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OLG Düsseldorf: Print-Werbeprospekt mit Bestellmöglichkeit muss Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular enthalten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.02.2016
I-15 U 54/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ein Print-Werbeprospekt mit Bestellmöglichkeit neben der Widerrufsbelehrung das Muster-Widerrufsformular enthalten muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugte und anspruchsberechtigte Kläger hat gegen die Beklagte im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3a, 3 UWG n. F. bzw. §§ 4 Nr. 11, 3 UWG a. F., jeweils i. V. m. § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.

Das Landgericht hat grundsätzlich im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig ist, indem der beanstandete Werbeprospekt gegen § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verstößt, weil er keine Informationen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, sowie über das Muster-Widerrufsformular enthält. Die Telefonnummer ist allerdings nicht zwingend anzugeben und die Klage insoweit abzuweisen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: