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OLG Hamm: Angabe "Merinowolle" verstößt gegen TextilKennzVO und ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 02.08.2018
4 U 18/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe "Merinowolle" gegen die TextilKennzVO verstößt und ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht der hiermit verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) gegen die Beklagte zu.

a) Denn die Beklagte hat mit dem beanstandeten Angebot „H Fahrradhandschuhe X Q “ vom 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B gegen Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 TextilKennzVO - und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 1068 Rn. 14 – Textilkennzeichnung; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 –, juris) verstoßen.

Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.

Im Anhang I der Verordnung findet sich jedoch unter Nummer 1 allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung "Merinowolle". Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger Tierarten, jedoch keiner Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden.

Insoweit ist es ohne Belang, ob dem angesprochenen Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die Bezeichnung „Merinowolle“ von vorneherein als Kompositum erfasst, bei dem der Wortbestandteil „Merino“ lediglich zur näheren Beschreibung der verwendeten Textilfaser „Wolle“ dient. Denn derlei erläuternde Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des § 3a UWG ohnehin nicht an. Lediglich Markenzeichen und Firmenbezeichnungen dürfen nach Satz 1 und müssen gegebenenfalls nach Satz 2 der Bezeichnung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen sind hingegen nach Satz 3 stets getrennt davon aufzuführen.

Dies ist nur konsequent. Denn ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 10 der TextilKennzVO soll für alle Verbraucher in der Union gewährleistet sein, dass sie nicht nur korrekte, sondern auch einheitliche Informationen – und hierum geht es vorliegend - erhalten.

b) Werden unter Verstoß gegen § 3a UWG – sei es durch fehlende, sei es durch unzulässige Angaben - Informationspflichten verletzt, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne weiteres erfüllt (vgl. BGH WRP 2016, 980 - Mehrwertdienstenummer; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 –, juris). Hieran hat sich durch die Entscheidung des BGH WRP 2017, 10081 – Komplettküchen im Prinzip nichts geändert, da diese sich allein zur Prüfung der Spürbarkeit im Rahmen des § 5a UWG verhält und der BGH nur insoweit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat (Senat, Urteil vom 30.11.2017 - Az. 4 U 88/17, juris; so wohl auch OLG Hamburg WRP 2018, 859, 861; Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5a UWG, Rn. 135).

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Denn die im Rahmen der Textilkennzeichnung nach Art. 16 TextilKennzVO unzulässige, wenn auch zutreffende Bezeichnung weist auf die vergleichsweise hochwertige und damit eine für den angesprochenen Verbraucher ausgesprochen attraktive Faserzusammensetzung hin. Die Verfügungsbeklagte verschafft sich hiermit gegenüber Wettbewerbern, die sich gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO an dieser Stelle auf die Bezeichnung „Wolle“ beschränken müssen, einen Wettbewerbsvorteil.

Die Entscheidung des OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn. 80 steht dem nicht entgegen, da es dort um die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation der Verwendung des Begriffs „Cotton“ statt „Baumwolle“ ging.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung für Hüttenschuhe mit "Obermaterial reine Schurwolle", wenn Strickbündchen aus Polyacryl sind

OLG Düsseldorf
Urteil vom 05.10.2010
I-20 U 180/09
Hüttenschuhe


Bei der Bewerbung von Produkten ist große Vorsicht geboten, wie diese Entscheidung des OLG Düsseldorf wieder einmal zeigt. Im vorliegenden Fall klagte ein Verband gegen einen Anbieter von Textilien, der Kinder-Hüttenschuhe unter anderem mit der Angabe "Obermaterial reine Schurwolle – kuscheliger Walkstoff. Laufsohle Polyester-Filz mit Latexbeschichtung" bewarb. Die Strickbündchen am Schafft der Hüttenschuhe bestanden jedoch aus Polyacryl und nicht aus Wolle. Daher hält das Gericht die Werbung für irreführend und damit wettbewerbswidrig.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher wird die Bezeichnung "Obermaterial" für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene Materialangabe bezieht, ohne weiteres dahin verstehen, dass damit die oberhalb der Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint sind. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass neben dem Obermaterial als weiterer Bestandteil des Schuhs nur die Laufsohle gesondert genannt ist, und zwar mit der Angabe abweichenden Materials. Das erweckt den Eindruck, dass der Schuh aus diesen beiden Teilen besteht und das Material, aus dem er hergestellt ist, damit vollständig angegeben ist. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall, weil der Schaft des Schuhs noch ein Strickbündchen aus einer Kunstfaser aufweist. Dieses Strickbündchen wird, da ebenfalls oberhalb der Laufsohle befindlich, von einem durchschnittlichen Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung ohne weiteres als zum Obermaterial gehörend wahrgenommen."

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