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Künftig soll generell kein Entgelt für Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel anfallen - Gesetzentwurf zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Nunmehr liegt der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vor. Darin soll gesetzlich geregelt werden, dass Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel unwirksam sind.

§ 270a BGB-Entwurf Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung eines bargeldlosen Zahlungsmittels zu entrichten, ist unwirksam, wenn es sich um eines der folgenden bargeldlosen Zahlungsmittel handelt:

1. Zahlungskarten, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist, oder

2. Überweisungen oder Lastschriften, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen
und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, anwendbar ist.

Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nur deshalb nicht vorliegen, weil die Zahlungskarte von einem DreiParteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben wurde.



BGH: Werbeschreiben mit beigefügter Kreditkarte der Postbank war nicht wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 3. März 2011
I ZR 167/09
Kreditkartenwerbung


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden.

[...]

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt."

[...]

Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang."


Inzwischen sind derartige Werbemethoden nach § 675m BGB untersagt.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Werbeschreiben mit beigefügter Kreditkarte der Postbank war nicht wettbewerbswidrig" vollständig lesen