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BGH: Werbung eines Rechtsanwalts als "zertifizierter Testamentsvollstrecker" bei entsprechenden Kenntnissen und praktischer Erfahrungen zulässig - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 09.06.2011
I ZR 113/10
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 43b; BORA § 6

Leitsatz des BGH:

Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als "zertifizierter Testamentsvollstrecker" bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10 - OLG Nürnberg - LG Regensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: