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OLG Hamburg: Irreführung durch Werbung für Arzneimittel mit "weniger einnehmen" wenn tatsächlich übliche Menge des Wirkstoffs enthalten ist - Sternchenhinweis räumt Irreführung nicht aus

OLG Hamburg
Urteil vom 06.06.2019
3 U 158/18


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine irreführende Werbung für ein Arzneimittel mit dem Slogan "weniger einnehmen" vorliegt, wenn tatsächlich die übliche Menge des Wirkstoffs enthalten ist. Ein Sternchenhinweis mit einen Hinweis auf die enthaltene Wirkstoffmenge räumt die Irreführung nicht aus

Aus den Entscheidungsgründen:

Die streitgegenständliche Angabe ist irreführend.

a)

Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Fachverkehrs, hier: Ärzte, die mit der Behandlung der COPD vertraut sind, vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206).

b)

Die Antragstellerin hat zum Verkehrsverständnis vorgetragen, dass der angesprochene Fachverkehr aufgrund der streitgegenständlichen Werbung davon ausgehe, dass die Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ den falschen Eindruck erwecke, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® weniger Arzneimittel bzw. weniger Wirkstoff einnehme, als bei der Anwendung anderer zur Behandlung der COPD zugelassenen Präparate.

aa)

Der Senat teilt diese Annahmen zum Verkehrsverständnis. Schon die Wortwahl „WENIGER“ lässt auf eine Angabe zur Menge schließen. Das Wort „WENIGER“ wird – so wie es hier verwendet wird – nach seinem regelmäßigen Wortsinn als Mengenangabe, nicht aber als Angabe zur Häufigkeit (eines Ereignisses, hier: der Anwendung des Medikaments) verstanden.

Das gilt auch bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich vorgelegten Ausdrucke aus dem DUDEN (Anlagen 8 und AG 9), die lediglich zeigen, dass die Bedeutung der Wörter „wenig“ bzw. „weniger“ von dem jeweiligen Kontext abhängt, in dem sie benutzt werden. Die Antragstellerin hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass zur Angabe einer geringeren Häufigkeit üblicherweise die Angabe „seltener“ verwendet wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs die Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ dahin verstehen, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® eine geringere Menge Arzneimittel bzw. Wirkstoff einnehme, als bei Verwendung der weiteren für die Behandlung der COPD zugelassenen Präparate.

Dieses Verkehrsverständnis kann auch nicht durch den nachfolgenden Claim „Die einzige 1 x tägliche Triple-Therapie mit der innovativen Fixkombination aus ICS, LAMA und LABA“ und den Fußnotenhinweis „* COPD Triple-Therapie mit nur einer Inhalation täglich“ beeinflusst werden.

Wird auf der einen Seite im Rahmen der §§ 5 UWG, 3 HWG – wie es geboten ist – das Bild eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt, zu Grunde gelegt, muss auf der anderen Seite auch gewährleistet sein, dass das Irreführungsverbot seine ureigenste Aufgabe zu erfüllen imstande ist, nämlich den Einsatz der Unwahrheit in der Werbung zu verhindern. Im Streitfall hat die Antragsgegnerin in der Werbeanzeige die Formulierung „WENIGER EINNEHMEN“ verwendet und damit unmittelbar den falschen Eindruck vermittelt, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® eine geringere Menge Arzneimittel bzw. Wirkstoff einnehme als bei Verwendung der COPD-Konkurrenzpräparate. Dieses Verständnis des Verkehrs von der Angabe ist eindeutig. Der Verkehr erwartet keine davon abweichende Bedeutung der Werbeaussage. An dem so werblich vermittelten Aussagegehalt muss sich die Antragsgegnerin festhalten lassen. Wollte sie die geringe Zahl der Einnahmen bewerben, hätte es nahe gelegen, dies durch entsprechende klare Formulierungen zum Ausdruck zu bringen. Das Irreführungsverbot muss in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende „dreiste Lüge“ zu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Erscheinungsbild von der irrtümlichen Falschangabe nicht unterscheidet (vgl. BGH, GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2002, 715, 716 – ScannerWerbung; BGH, GRUR 2012, 81, Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden).

Wird – wie hier – eine „dreiste Lüge”, also eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht, im Blickfang verwendet, kann dieser durch einen entsprechenden Fußnotenhinweis oder eine sonstige weitere werbliche Angabe keine von dem eindeutigen Inhalt der Werbeangabe abweichende Botschaft zugewiesen werden(BGH, GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).

Der kurzen und blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ kommt bereits eine auf den ersten Blick klare Aussage zu, und zwar eine Angabe zur Menge, nicht zur Häufigkeit der Einnahme des beworbenen Arzneimittels. Diese klare Angabe kann schon im Hinblick darauf, dass werbliche Aussagen nicht durch nachfolgende Erläuterungen in ihr Gegenteil verkehrt bzw. konterkariert bzw. mit einem gänzlich anderen Sinn versehen werden dürfen, weder durch den weiteren werblichen Claim noch durch die Fußnotenangabe relativiert werden.

Selbst wenn jedoch der genannte weitere Claim und der Fußnotenhinweis berücksichtigt werden könnten – wie nicht – wären sie nicht geeignet, der Gefahr der Irreführung des angesprochenen Fachverkehrs hinreichend entgegen zu wirken. Denn diese Angaben können – neben der werblichen Aussage „WENIGER EINNEHMEN“ – auch als weitere Aussagen zu dem beworbenen Medikament verstanden werden. Daher werden maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs zu der Annahme gelangen, dass mit dem beworbenen Präparat weniger Wirkstoff bzw. Arzneimittel eingenommen wird und dass zudem das beworbene Präparat nur einmal täglich einzunehmen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs wenig naheliegend erscheint, dass in der Werbung gleich an drei Stellen auf denselben Umstand hingewiesen werden soll, nämlich dass das Medikament nur einmal täglich einzunehmen ist.

bb)

Der erzeugte Eindruck, dass bei Anwendung von T.® weniger Arzneimittel bzw. Wirkstoff eingenommen werde, ist falsch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Patient bei der Verwendung von T.® mehr oder mindestens genauso viel Wirkstoff einnimmt wie bei Anwendung der für die Behandlung der COPD zugelassenen Mono- oder Kombinationspräparate Incruse® Ellipta®, Anoro® Ellipta® und Relvar® Ellipta® (Anlagen AS 8 bis AS 10) oder bei einer freien Kombination dieser Präparate. Die Antragstellerin hat sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Wirkstoffmengen bei Anwendung der genannten COPD-Arzneimittel gehalten. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegen getreten, so dass der Antragstellervortrag als zugestanden und damit unstreitig anzusehen ist.

Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Anlage AG 6 vorgetragen hat, dass der Patient bei der Verwendung von T.® weniger Wirkstoff einnehme als bei der Verwendung des weiteren für die Behandlung der COPD zugelassenen Dreifachkombinationspräparats Trimbow® (in der empfohlenen Dosis), räumt dies die Irreführung des angesprochenen Fachverkehrs im Hinblick auf die vorgenannten weiteren COPD-Präparate nicht aus.

cc)

Mithin ist die streitgegenständliche Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ irreführend. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der durch die Angabe herbeigeführte falsche Eindruck durch die nachfolgende Angabe „MEHR AUFNEHMEN“ deutlich verstärkt wird, kommt es danach für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr.

Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist gemäß §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3a UWG i. V. m. § 3 HWG begründet, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Antragstellerin abzuändern und das beantragte Verbot erneut zu erlassen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Dortmund: Wettbewerbsverstoß durch Inverkehrbringen einer Fett-weg-Spritze mit Natriumdesoxycholat ohne arzneimittelrechtliche Zulassung

LG Dortmund
Urteil vom 09.11.2018
25 O 254/14


Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine "Fett-weg-Spritze" mit dem Wirkstoff Natriumdesoxycholat ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in den Verkehr gebracht wird, da der Wirkstoff nachweislich eine pharmakologische Wirkung hat. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Köln: Als Reaktion auf Shitstorm kann Diskussion über Wirkstoff durch Arzneimittelhersteller bei Facebook mit werbenden Aussagen entgegen § 10 HWG zulässig sein

OLG Köln
Urteil vom 12.01.2018
6 U 92/17


Das OLG Köln hat entschieden, dass als Reaktion auf einen Shitstorm im Internet die Diskussion über Wirkstoff durch Arzneimittelhersteller bei Facebook mit werbenden Aussagen entgegen § 10 HWG zulässfig sein kann.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Werbung für Arznei gegen Hundeflöhe bei Facebook - Bei "Shitstorm" im Internet gegen ein Flohmittel für Hunde können Facebook-Posts mit werbendem Inhalt zulässig sein

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit von Werbung auf Facebook für Tierarzneimittel zu entscheiden.

In dem Verfahren geht es um eine verschreibungspflichtige Kautablette zur Behandlung von Zecken- und Flohbefall bei Hunden. Weil in den sozialen Medien massiv negativ über das Arzneimittel diskutiert wurde ("Shitstorm"), insbesondere was mögliche Nebenwirkungen anging, verbreitete die Herstellerfirma über Facebook mehrere Posts, gerichtet an die Zielgruppen "kritische Hundehalter" und "Tiermediziner/Tiermedizinische Fachangestellte". Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassung, weil gem. § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente nur bei den sogenannten Fachkreisen - insbesondere Tierärzten - zulässig, Werbung in der allgemeinen Öffentlichkeit aber verboten ist.

Das Landgericht Köln hatte dem Antrag vollständig stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung differenziert:

Ein Post, der den Wirkstoff als "als sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken" bezeichnet, bleibt verboten. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 10 Abs. 1 HWG auch für Tiermedizin verfassungsrechtlich zulässig sei. Der gesetzliche Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufs- und Meinungsfreiheit der Hersteller von Tierarzneimitteln sei gerechtfertigt. Die Norm solle den Tierarzt vor Einflussnahme schützen. Diesem bleibe die Entscheidung vorbehalten, ob und welche Medikamente er aufgrund seiner Expertise verschreiben möchte. Diese Möglichkeit der freien Entscheidung des Tierarztes könne durch Werbung für das Medikament in der allgemeinen Öffentlichkeit erheblich beeinflusst werden. So könnten Tierhalter aufgrund der Werbung einen Tierarzt zur Verschreibung drängen oder versuchen, das Arzneimittel ohne Konsultation eines Tierarztes zu erhalten. Damit diene das Werbeverbot letztlich auch dem Tierwohl. Der Post sei wegen der Nennung des Wirkstoffs und des Logos der Herstellerin als produktbezogene Werbung einzuordnen, die über Facebook auch außerhalb der Fachkreise geschaltet worden sei. Die Werbung sei darüber hinaus auch innerhalb der Fachkreise - also gegenüber Tierärzten u.ä. - zu unterlassen, denn durch die besondere Herausstellung der Sicherheit des Mittels würde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck erweckt, das Arzneimittel habe keine Nebenwirkungen. Der Umstand, dass das Arzneimittel behördlich zugelassen sei, genüge nicht, um es als "sicher" zu bezeichnen, weil sich aus der Zulassung nur ein positives Verhältnis zwischen Nebenwirkungen und Behandlungserfolg ergebe.

Ein Post mit der Frage "Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?" ist dagegen erlaubt. Auch dieser Post sei zwar als Werbung einzuordnen. Diese sei aber bei verfassungskonformer Auslegung von § 10 HWG zulässig. Der Post werde nur für denjenigen als Werbung für ein konkretes Produkt erkennbar, der den "Shitstorm" gegen das Produkt kenne. Facebook-Nutzer, deren Interesse nicht aufgrund einer anderweitigen Kenntnis von der Diskussion über das Arzneimittel geweckt worden sei, würden sich mit der Darstellung nicht weiter auseinandersetzen. Außerdem würden in dem Post nicht die besonderen Vorteile des Mittels beworben, sondern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Produktes, welche gerade Gegenstand der auf Facebook geführten Diskussion sei. Insgesamt würde daher letztlich nicht ein breiter Kreis von Tierhaltern angesprochen, sondern lediglich Personen, denen das Arzneimittel und die Diskussion hierüber bereits bekannt seien. Die mit einer solchen Werbung verbundenen Risiken, denen der Gesetzgeber durch das Werbeverbot begegnen wollte, könnten sich daher bei diesem Personenkreis kaum verwirklichen. Im Ergebnis überwiege das Interesse des Herstellers, sich in die Diskussion über die Gefahren und Risiken ihres Arzneimittels einzubringen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Beschluss ist im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht. Den genauen Link finden Sie hier.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.01.2018 - 6 U 92/17

Urteil des Landgerichts Köln vom 24.05.2017 - 84 O 67/17