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OLG Karlsruhe: Redaktionelle Werbung muss deutlich als Werbung zu erkennen bzw. gekennzeichnet sein - bei doppelseitigen Anzeigen muss sich Hinweis auch auf der ersten Seite befinden

OLG Karlsruhe
Urteil vom 08.04.2015
6 U 24/15


Das OLG Karlsruhe musste sich in diesem Fall mit dem Dauerbrenner redaktionelle Werbung befassen. Das Gericht führt zutreffend aus, dass "redaktionelle Werbung" erkennbar bzw. deutlich durch einen Hinweis als solche gekennzeichnet werden muss. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Verschleierung des werblichen Charakters nach § 4 Nr. 3 UWG vor. Eine Verschleierung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Durchschnittsleser erst nach eingehender Analyse des Beitrags den werbenden Charakter erkennt.

Ergibt sich der Werbecharakter der Veröffentlichung nicht bereits deutlich aus der Gestaltung des Beitrags, so muss die Werbung als „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Bei einer doppelseitigen Anzeige muss der Hinweis auch auf der ersten Seite erfolgen.


BGH: Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinns und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen

BGH
Urteil vom 24. Juli 2014
I ZR 27/13
K-Theory
ZPO § 322 Abs. 1; UrhG § 97

Leitsätze des BGH:


a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 - Zwilling).

b) Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010,
1090 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406).

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13 - OLG Hamm - LG Bielefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bezahlter redaktioneller Beitrag in einer Zeitung muss deutlich mit "Anzeige" gekennzeichnet werden - "sponsored by" reicht nicht

BGH
Urteil vom 06.02.2014
I ZR 2/11
GOOD NEWS II


Der BGH hat entschieden, dass ein bezahlter redaktioneller Beitrag in einer Zeitung deutlich mit "Anzeige" gekennzeichnet werden muss. Die Verwendung des Hinweises "sponsored by" reicht nicht aus.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zum Sponsoring redaktioneller Presseveröffentlichungen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff "Anzeige" kennzeichnen muss.

Die Klägerin gibt das "Stuttgarter Wochenblatt" heraus. Die Beklagte ist Verlegerin des kostenlosen Anzeigenblatts "GOOD NEWS". Sie veröffentlichte in der Ausgabe Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Das hatte die Beklagte mit dem Hinweis "sponsored by" und der graphisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Verhalten verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg (LPresseG BW)*, weil die Veröffentlichungen nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet seien. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 10 LPresseG BW, die neben dem Verbraucherschutz auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und zum Teil strengere Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stellt als die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, im Einklang mit dieser Richtlinie steht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, dass für die vorliegende Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht eröffnet ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und damit das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot bestätigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte für die Veröffentlichung der beiden redaktionell aufgemachten Beiträge ein Entgelt erhalten. § 10 LPresseG BW erfordert nicht, dass das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt wurde. Es kommt nur darauf an, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat.

Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der "Anzeige" vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern "sponsored by" reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.

Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 2/11 GOOD NEWS II"


BGH: Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest fehlt Unterscheidungskraft - Verkehrsdurchsetzung fraglich

BGH
Beschluss vom 17.10.2013
I ZB 65/12
test


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest entschieden.

Die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke "test" war 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eingetragen worden. Der Axel Springer Verlag hat 2006 die Löschung der Marke beantragt.

[...]

Der Bundesgerichtshof hat wie zuvor das Bundespatentgericht angenommen, dass die Wort-Bild-Marke "test" für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet. Das danach bestehende Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft kann durch Benutzung der Marke überwunden werden. Davon war das Bundespatentgericht aufgrund der Marktstellung des von der Stiftung Warentest herausgegebenen Magazins mit der Bezeichnung "test" und eines Meinungsforschungsgutachtens ausgegangen.

Der Bundesgerichtshof hat anders als das Bundespatentgericht angenommen, dass das Ergebnis des Ende 2009 eingeholten Meinungsforschungsgutachtens für die Annahme, das Wort-Bild-Zeichen habe sich beim allgemeinen Publikum als Marke durchgesetzt, nicht ausreicht. Nach diesem Gutachten sahen nach Bereinigung von Fehlzuordnungen lediglich 43% der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, was für eine Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht ausreicht. Da die Markeninhaberin die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der eingetragenen Form benutzt, war zudem nicht auszuschließen, dass dieser Anteil sich bis zu dem für die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Löschung maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2012 weiter verringert hatte. Die übrigen Indizien (Marktanteil, Auflage, Werbeaufwendungen und Dauer des Vertriebs des Magazins) reichten für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus, weil dem das Ergebnis des Meinungsforschungsgutachtens entgegenstand. Meinungsforschungsgutachten sind normalerweise das zuverlässigste Beweismittel zur Beurteilung der Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Marke. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, das noch weitere Feststellungen treffen muss. Insbesondere ist noch zu klären, ob die Marke "test" - wie das Patent- und Markenamt angenommen hat - im Jahre 2004 zu Unrecht eingetragen worden ist. Denn eine wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke kann nur gelöscht werden, wenn sie - mangels Verkehrsdurchsetzung - zu Unrecht eingetragen worden ist und bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auch keine Verkehrsdurchsetzung erlangt hat."



EuGH: Pflicht zur Kennzeichnung redaktioneller Werbung in Zeitschriften mit "Anzeige" europarechtskonform

EuGH
Urteil vom 17.10.2013
C-391/12
RLvS Verlagsgesellschaft mbH
gegen
Stuttgarter Wochenblatt GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung in Zeitschriften mit "Anzeige" europarechtskonform ist.

Leitsatz des EuGH

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es nicht möglich, sich gegenüber Presseverlegern auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) zu berufen, so dass die Richtlinie unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, wonach Presseverleger jede Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken, für die sie ein Entgelt erhalten, speziell kennzeichnen müssen – im vorliegenden Fall mit dem Begriff „Anzeige“ –, es sei denn, durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Bezeichnung "Zeitung" für eine anzeigenfinanziertes und kostenlos verteiltes Druckerzeugnis nicht wettbewerbswidrig

OLG Köln
Urteil vom 19. April 2013
6 U 203/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung "Zeitung" für eine anzeigenfinanziertes und kostenlos verteiltes Druckerzeugnis nicht irreführend und somit auch nicht wettbewerbswidrig ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Namensrechtsverletzung durch Nennung eines Namens im Impressum als Mitarbeiter

LG Düsseldorf
Urteil vom 10.04.2013
2a O 235/12


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Namensrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Person mit ihrem Namen fälschlicherweise als Mitarbeiter im Impressum einer Zeitschrift bzw. in der Online-Ausgabe einer Zeitschrift genannt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat das Namensrecht des Klägers verletzt, indem sie diesen fünfeinhalb Jahre lang unter der Rubrik „Mitarbeiter“ in ihrem Impressum aufführte.

Das Namensrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB (vgl. Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rdn. 14 m.w.N.). Das Namensrecht des Klägers ist im vorliegenden Fall auch verletzt worden. Eine Verletzung des Namensrechts setzt einen Gebrauch des Namens voraus, der die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstehen lässt (vgl. BGH 91, 117/20; 126, 208/15). Diese ist gegeben, wenn der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (vgl. Palandt/Ellenberger, § 12 BGB, Rdn. 23). Die Zuordnungsverwirrung ergibt sich dann daraus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGH, 126, 208/16)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Mindestvergütung des Urhebers für Verwendung eines Werkes auf Covermount-DVD

BGH
Urteil vom 25.10.2012
I ZR 162/11
Covermount
UrhG § 11 Satz 2; UrhWG § 10; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Eine Mindestvergütung ist zum Schutz der Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte nicht nur dann erforderlich, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke keine geldwerten Vorteile erzielt werden, sondern auch dann, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 266 - Grundig-Reporter; Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 70/09, GRUR 2011, 720 = WRP 2011, 1076 - Multimediashow; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 = WRP 2012, 945 - Barmen Live; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt).

b) Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden. Hiervon kann aber nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Mindestvergütung den vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielten Erlös zu einem erheblichen Teil aufzehrt (Fortführung von BGH, GRUR 1988, 373 - Schallplattenimport III; Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669 = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst; GRUR 2011, 720 - Multimediashow; GRUR 2012, 711 - Barmen Live; GRUR 2012, 715 - Bochumer Weihnachtsmarkt).

c) Wer die Rechte eines Urhebers verletzt, kann sich nicht damit entlasten, die Verwertungsgesellschaft habe ihm nach § 10 UrhWG die Auskunft erteilt, sie nehme die echte dieses Urhebers nicht wahr, wenn er damit rechnen musste, dass die Rechte vom Urheber selbst oder von einem Dritten wahrgenommen werden.

d) Erteilt eine Verwertungsgesellschaft einem Auskunftsberechtigten die unzutreffende Auskunft, sie nehme die Rechte eines bestimmten Urhebers nicht wahr, kann dies zwar zu Schadensersatzansprüchen des Auskunftsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht aber zu einem Wegfall der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte des Urhebers führen.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schleichwerbung durch Zeitschriftenbeitrag mit Überschrift "Preisrätsel" - Verstoß gegen Verschleierungsverbot nach § 4 Nr. 3 UWG

BGH
Urteil vom 31.10.2012
I ZR 205/11
UWG § 4 Nr. 3

Leitsatz des BGH:

Ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben
ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter der Veröffentlichung für einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern
erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11 - OLG Karlsruhe - LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Titelschutz für Bezeichnung einer Kolumne, die nur wenige Absätze umfasst - Stimmt's?

BGH
Urteil vom 22.03.2012
I ZR 102/11
Stimmt's?
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Werbung mit dem Hinweis "Empfohlen von" durch Anwaltssuchportal unzulässig, wenn das angeblich empfehlende Presseorgan den Dienst nur genutzt hat

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.08.2012
6 U 91/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "Empfohlen von" durch einen Anwaltssuchportal unzulässig ist, wenn das angeblich empfehlende Presseorgan den Dienst nur genutzt nicht aber tatsächlich in einer Publikation empfohlen hat.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Äußerungen Dritter haben in der Werbung eine besondere Bedeutung. Sie wirken objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn. 2.163 zu § 5 UWG). Hier wird zwar keine Aussage eine „Dritten“ veröffentlicht, aber der Eindruck hervorgerufen, die Antragsgegnerin zu 1.) und ihr Dienstleistungsangebot werde von einem unabhängigen Presseorgan „empfohlen“. Da eine Empfehlung landläufig als Rat oder als Ratschlag verstanden wird, erwartet der verständige, situationsadäquat aufmerksame Leser, dass sich der Empfehlende eine eigene Meinung über die Qualität und/oder Preiswürdigkeit des Angebots gebildet hat. Soll die „Empfehlung“ von einem renommierten Presseorgan ausgesprochen worden sein, so erwartet der Leser, dass dies auf einer irgendwie gearteten Bewertung der Redaktion beruht.

Wenn das Landgericht meint, die o. g. Werbeaussage sei zulässig, weil die A („A“) ihre Wertschätzung für die Antragsgegnerin zu 1.) dadurch ausdrücke, das sie deren Urteilsdatenbank in Anspruch nimmt, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Man kann diese Inanspruchnahme zwar als Hinweis dafür sehen, dass die „A“ die Datenbank für verlässlich hält. Dieser (kostenlose) Service der Antragsgegnerin zu 1.) hat aber mit den eigentlich von ihr angebotenen Dienstleistungen nichts zu tun, weswegen man aus einer solchen „Kooperation“ keine Empfehlung der „A“ für die Antragsgegnerin zu 1.) bzw. für ihr Angebot ableiten kann.

Auf die Frage, ob zwischen der „A“ und der Antragsgegnerin zu 1.) eine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder ein entsprechender Zusammenhang besteht, kommt es daher gar nicht mehr an.

Unerheblich ist ferner der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1.), im Internet könne eine Empfehlung regelmäßig durch das Setzen eines Links ausgesprochen werden. Es mag sein, dass Suchmaschinen im Internet eine Web-Site nach der Anzahl der zu ihr führenden „Links“ gewichten. Hier kommt es aber darauf nicht an sondern vielmehr auf den Bedeutungsgehalt, den der verständige Leser der o. g. Aussage beimisst. Die Werbung mit „… .com wird empfohlen von A“ wird eindeutig so verstanden, dass ein Rat (der Redaktion) ausgesprochen wird, der auf einer eigenen, inhaltlichen Prüfung beruht. Letzteres ist hier aber nicht belegt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: "Einkauf Aktuell" der Deutschen Post AG verstößt nicht gegen das Gebot der staatsferne der Presse

BGH
Urteil vom 15.12.2011
I ZR 129/10
Einkauf Aktuell


Der BGH hat entschieden, dass die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sie redaktionelle Beiträge enthält. Geklagt hatten der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter. Die Verbände sahen einen Verstoß gegen das Gebot der staatsferne der Presse.


"Die Deutsche Post AG ist - so der BGH - nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Zwar darf sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5% reicht aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügte. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank können die Annahme einer Beherrschung nicht begründen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: "Einkauf Aktuell" der Deutschen Post AG verstößt nicht gegen das Gebot der staatsferne der Presse" vollständig lesen

BGH: Entscheidung zur Kündigung eines Pressegrossisten durch den Baur Verlag liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 24.10.2011
KZR 7/10
Grossistenkündigung
GWB § 20 Abs. 1


Die Entscheidung des BGH zur kartellrechtlichen Unbedenklichkeit der Kündigung eines Pressegrossisten durch den Baur Verlag liegt im Volltext (siehe auch Pressemitteilung des BGH) vor

Leitsatz des BGH:
Eine nach § 20 Abs. 1 GWB verbotene Diskriminierung liegt nur vor, wenn sich die beanstandete Ungleichbehandlung nachteilig auf die Wettbewerbsposition des anspruchstellenden Unternehmens auswirkt.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2011 - KZR 7/10 - Schleswig-Holsteinisches OLG - LG Kiel

Den Volltext finden Sie hier:

BGH: Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag kartellrechtlich nicht zu beanstanden

Bundesgerichtshof
Urteil vom 24. Oktober 2011
KZR 7/10


Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag aus kartellrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und somit rechtmäßig ist.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Die Bauer Media Group gehört zu den führenden deutschen und europäischen Zeitschriftenverlagen. Sie hat Anfang 2009 den Presse-Grosso-Vertriebsvertrag mit der Heinz-Ulrich Grade KG, die ihr Vertriebsgebiet im Hamburger Umland hat, gekündigt. Seither vertreibt Bauer ihre Zeitschriften in diesem Gebiet über ihre Konzerngesellschaft PVN. Hiergegen hat Grade Klage mit dem Ziel erhoben, weiterhin ausschließlich mit den Presseerzeugnissen von Bauer beliefert zu werden.
[...]
An der Kündigung war Bauer nicht durch die Gemeinsame Erklärung gehindert. Diese begründet für den Verlag keine Rechtswirkungen. Denn Bauer ist dieser Erklärung nicht beigetreten und hat ihren Inhalt auch nicht im Wege einer Änderung der Grossisten-Verträge als verbindlich anerkannt.

Die Klage konnte auch nicht mit Erfolg auf § 20 Abs. 1 GWB (Behinderungs- und Diskriminierungsverbot) gestützt werden. Eine verbotene Diskriminierung liegt nicht vor.
[...]
Es stellt auch keine unbillige Behinderung von Grade dar, dass Bauer den Vertrieb seiner Presserzeugnisse der PVN überträgt. Jedem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, den bisher unabhängigen Händlern übertragenen Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:





"BGH: Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag kartellrechtlich nicht zu beanstanden" vollständig lesen

BGH: Wettbewerbsrechtliche und presserechtliche Zulässigkeit einer nicht explizit als Werbung gekennzeichneten mehrseitigen Zeitschriftenwerbung

BGH
Urteil vom 01.07.2011
I ZR 161/09
Flappe
UWG § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4
Nr. 11; PresseG NRW § 10



Leitsästze des BGH:

a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.

b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: