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BVerwG: Bundestag nach dem In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren - hier : Guttenberg, UFO´s und Co.

BVerwG
Ur­teil vom 25. Juni 2015
7 C 1.14
7 C 2.14


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bundestag nach dem In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

"Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass die Bun­des­tags­ver­wal­tung Zu­gang zu den Aus­ar­bei­tun­gen der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te ge­wäh­ren muss.

Der Klä­ger im Ver­fah­ren BVerwG 7 C 1.14, ein Jour­na­list einer über­re­gio­na­len Ta­ges­zei­tung, be­gehrt unter Be­ru­fung auf das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Ab­lich­tun­gen von Do­ku­men­ten der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te und des Spra­chen­diens­tes des Deut­schen Bun­des­ta­ges, die in den Jah­ren 2003 bis 2005 auf An­for­de­rung des frü­he­ren Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten Karl-Theo­dor zu Gut­ten­berg er­stellt und von die­sem für seine Dis­ser­ta­ti­on ver­wen­det wur­den. Der Klä­ger im Ver­fah­ren BVerwG 7 C 2.14 ver­langt Ein­sicht in die auf An­for­de­rung einer Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten von den Wis­sen­schaft­li­chen Diens­ten er­stell­te Aus­ar­bei­tung „Die Suche nach au­ßer­ir­di­schem Leben und die Um­set­zung der UN-Re­so­lu­ti­on zur Be­ob­ach­tung un­iden­ti­fi­zier­ter Flug­ob­jek­te und ex­tra­ter­res­tri­scher Le­bens­for­men“. Der Bun­des­tag lehn­te beide An­trä­ge ab: Das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz, das grund­sätz­lich je­der­mann ge­gen­über Be­hör­den des Bun­des einen An­spruch auf Zu­gang zu amt­li­chen In­for­ma­tio­nen ge­währt, sei nicht an­wend­bar, weil die Un­ter­la­gen der Man­dats­aus­übung der Ab­ge­ord­ne­ten zu­zu­rech­nen und des­we­gen vom In­for­ma­ti­ons­zu­gang aus­ge­nom­men seien. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat sich die­ser Rechts­auf­fas­sung an­ge­schlos­sen und die Kla­gen in zwei­ter In­stanz ab­ge­wie­sen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist dem nicht ge­folgt. Der Deut­sche Bun­des­tag ist, so­weit es um Gut­ach­ten und sons­ti­ge Zu­ar­bei­ten der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te geht, eine in­for­ma­ti­ons­pflich­ti­ge Be­hör­de. Er nimmt in die­ser Hin­sicht Ver­wal­tungs­auf­ga­ben wahr. An die­ser recht­li­chen Ein­ord­nung än­dert sich nichts da­durch, dass die Ab­ge­ord­ne­ten diese Un­ter­la­gen für ihre par­la­men­ta­ri­schen Tä­tig­kei­ten nut­zen, auf die das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz keine An­wen­dung fin­det. Das Ur­he­ber­recht steht weder der Ein­sicht in diese Un­ter­la­gen noch der An­fer­ti­gung einer Kopie ent­ge­gen.

BVerwG 7 C 1.14 - Ur­teil vom 25. Juni 2015
Vor­in­stan­zen:
OVG Ber­lin-Bran­den­burg 12 B 21.12 - Ur­teil vom 13. No­vem­ber 2013
VG Ber­lin 2 K 185.11 - Ur­teil vom 14. Sep­tem­ber 2012

BVerwG 7 C 2.14 - Ur­teil vom 25. Juni 2015
Vor­in­stan­zen:
OVG Ber­lin-Bran­den­burg 12 B 3.12 - Ur­teil vom 13. No­vem­ber 2013
VG Ber­lin 2 K 91.11 - Ur­teil vom 01. De­zem­ber 2011"




OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch der Presse über Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 30. April 2015
6 S 67/14


Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Kein Auskunftsanspruch der Presse über Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass ein Journalist keine Auskunft von der Bundestagsverwaltung über Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages verlangen kann. Der Journalist hat wissen wollen, ob und mit welchen Fragestellungen aus welchen Fraktionen sich die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in den vergangenen zwei Jahren mit einem Verbotsverfahren gegen die NPD befasst haben und welchen Inhalt die betreffenden Ausarbeitungen haben.

Ein Auskunftsanspruch der Presse gegen Institutionen des Bundes kann nur unmittelbar auf die in Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Pressefreiheit gestützt werden. Diesem Auskunftsanspruch stehen jedoch die Interessen des freien Bundestagsmandats entgegen. Die in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Freiheit des Mandats erfasst auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses. Da die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages der Informationsbeschaffung des einzelnen Bundestagsabgeordneten dienen, nehmen sie teil an dem freien Mandat. Dass der Journalist nicht die Namen der Abgeordneten wissen möchte, die den Auftrag erteilt haben, sondern lediglich eine Zuordnung nach Fraktionen begehrt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aufgrund der Spezialisierung der einzelnen Abgeordneten auf bestimmte Themen werden Anfragen zu der hier fraglichen Thematik in der Regel nur von wenigen Fraktionsmitgliedern gestellt; diese sind deshalb durchaus identifizierbar. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich Abgeordnete möglicherweise nicht mehr unbefangen an die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wenden, wenn sie mit dem Bekanntwerden ihres Informationsbeschaffungsverhaltens rechnen müssten. Zwar wird auch die Freiheit des Mandats nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, etwa die Pressefreiheit, begrenzt werden. Es spricht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aber viel dafür, dass die insoweit erforderliche Abwägungsentscheidung dem Bundesgesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Unabhängig davon ist jedenfalls in dem hier entschiedenen Fall der Pressefreiheit kein Vorrang vor dem grundgesetzlichen Schutz des freien Mandats einzuräumen."



Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages veröffentlicht Gutachten zu Facebook Fanpages, dem Gefällt-Mir-Button und anderen Social-Plugins

Das wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat ein Gutachten zu Facebook Fanpages, dem Gefällt-Mir-Button und anderen Social-Plugins veröffentlicht. Es überrascht nicht, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Rechtslage unklar ist.

Am Ende des Gutachtens heißt es :

"Vielmehr ist das geltende Datenschutzrecht von Unsicherheiten geprägt und macht die eindeutige Beantwortung rechtlicher Fragen in diesem Bereich schwer. Eine gerichtliche Beurteilung der untersuchten Sachverhalte steht bislang aus. Die zur Frage der Personenbezogenheit einer IP-Adresse auch in der Rechtsprechung vertretenen verschiedenen Auffassungen machen zudem deutlich, dass selbst im Falle einer richterlichen Entscheidung nicht von einer endgültigen Klärung datenschutzrechtlichen Kontroversen ausgegangen werden kann. Es kann daher keine abschließende Empfehlung hinsichtlich einer Entfernung der durch das ULD als datenschutzrechtlich unzulässig bewerteten Angebote gegeben werden."

Das Gutachten zeigt abermals, dass sich das deutsche Datenschutzrecht in einem katastrophalen Zustand befindet. Leider ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber in der Lage ist, eine zeitgemäßes, klares und funktionales Regelwerk zu schaffen. Es hilft dabei gar nichts, wenn Datenschützer wie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein mit markigen Worten und Ordnungsgeldern drohen. Es wird Zeit, dass das deutsche Datenschutzrecht und auch zahlreiche Datenschützer das Steinzeitalter hinter sich lassen.