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BGH: Unzulässige Empfehlung durch Arzt durch Überlassung eines Raums in der Arztpraxis an Sanitätshaus - Zudem Pflicht zur Meisterpräsenz

BGH
Urteil vom 16.06.2016
I ZR 46/15
Sporthopaedicum
UWG § 3a; HwO § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Anlage A Nr. 35, § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, §
7 Abs. 1 und 1a; Berufsordnung für die Ärzte Bayerns § 31 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine unzulässige Empfehlung durch einen Arzt durch Überlassung eines Raums in der Arztpraxis an ein Sanitätshaus vorliegt. Zudem führt der BGH aus, dass die Raumnutzung eine Zweig- oder Außenstelle des Sanitätshauses mit der Pflicht zur Meisterpräsenz darstellt, wenn dort Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks angeboten werden.

Leitsätze des BGH:

a) Erbringt ein Unternehmen sowohl an einem Ort in einem Sanitätshaus als auch an einem anderen Ort innerhalb einer von Fachärzten für Orthopädie betriebenen Arztpraxis Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks, stellt die Raumnutzung in der Arztpraxis keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO dar, die bei einem nur unerheblichen Umfang der handwerksmäßigen Tätigkeit vom Gebot der Meisterpräsenz befreit wäre. Die Raumnutzung in der Arztpraxis ist vielmehr als Zweig- oder Außenstelle des Hauptbetriebs anzusehen, die dem Gebot der Meisterpräsenz unterliegt, wenn dort wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks erbracht
werden.

b) Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15 - OLG Nürnberg - LG Regensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: