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OLG Karlsruhe: Redaktionelle Werbung muss deutlich als Werbung zu erkennen bzw. gekennzeichnet sein - bei doppelseitigen Anzeigen muss sich Hinweis auch auf der ersten Seite befinden

OLG Karlsruhe
Urteil vom 08.04.2015
6 U 24/15


Das OLG Karlsruhe musste sich in diesem Fall mit dem Dauerbrenner redaktionelle Werbung befassen. Das Gericht führt zutreffend aus, dass "redaktionelle Werbung" erkennbar bzw. deutlich durch einen Hinweis als solche gekennzeichnet werden muss. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Verschleierung des werblichen Charakters nach § 4 Nr. 3 UWG vor. Eine Verschleierung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Durchschnittsleser erst nach eingehender Analyse des Beitrags den werbenden Charakter erkennt.

Ergibt sich der Werbecharakter der Veröffentlichung nicht bereits deutlich aus der Gestaltung des Beitrags, so muss die Werbung als „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Bei einer doppelseitigen Anzeige muss der Hinweis auch auf der ersten Seite erfolgen.


LG Frankenthal: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn gewerbliche Partnervermittlung Kontaktanzeigen als angebliche Privatperson mit Kontaktwunsch schaltet.

LG Frankenthal
Urteil vom 13.01.2015
1 HK O 14/14


Das LG Frankenthalt hat wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine gewerbliche Partnervermittlung Kontaktanzeigen als angebliche Privatperson mit Kontaktwunsch schaltet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass es sich bei den streitgegenständlichen Kontaktanzeigen um geschäftliche Handlungen handelt, steht außer Zweifel, da hierdurch ersichtlich eine Kontaktaufnahme zur Partnervermittlung des Beklagten und damit letztendlich ein Geschäftsabschluss mit diesem angebahnt werden soll, § 2 Nr. 1 UWG.

[...]

Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dieser Werbecharakter seiner Inserate auch verschleiert. Dies folgt zum einen aus der Tatsache, dass die Inserate in der Rubrik "Herzenswünsche" und dort unter der Überschrift "Bekanntschaften" erscheinen. In dieser Rubrik erscheinen unstreitig auch Inserate privater Kontaktsuchender, also ohne Werbecharakter. Es ist demnach Sache des Beklagten, seine eigenen - gewerblichen - Inserate hiervon so deutlich abzugrenzen, dass der Leser, der selbst auf eine "Bekanntschaft" aus ist, erkennen kann, dass es sich bei der fraglichen Kontaktanzeige um ein Inserat einer gewerblichen Partnervermittlung handelt, bei dem nur gegen Zahlung einer "Gebühr" eine Kontaktaufnahme möglich ist."


VG Berlin: Journalisten haben auch bei früherer Antragsstellung keinen Anspruch auf bevorzugte Informationserteilung - hier: Antrag auf Archivauskunft beim Bundeskanzleramt

VG Berlin
Urteil vom 12.03.2015
27 K 183/12


Das VG Berlin hat entschieden, dass Journalisten auch bei früherer Antragsstellung (hier: Antrag auf Archivauskunft beim Bundeskanzleramt) keinen Anspruch auf bevorzugte bzw. schnellere Informationserteilung haben.

Die Pressemitteilung des VG Berlin:

"Journalisten können nicht allein wegen einer frühzeitigeren Antragstellung verlangen, bevorzugt vor der Konkurrenz informiert zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, Reporter eines großen Boulevardblattes, wandte sich dagegen, dass das Bundeskanzleramt dem Journalisten einer anderen Zeitschrift zeitgleich mit ihm erbetene Archivauskünfte erteilt hat. Er machte geltend, dass er früher als dieser die Auskunft beantragt habe und daher vor seinem Konkurrenten hätte informiert werden müssen. Die parallele Information berühre seine Recherche und seine wirtschaftlichen Interessen.

Das Bundeskanzleramt verteidigte seine Praxis. Betreffe die Prüfung von Unterlagen mehrere Auskunftsbegehren zum selben Aktenbestand, gewähre es den verschiedenen Antragsstellern parallel und damit zeitgleich die Informationen, wenn und soweit die Anträge gleichzeitig bescheidungsreif seien.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat das Vorgehen der Behörde in diesem Fall als rechtmäßig bestätigt. Für den Staat bestehe gegenüber den Trägern der Pressefreiheit eine Neutralitätspflicht. Wegen des Verbotes der Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sei es staatlichen Stellen verboten, zwischen einzelnen Trägern der Pressefreiheit bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Inhalt und Umfang zu erteilender Informationen zu differenzieren und damit gezielt einen Aktualitätsvorsprung zu gewähren. Der Kläger, der seinen Antrag früher gestellt habe als sein Konkurrent, habe tatsächlich zahlreiche Dokumente früher als dieser erhalten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien Dokumente zeitgleich herausgegeben worden. Es entspreche den Grundsätzen der Effizienz und Effektivität des Verwaltungsverfahrens, wenn über Anträge, die gleichzeitig entscheidungsreif seien, gleichzeitig entschieden werde. Das Risiko paralleler Recherche und des Verlustes der Exklusivität einer Recherche liege in der Sphäre der Presse.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 27. Kammer vom 12. März 2015 (VG 27 K 183.12)"



EuGH: Pflicht zur Kennzeichnung redaktioneller Werbung in Zeitschriften mit "Anzeige" europarechtskonform

EuGH
Urteil vom 17.10.2013
C-391/12
RLvS Verlagsgesellschaft mbH
gegen
Stuttgarter Wochenblatt GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung in Zeitschriften mit "Anzeige" europarechtskonform ist.

Leitsatz des EuGH

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es nicht möglich, sich gegenüber Presseverlegern auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) zu berufen, so dass die Richtlinie unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, wonach Presseverleger jede Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken, für die sie ein Entgelt erhalten, speziell kennzeichnen müssen – im vorliegenden Fall mit dem Begriff „Anzeige“ –, es sei denn, durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf: Namensrechtsverletzung durch Nennung eines Namens im Impressum als Mitarbeiter

LG Düsseldorf
Urteil vom 10.04.2013
2a O 235/12


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Namensrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Person mit ihrem Namen fälschlicherweise als Mitarbeiter im Impressum einer Zeitschrift bzw. in der Online-Ausgabe einer Zeitschrift genannt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat das Namensrecht des Klägers verletzt, indem sie diesen fünfeinhalb Jahre lang unter der Rubrik „Mitarbeiter“ in ihrem Impressum aufführte.

Das Namensrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB (vgl. Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rdn. 14 m.w.N.). Das Namensrecht des Klägers ist im vorliegenden Fall auch verletzt worden. Eine Verletzung des Namensrechts setzt einen Gebrauch des Namens voraus, der die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstehen lässt (vgl. BGH 91, 117/20; 126, 208/15). Diese ist gegeben, wenn der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (vgl. Palandt/Ellenberger, § 12 BGB, Rdn. 23). Die Zuordnungsverwirrung ergibt sich dann daraus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGH, 126, 208/16)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schleichwerbung durch Zeitschriftenbeitrag mit Überschrift "Preisrätsel" - Verstoß gegen Verschleierungsverbot nach § 4 Nr. 3 UWG

BGH
Urteil vom 31.10.2012
I ZR 205/11
UWG § 4 Nr. 3

Leitsatz des BGH:

Ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben
ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter der Veröffentlichung für einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern
erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11 - OLG Karlsruhe - LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Titelschutz für Bezeichnung einer Kolumne, die nur wenige Absätze umfasst - Stimmt's?

BGH
Urteil vom 22.03.2012
I ZR 102/11
Stimmt's?
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Medienberichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandelung - Berichte über privaten Lebensbereich eines Angeklagten nur eingeschränkt möglich

OLG Köln
Urteile vom 14.02.2012
15 U 123/11
15 U 125/11
15 U 126/11

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Medien über Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres verbreiten dürfen, wenn diese in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind. Das Gericht gab damit den Klagen des Wetter- und Fernsehmoderators Kachelmann statt. Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

"OLG Köln: Medienberichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandelung - Berichte über privaten Lebensbereich eines Angeklagten nur eingeschränkt möglich" vollständig lesen

OLG Schleswig-Holstein: Keine unzulässige versteckte Werbung wenn Anzeigen, die der Form nach Redaktionsbeiträgen entsprechen, in einer Zeitung unter der Rubrik "Anzeigen-Forum" erscheinen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 29.12.2011
6 U 30/11
Mit starken Wellen gegen Fett


Das OLG Schleswig-Holtsein hat entschieden, dass keine unzulässige versteckte Werbung in einer Zeitung vorliegt, wenn Anzeigen in einer mit "Anzeigen-Forum" überschriebenen Rubrik erscheinen, auch wenn diese in derselben Form wie Redaktionsbeiträge gestaltet sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung des Zeitungsverlages und damit auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser kann die beanstandete Anzeige ohne weiteres als Werbung erkennen. Hierfür sprechen die deutliche Kennzeichnung der gesamten Seite als "Anzeigen-Forum" und die "durchweg lobenden, beinahe überschwänglichen" Formulierungen in der Anzeige. Nicht jede Anzeige muss stets einzeln als solche gekennzeichnet sein."

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein finden Sie hier:

"OLG Schleswig-Holstein: Keine unzulässige versteckte Werbung wenn Anzeigen, die der Form nach Redaktionsbeiträgen entsprechen, in einer Zeitung unter der Rubrik "Anzeigen-Forum" erscheinen" vollständig lesen

BGH: "Einkauf Aktuell" der Deutschen Post AG verstößt nicht gegen das Gebot der staatsferne der Presse

BGH
Urteil vom 15.12.2011
I ZR 129/10
Einkauf Aktuell


Der BGH hat entschieden, dass die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sie redaktionelle Beiträge enthält. Geklagt hatten der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter. Die Verbände sahen einen Verstoß gegen das Gebot der staatsferne der Presse.


"Die Deutsche Post AG ist - so der BGH - nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Zwar darf sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5% reicht aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügte. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank können die Annahme einer Beherrschung nicht begründen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: "Einkauf Aktuell" der Deutschen Post AG verstößt nicht gegen das Gebot der staatsferne der Presse" vollständig lesen

BGH: Entscheidung zur Kündigung eines Pressegrossisten durch den Baur Verlag liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 24.10.2011
KZR 7/10
Grossistenkündigung
GWB § 20 Abs. 1


Die Entscheidung des BGH zur kartellrechtlichen Unbedenklichkeit der Kündigung eines Pressegrossisten durch den Baur Verlag liegt im Volltext (siehe auch Pressemitteilung des BGH) vor

Leitsatz des BGH:
Eine nach § 20 Abs. 1 GWB verbotene Diskriminierung liegt nur vor, wenn sich die beanstandete Ungleichbehandlung nachteilig auf die Wettbewerbsposition des anspruchstellenden Unternehmens auswirkt.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2011 - KZR 7/10 - Schleswig-Holsteinisches OLG - LG Kiel

Den Volltext finden Sie hier:

BGH: Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag kartellrechtlich nicht zu beanstanden

Bundesgerichtshof
Urteil vom 24. Oktober 2011
KZR 7/10


Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag aus kartellrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und somit rechtmäßig ist.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Die Bauer Media Group gehört zu den führenden deutschen und europäischen Zeitschriftenverlagen. Sie hat Anfang 2009 den Presse-Grosso-Vertriebsvertrag mit der Heinz-Ulrich Grade KG, die ihr Vertriebsgebiet im Hamburger Umland hat, gekündigt. Seither vertreibt Bauer ihre Zeitschriften in diesem Gebiet über ihre Konzerngesellschaft PVN. Hiergegen hat Grade Klage mit dem Ziel erhoben, weiterhin ausschließlich mit den Presseerzeugnissen von Bauer beliefert zu werden.
[...]
An der Kündigung war Bauer nicht durch die Gemeinsame Erklärung gehindert. Diese begründet für den Verlag keine Rechtswirkungen. Denn Bauer ist dieser Erklärung nicht beigetreten und hat ihren Inhalt auch nicht im Wege einer Änderung der Grossisten-Verträge als verbindlich anerkannt.

Die Klage konnte auch nicht mit Erfolg auf § 20 Abs. 1 GWB (Behinderungs- und Diskriminierungsverbot) gestützt werden. Eine verbotene Diskriminierung liegt nicht vor.
[...]
Es stellt auch keine unbillige Behinderung von Grade dar, dass Bauer den Vertrieb seiner Presserzeugnisse der PVN überträgt. Jedem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, den bisher unabhängigen Händlern übertragenen Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:





"BGH: Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag kartellrechtlich nicht zu beanstanden" vollständig lesen

BGH: Wettbewerbsrechtliche und presserechtliche Zulässigkeit einer nicht explizit als Werbung gekennzeichneten mehrseitigen Zeitschriftenwerbung

BGH
Urteil vom 01.07.2011
I ZR 161/09
Flappe
UWG § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4
Nr. 11; PresseG NRW § 10



Leitsästze des BGH:

a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.

b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Verleger einer Zeitschrift kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet sein, Werbeanzeigen vor Erscheinen auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen

LG Köln
Urteil vom 08.04.2011
33 O 342/10


Das LG Köln hat entschieden, dass der Verleger eine Zeitschrift nach den Grundsätzen der Störerhaftung ggf. verpflichtet sein kann, die in der Zeitung erscheinenden Werbeanzeigen vorab auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Andernfalls haftet er ebenfalls als Störer auf Unterlassung. Dem Verleger treffen bei Werbeanzeigen für bekanntermaßen problematische Produkte (hier: Schlankheitsmittel) gesteigerte Pürfungspflichten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte ist auch die zutreffende Anspruchsgegnerin. Sie ist als das Inserat publizierendes Unternehmen gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verpflichtet, die Verbreitung der irreführenden Werbung künftig zu unterlassen und kann entsprechend in Anspruch genommen werden.

a) Zwar haftet die Beklagte für die Veröffentlichung der irreführenden Anzeigen nicht als Täterin oder Gehilfin von Wettbewerbsverstößen gem. § 4 Nr. 11 UWG, da sie die Anzeige nicht geschaltet hat, was die Haftung als Täterin ausschließt. Auch ist sie in ihrer Eigenschaft als Verlegerin der Beilage "Q” zumindest deswegen auch nicht Gehilfin, weil die Beklagte nach ihrer Darstellung vor der Rechtmäßigkeit der Anzeige ausging. Das Oberlandesgericht Köln hat aber nun in einem Parallelverfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, entschieden, dass die Beklagte jedenfalls dann als Täterin haftet, wenn ihr die Verletzung einer Verkehrspflicht vorzuwerfen ist (vgl. OLG Köln Urteil v. 27.08.2010, Az. 6 U 43/10, Bl. 53 d.A.) und ausgeführt:
22

aa) Das Veröffentlichen von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage eröffnet den Inserenten die Möglichkeit, Anzeigen jedweden Inhalts zu schalten, und birgt so die Gefahr der Irreführung der Leser und damit einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, zu denen auch § 11 Abs. 1 LFGB gehört. Dabei handelt es sich um eine nicht nur theoretische, sondern ernsthafte Gefahr. Es ist allgemein bekannt, dass für Schlankheitsmittel nicht selten mit Aussagen geworben wird, die einer Nachprüfung nicht standhalten.

[...]

Diese Prüfungspflicht setzt aber – anders als der BGH (a.a.O. Rz 38, 41 f) es für Angebote auf der Internetplattform e-bay angenommen hat – nicht erst mit Kenntnis der Beklagten von dem irreführenden Inhalt einer bestimmten Anzeige ein. Sie besteht vielmehr auch ohne konkreten Anlass für jede entgegengenommene Anzeige.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu den wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten ist nicht etwa generell die Kenntnis erforderlich, dass sich die Gefahr einer Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften bereits realisiert habe. Vielmehr richten sich das Bestehen und der Umfang der Prüfungspflichten im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Dabei dürfen im Hinblick darauf, dass es sich – dies gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigenaufträgen - um eine erlaubte geschäftliche Tätigkeit handelt, allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O. Rz 38). Diese Abwägung führt zu der Verpflichtung der Beklagten, im Ausgangspunkt sämtliche eingehenden Anzeigenaufträge vor ihrer Veröffentlichung einer Überprüfung zu unterziehen.

Das OLG Köln geht daher von einer generellen Prüfungspflicht des Presseunternehmens für die Lauterkeit von Anzeigen, mit denen für Schlankheitsmittel geworben wird, aus."

LG Osnabrück: Meinungsfreiheit deckt kritische Beiträge über eine Zeitung auf einem Internetportal

LG Osnabrück
Urteil vom 04.07.2011
2 O 952/11
Kritische Berichterstattung und Meinungsfreiheit


Das LG Osnabrück hat zu Recht entschieden, dass die Meinungsfreiheit kritische Beiträge über eine Zeitung auf einem Internetportal deckt. Dabei dürfen keine falschen Tatsachen behauptet und die Grenzen zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten werden.

Aus der Pressemitteilung:

"Die Antragsgegner dürfen weiterhin in ihrem Internetportal die Berichterstattung der NOZ über die GiroLive-Ballers als äußerst zurückhaltend und milde kritisieren. Zur Überzeugung der Kammer hat die NOZ nämlich nicht sofort nach Kenntniserlangung von den finanziellen Schwierigkeiten der Ballers berichtet.

Da das Gericht zudem eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der NOZ und den Ballers aufgrund wechselseitiger Werbeleistungen als erwiesen ansieht, darf das Internetportal auch die Frage aufwerfen, ob die NOZ als werbender Medien-Partner und Sponsor der Ballers aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände verschwiegen hat. Dies ist von der Meinungsfreiheit gedeckt."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Osnabrück finden Sie hier:

"LG Osnabrück: Meinungsfreiheit deckt kritische Beiträge über eine Zeitung auf einem Internetportal" vollständig lesen