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BGH: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt auch dann vor, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist

BGH
Urteil vom 13.07.2011
VIII ZR 215/10
Verbrauchsgüterkauf
Branchenfremdes Nebengeschäft

Der BGH hat entschieden, dass ein Verbrauchsgüterkauf auch dann vorliegen kann, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist. Allerdings hat eine GmbH die Möglichkeit, die in § 344 Abs. 1 HGB enthaltene Vermutung zu widerlegen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 179, 126 ff.) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt auch dann vor, wenn eine GmbH Verkäufer im Rahmen eines branchenfremden Nebengeschäftes ist" vollständig lesen