Storch Heinar"-Produkte auf die Meinungsfreiheit und die Kunstfreiheit berufen.

In der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth heißt es:

Das Gericht war dabei der Auffassung, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen des Beklagten lägen nicht vor: Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von „Storch Heinar“ mit „THOR STEINAR“, auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier: "LG Nürnberg-Fürth: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichenfolge "Storch Heinar"" vollständig lesen

LG München: Ein Arzneimittel darf den Zusatz "akut" nur tragen, wenn die Wirkung binnen einer Stunde einsetzt

Das LG München I hat in dem Verfahren 7 O 17092 /09 entschieden, dass ein Arzneimittel den Zusatz "akut" nur tragen darf, wenn die Wirkung binnen einer Stunde einsetzt.

In der Pressemitteilung des LG München I heißt es:

"Das Landgericht München I folgte nun der Argumentation des Wettbewerbsverbandes und verbot die Bezeichnung „akut“ für das fragliche Arzneimittel. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher – so die Richter der 7. Zivilkammer – würden angesichts des Zusatzes „akut“ schnell Abhilfe erwarten. Als schnell sah die Kammer eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde an. Der Beginn einer Beschwerdenbesserung nach einer Stunde widerspreche also den durch die Werbung geweckten Verbrauchererwartungen."


Die vollständige Pressemitteilung des LG München I finden Sie hier:

OLG Hamm: Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn der Händler keine gesicherte Lieferbeziehung hat

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.03.2010 - 4 U 167/08 entschieden, dass die Verwendung von Hinweisen "Lieferzeit auf Nachfrage" in einem Online-Shop jedenfalls dann wettbwerbswidrig sind, wenn der Shopbetreiber keine sicher Lieferquelle hat.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:

"Wie im Senatstermin
erörtert, beseitigt diese aufgezeigte Beschaffungsmöglichkeit die vorgeworfene Irreführung aber nicht. Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.

[...]

Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur "Lieferzeit auf Nachfrage". Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat. Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann. Das mag in der Regel der Beklagten durchaus möglich sein. Die von der Werbung verheißene sichere Liefermöglichkeit besteht aber damit nicht."


Tip: Immer feste Lieferzeiten angeben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn der Händler keine gesicherte Lieferbeziehung hat" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 - I-20 U 137/09 wenig überraschend entschieden, dass sich der Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken nicht darauf berufen kann, dass er die Adressdaten von einem Adresshändler erworben hat, wenn sich herausstellt, dass die Empfänger der Werbung keine wirksame Einwilligung erteilt haben. Vielmehr ist es Aufgabe des Werbenden dies zu überprüfen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 - I-20 U 137/09 wenig überraschend entschieden, dass sich der Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken nicht darauf berufen kann, dass er die Adressdaten von einem Adresshändler erworben hat, wenn sich herausstellt, dass die Empfänger der Werbung keine wirksame Einwilligung erteilt haben. Vielmehr ist es Aufgabe des Werbenden dies zu überprüfen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger" vollständig lesen