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KG Berlin: computerbild.de.de - Catch-All-Funktion bei Domains ist eine Markenrechtsverletzung

KG Berlin
Urteil vom 23.05.2012
5 U 119/11
computerbild.de.de


Auch das KG Berlin hat entschieden, dass die Nutzung der Catch-All-Funktion eine Markenrechtsverletzung darstellt. In dem Rechtsstreit ging es um die Domain "computerbild.de.de" . Der Inhaber der Domain "de.de" hatte die Catch-All-Funktion aktiviert. Bei Aufruf von "computerbild.de.de" erschien eine Linkliste mit Sponsored Links.

Wir hatten vor einiger Zeit in dem Beitrag "LG Hamburg: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Tippfehlerdomains und Verwendung der Catch-All-Funktion" über die Problematik berichtet. Auch das LG Hamburg vertritt die gleiche Ansicht wie das Kammergericht. Letztlich führt die Catch-All-Funktion dazu, dass automatisch aufrufbare Tippfehler-Domains entstehen und somit reichlich Traffic generiert wird. Dies kann absichtlich oder unabsichtlich geschehen. Da der Domaininhaber die Möglichkeit hat, die Catch-All-Funktion zu deaktivieren und somit potentielle Verwechslungen zu verhindern, sprechen jedenfalls dann gute Gründe für eine Haftung des Domaininhabers, wenn diese auf das Angebot eines Mitbewerbers oder auf Sponsored-Links-Seiten verweisen.

Unser Tipp: Catch-All-Funktion immer deaktivieren !




LG Hamburg: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Tippfehlerdomains und Verwendung der Catch-All-Funktion

LG Hamburg
312 O 494/11
Beschluss vom 21.09.2011


Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei Nutzung einer Tippfehlerdomain ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Tippfehlerdomain durch Nutzung der Catch-All-Funktion entsteht. Zudem hat das LG Hamburg nochmals bestätigt, dass nicht nur eine GmbH sondern auch die Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung haften. Dies wird immer wieder übersehen.

In dem Rechtsstreit ging es um kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung einer nach § 5 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung durch eine Internetdomain.

Es standen sich Domains mit folgender Struktur gegenüber:

[name]-[branche]shop.de und [name].[branche]shop.de

Auf eine Abmahnung hin wurde von der Inhaberin der Tippfehler-Domain (einer GmbH) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für die Geschäftsführer der GmbH wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass eine einstweilige Verfügung gegen die Geschäftsführer erwirkt wurde. Während des Widerspruchsverfahrens gaben die Antragsgegner erstaunlicherweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, obwohl es letztlich vorteilhafter gewesen wäre, eine Abschlusserklärung abzugeben. Die Sache wurde dann nach Erledigungserklärung während der mündlichen Verhandlung einvernehmlich beendet, ohne dass es eines Urteils und einer Urteilsbegründung bedurfte.

Es war zwischen den Parteien streitig, ob die Tippfehlerdomain durch Verwendung der Catch-All-Funktion zustande gekommen ist. Hierauf kam es aber nicht an. Das Gericht gab in der mündlichen Verhandlung deutlich zu erkennen, dass es auch im Fall einer Catch-All-Domain von einer Kennzeichenrechtsverletzung ausgeht.

Fazit: Wir können Domaininhabern nur immer wieder raten die Catch-All-Funktion zu deaktivieren.


Den Tenor der Entscheidung finden Sie hier:


"LG Hamburg: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Tippfehlerdomains und Verwendung der Catch-All-Funktion" vollständig lesen