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EuGH: Ernsthafte und damit rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Rahmen einer anderen zusammengesetzten Marke

EuGH
Urteil vom 18 April 2013
C-12/12
Colloseum Holding AG ./. Levi Strauss & Co.


Der EuGH hat entschieden, dass einen ernsthafte und damit rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Rahmen einer anderen zusammengesetzten Marke erfolgen kann.

Leitsatz der Entscheidung:

Die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke kann erfüllt sein, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kinder gegen Kinderzeit - Keine Markenrechtsverletzung - Zur Verkehrsdurchsetzung und Kennzeichnungskraft

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04
Kinderzeit
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Nunmehr liegt der Volltext dieser Entscheidung vor. Wir hatten bereits die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung kurz kommentiert.


Leitsätze:


a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.


BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 94/04
OLG Hamburg
LG Hamburg


Die Entscheidungsgründe finden Sie hier: "BGH: Kinder gegen Kinderzeit - Keine Markenrechtsverletzung - Zur Verkehrsdurchsetzung und Kennzeichnungskraft" vollständig lesen

BGH: Kinder gegen Kinder Kram - Kein markenrechtlicher Schutz kraft Verkehrsdurchsetzung - Kinder II

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05
Kinder II
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2


Nunmehr liegt der Volltext dieser Entscheidung vor. Wir hatten bereits die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung kurz kommentiert.


Leitsatz:

Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 6/05
OLG Köln
LG Köln


Die Entscheidungsgründe finden Sie hier: "BGH: Kinder gegen Kinder Kram - Kein markenrechtlicher Schutz kraft Verkehrsdurchsetzung - Kinder II" vollständig lesen

BGH: Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge "Kinder" - Ferrero

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04
Kinder
Kinder Kram
Kinderzeit


Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen mit dem Schutzumfang zahlreicher Marken des Süßwarenherstellers Ferrero befasst. Streitgegenständlich waren diverse Marken, welche die Zeichenfolge "Kinder" enthalten und u.a. für Schokolade eingetragen sind. In der Pressemitteilung des BGH heist es zutreffend:
"Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz."
Ein markenrechtlicher Schutz kann - so der BGH - nur hinsichtlich der besonderen graphischen, teilweise farbigen Gestaltung bestehen. Der Vertrieb von Süßwaren unter der Bezeichnung "Kinder Kram" und der Vertrieb von Molkereiprodukten unter der Bezeichnung "Kinderzeit" ist daher markenrechtlich nicht zu beanstanden, sofern keine verwechslungsfähige graphische Gestaltung gewählt wird.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge "Kinder" - Ferrero" vollständig lesen