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Bundeskartellamt: Beschwerde der VG Media bietet keine hinreichende Basis für Einleitung eines förmlichen Missbrauchsverfahrens gegen Google

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Beschwerde der VG Media bietet keine hinreichende Basis für Einleitung eines förmlichen Missbrauchsverfahrens gegen Google

Das Bundeskartellamt bestätigt auf Nachfrage, dass das Bundeskartellamt auf Basis der von VG Media eingereichten Beschwerde keine hinreichenden Ansatzpunkte sieht, um gegen Google ein förmliches Missbrauchsverfahren einzuleiten.

Das Bundeskartellamt beobachtet unabhängig von der Beschwerde von VG Media das konkrete Verhalten und die belegbaren Reaktionen von Google auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts durch die einzelnen Verlage oder die VG Media aus kartellrechtlicher Sicht und wird gegebenenfalls die Einleitung eines Verfahrens gegen Google von Amts wegen prüfen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Erforderlich für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist stets ein hinreichender Anfangsverdacht. Die Beschwerde der VG Media konnte diesen nicht begründen.“

Die Beschwerde von VG Media richtet sich gegen das Verhalten von Google im Kontext des zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrechtes für Presseverleger. Nach diesem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte hinausgeht. Im Einzelnen ist die konkrete Reichweite des Leistungsschutzrechts derzeit streitig. Die von VG Media in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe beschränken sich überwiegend darauf, auf die Möglichkeit von Kartellrechtsverstößen durch Google hinzuweisen, wenn Verlage sich bei dem Dienst Google News auf dieses Leistungsschutzrecht berufen. Sie knüpfen aber nicht an ein konkretes Verhalten von Google an. Dies gilt auch für den Beschwerdevorwurf, dass Google den Presseverlagen bei der Listung von Suchergebnissen in der allgemeinen Google-Suche Nachteile zufüge, um sie zu einem Verzicht auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts zu zwingen."