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Volltext BGH zur Zulässigkeit des Satire-Beitrags in ZDF-Sendung Die Anstalt über Zeit-Herausgeber Joffe und Zeit-Redakteur Bittner liegt vor

BGH
Urteile vom 10.01.2017
VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Behauptungen in ZDF-Satire-Sendung Die Anstalt über Zeit-Herausgeber Joffe und Zeit-Redakteur Bittner doch zulässig berichtet. Grundsätzlich sind Äußerungen im Rahmen von Satire-Beiträgen stets im Gesamtzusammenhang zu betrachten und darauf abzustellen, wie ein verständiges und unvoreingenommenes Publikum die Inhalte auffasst.

Leitsatz des BGH:

Zur Erfassung ihres objektiven Sinngehalts muss eine Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts
von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt.

BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15 - Hanseatisches OLG LG Hamburg

Die Volltexte der Entscheidungen finden Sie hier:
VI ZR 562/15
VI ZR 561/15


BGH: Behauptungen in ZDF-Satire-Sendung Die Anstalt über Zeit-Herausgeber Joffe und Zeit-Redakteur Bittner doch zulässig

BGH
Urteile vom 10.01.2017
VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15


Der BGH hat entschieden, dass die Behauptungen in der ZDF-Satire-Sendung "Die Anstalt" über Zeit-Herausgeber Joffe und Zeit-Redakteur Bittner über über Verbindung zu transatlantischen Lobby-Organisationen doch zulässig war.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung

Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung "DIE ZEIT". Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt. Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Entscheidungen vom 21. November 2014 – 324 O 443/14 und 324 O 448/14

Hanseatisches OLG – Entscheidungen vom 8. September 2015 – 7 U 121/14 und 7 U 120/14



OLG Hamburg: Behauptungen in ZDF-Kabarett-Sendung "Die Anstalt" über Zeit-Herausgeber Joffe und Zeit-Redakteur Bittner über Verbindung zu transatlantischen Lobby-Organisationen waren rechtswidrig -

OLG Hamburg
Urteile vom 09.09.2015
7 U 120/14 und 7 U 121/14


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Behauptungen in der ZDF-Kabarett-Sendung "Die Anstalt" wonach die Zeit-Herausgeber Josef Joffe und der Zeit-Redakteur Dr. Jochen Bittner mit transatlantischen Lobby-Organisationen in Verbindung stehen, rechtswidrig war und die weitere Verbreitung dieser Behauptungen sowie die Wiederholung der entsprechenden Passagen etwa in der ZDF-Mediathek untersagt.




VG Berlin: Verkehrsministerium muss Zeit-Journalist Auskunft über Maut-Berechnung und prognostizierte Einnahmen geben

VG Berlin
Beschluss vom 27.01.2015
VG 27 L 494.14)


Die Pressemitteilung des VG Berlin:

"Verkehrsministerium muss Auskunft über Maut-Berechnung geben (Nr. 5/2015)

Das Bundesverkehrsministerium muss einem Journalisten der Wochenzeitung Die Zeit Auskunft über die Berechnung der prognostizierten Einnahmen durch die Einführung der PKW-Maut erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Auf eine Anfrage des Antragstellers nach der Berechnung der mit rund 700 Mio. Euro prognostizierten Maut-Einnahmen hatte das Ministerium im November 2014 allgemein geantwortet; die Beantwortung genauerer Rückfragen lehnte die Behörde aber mit der Begründung ab, weitere Informationen stünden nicht zur Verfügung.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verpflichtete das Ministerium im Wege einstweiliger Anordnung dazu, weitere konkrete Fragen zu beantworten. Diese betreffen u.a. den Berechnungsweg, den Einsatz etwaiger externer Gutachter, die geschätzte prozentuale Verteilung der Reisenden und die voraussichtliche Wahl der Vignettenart. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch könne die Behörde keine Verweigerungsgründe entgegen halten. Die Beantwortung verstoße nicht gegen Geheimhaltungsvorschriften, weil der den Gesetzentwurf betreffende Abstimmungs-, Beratungs- und Entscheidungsprozess der Exekutive abgeschlossen sei. Die Informationen beträfen nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung, sondern die Vorbereitung einer Regierungsentscheidung. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran, diese Berechnung nachvollziehen und überprüfen zu können. Die Bekanntgabe schädige oder gefährde auch weder die öffentlichen Interessen noch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden."