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OLG Frankfurt: Werbung mit Apothekerverband-Preis "Medikament des Jahres" verstößt gegen § 11 I 1 Nr. 2 HWG und ist wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.02.2015
6 U 184/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit dem Apothekerverband-Preis "Medikament des Jahres" bzw. "Erkältungsmedikament des Jahres" gegen § 11 I 1 Nr. 2 HWG verstößt und wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbung aus §§ 8 I, II Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 I S. 1 Nr. 2 HWG. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen um Empfehlungen von einer im Gesundheitswesen tätigen Person handelt.


a) Die Werbeverbote des § 11 I HWG stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie dienen dem Schutz der Verbraucher vor einer unsachlichen Beeinflussung.

b) Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 11 I S. 1 Nr. 2 HWG die Vorgabe des Art. 90 lit. f) der Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel nahezu wortidentisch übernommen. Die Bestimmung lautet:

Die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel darf keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder von Personen beziehen, die weder Wissenschaftler noch im Gesundheitswesen tätige Personen sind, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können;

Mit der Richtlinie 2001/83/EG sollte nicht nur ein Mindeststandard festgelegt werden, sondern es ist eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt (EuGH GRUR 2008, 267, Tz. 39 - Gintec). Die Auslegung hat daher autonom anhand des Wortlauts, des Aufbaus und der Ziele der Richtlinie zu erfolgen (EuGH GRUR 2005, 507 Rn. 30 ff. - Peak Holding). Die Erwägungen des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung treten demgegenüber zurück.

c) Der Bundesverband der Apotheker gehört zu den im Gesundheitswesen tätigen Personen gemäß Art. 90 lit. f) der Richtlinie, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können.

[...]
d) Die Angabe „Erkältungsmedikament des Jahres 2014 - Gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker“ und das Siegel des Bundesverbands Deutscher Apotheker mit der Aussage „Medikament des Jahres 2014“ stellen im Kontext der angegriffenen Werbung Empfehlungen im Sinne von Art. 90 lit. f) der Richtlinie dar.

aa) Das Siegel ist mit einem Sternchenhinweis versehen, in dessen Quellenangabe der Begriff „Empfehlung“ ausdrücklich verwendet wird. Dort heißt es:

„Bundesverband Deutscher Apotheker. Handbuch zur Empfehlungshäufigkeit von OIC-Produkten in der Präparategruppe interne Mittel bei grippalen Infekten, 2014.“

Die von der Werbung angesprochenen Verbraucher gehen aufgrund dieser Angabe davon aus, dass es sich bei dem beworbenen Präparat um das von Apothekern am häufigsten empfohlene Erkältungsarzneimittel handelt. Sie sehen darin nicht allein einen statistischen Hinweis auf das umsatzstärkste Mittel. Sie gehen davon aus, dass der Bundesverband sich die Empfehlung seiner Mitglieder zu Eigen macht.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin versteht der Verkehr die Angabe „Erkältungsmedikament des Jahres 2014“ nicht nur als Ergebnis objektiv ermittelter Daten. Die Antragsgegnerin teilt schon nicht mit, welche konkreten Daten insoweit erhoben worden sind. Durch den Begriff „gewählt“ wird dem Verkehr jedenfalls suggeriert, dass sich die erhobenen Daten auf eine subjektive Wertung der Apotheker und nicht nur auf Verkaufszahlen oder dergleichen beziehen. Die Verbraucher gehen davon aus, dass es sich um das von Apothekern am häufigsten empfohlene Medikament handelt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Darmstadt: Werbung mit "Freie Auswahl zum halben Preis" irreführend, wenn dies nicht für das gesamte Sortiment gilt

LG Darmstadt
Urteil vom 01.08.2011
22 O 227/11
Freie Auswahl zum halben Preis


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass Werbung mit dem Werbeslogan "Freie Auswahl zum halben Preis" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn dies nicht für das gesamte Sortiment gilt und die Kunden erst im Ladenlokal durch Schilder über diverse Einschränkungen informiert werden. Vielmehr hätte die streitgegenständliche Werbung (Werbeprospekte) einen entsprechenden Hinweis enthalten müssen.

LG Hamburg: Im Impressum einer GmbH & Co. KG muss die Komplementär-GmbH nicht zwingend genannt werden

LG Hamburg
Urteil vom 14.08.2009
406 O 235/08
§ 124 HGB, § 161 HGB, § 5 Abs 1 Nr 1 TMG, § 4 Nr 11 UWG



Das LG Hamburg hat entschieden, dass im Impressum einer GmbH & Co. KG nicht zwingend die Komplementär-GmbH genannt werden muss. Es genügt die Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Das LG Hamburg stellt zudem klar, dass auch Personengesellschaften die gleichen Pflichten nach § 5 TMG haben wie juristische Personen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 TMG trifft geschäftsmäßige Diensteanbieter die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten … leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Als Kommanditgesellschaft ist die Klägerin zwar nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB rechtsfähig, jedoch keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft in der Form der Gesamthandsgemeinschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 2008, §§ 124, 161 HGB jeweils Rn. 1, 2). Nach dem Wortlaut der Norm würde die Klägerin daher nicht die Verpflichtung zur Nennung eines Vertretungsberechtigten treffen. Stellt man hingegen auf Sinn und Zweck der Norm ab, so soll diese Vorschrift ersichtlich gewährleisten, dass der Verbraucher erfährt, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Für diesen Zweck genügt aber die bei der Klägerin vorhandene Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, auch wenn letztere im Impressum nicht gesondert erwähnt wird. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, im Streitfall die Rechtsverfolgung des Verbrauchers gegen den Diensteanbieter sicherzustellen. Denn die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters ist für eine Klagerhebung nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kann sich der Verbraucher hinsichtlich der genauen Vertretungsverhältnisse aufgrund der entsprechenden Angaben im Impressum der Klägerin bei deren Registergericht erkundigen. Daher begründet die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH im Impressum der Klägerin hier jedenfalls keinen wettbewerblich relevanten Rechtsverstoß."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Reichweite des Unterlassungsanspruchs bei unerbetener Telefonwerbung

BGH
Urteil vom 05.10.2010
I ZR 46/09
Verbotsantrag bei Telefonwerbung
UWG 2004 § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:


a) Ein Verbotsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn er im Wesentlichen am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG 2004 ausgerichtet und nur hinsichtlich des Begriffs der Einwilligung modifiziert ist.

b) Bei einem unverlangten Werbeanruf ist der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nicht auf den Gegenstand des Werbeanrufs beschränkt, wenn bei dem Unternehmen, von dem der Werbeanruf ausgeht (etwa einem Callcenter), der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verstoß gegen Bestimmungen, die Absatzverbote oder Absatzbeschränkungen regeln, ist wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 10.12.2009
I ZR 189/07
Golly Telly
UWG § 4 Nr. 11, § 9 Satz 1; MPG § 2 Abs. 5 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. a; ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 7

Leitsätze des BGH:


a) Ein Darmreinigungsmittel, das seine Wirkung auf osmotischem und physikalischem Weg erreicht, ist kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt.

b) Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote oder Absatzbeschränkungen regeln oder Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den von den Kunden erworbenen Produkten begründen, stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar.

c) Der Schutzzweck des § 9 UWG steht nicht dem Anspruch eines Mitbewerbers entgegen, der von demjenigen, der sich durch die Verletzung einer ausschließlich dem Schutz der Verbraucher dienenden Marktverhaltensregelung einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hat, den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangt.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften begründen keinen Wettbewerbsverstoß

BGH
Urteil vom 02.12.2009
I ZR 152/07
Zweckbetrieb
UWG (2008) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AO § 65 Nr. 3

Leitsatz des BGH:


Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Siehier:

BGH: Der Einsatz ungesicherter Verkaufshilfen für den Verkauf von Tageszeitungen ist zulässig - Stumme Verkäufer

BGH
Urteil vom 29.10.2009
I ZR 180/07
Stumme Verkäufer II
UWG 2008 § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Der Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen ("stumme Verkäufer") ist selbst bei erheblichem Schwund weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beeinträchtigung der Kaufinteressenten noch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung wettbewerbswidrig (Aufga-be von BGH GRUR 1996, 778 - Stumme Verkäufer I).

BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 180/07 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung "Jeder 100. Einkauf gratis" keine wettbewerbswidrige Beeinflussung des Kaufverhaltens eines Durchschnittsverbrauchers

BGH
Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 31/06
Jeder 100. Einkauf gratis
UWG §§ 3, 4 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Die Werbung, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf gratis, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar, weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 31/06 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: