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LG Ellwangen: Fließtext-Widerrufsbelehrung ohne Absätze und Formatierung nicht ausreichend - Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

LG Ellwangen
Beschluss vom 07.04.2015
10 O 22/15

Das LG Ellwangen hat entschieden, dass keine ordnungsgemäße Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht vorliegt, wenn die Widerrufsbelehrung nur ohne Absätze und Formatierung als Fließtext vorgehalten wird. Insofern fehlt es - so das Gericht - an einer klaren und verständlichen Belehrung.

Erste Abmahnungen wegen alter Widerrufsbelehrung / Nichtumsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Es überrascht wenig, dass bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (Siehe dazu auch "Neue Widerrufsbelehrung & weitere Änderungen - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab heute (13.06.2014) in Kraft") erste Abmahnungen verschickt werden.

Wie so oft sind derzeit vor allem juristische Dilettanten als Abmahner unterwegs, welche durch Serienabmahnungen auf das schnelle Geld hoffen. Wer derzeit eine derartige Abmahnung erhält, sollte vor allem Ruhe bewahren. Gegen handwerklich schlechte und/oder rechtsmissbräuchliche Abmahnungen kann man sich wehren.

Das Problem für Shop-Betreiber bleibt jedoch. Die Änderungen sind am 13.06.2014 in Kraft getreten und müssen seit vergangenen Freitag umgesetzt sein. Wer dies noch nicht getan hat, sollte dies zeitnah nachholen. Nicht immer werden Abmahnungen stümperhaft formuliert.